16. März 2011
Corporate / M&A

OLG Düsseldorf beglückt Fluglinien und Schweizer Notare

Seit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 2. März 2011 (AZ J-3 Wx 236/10) dürfen sich Fluglinien mit Zielflughäfen Basel und Zürich gemeinsam mit den dort ansässigen Notaren wieder auf wachsendes Geschäft freuen. Denn in Zukunft dürfte der „Tourismus″ zu Schweizer Notaren zur Beurkundung von Anteilskaufverträgen über „deutsche″ GmbH-Anteile wieder zunehmen.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) hatte das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2009 (AZ 3-13 O 46/09 und 3/13 O 46/09) noch Zweifel an der Wirksamkeit von im Ausland beurkundeten GmbH-Anteilskaufverträgen geschürt. Spätestens damit ist die bis dahin gängige Praxis, GmbH-Anteilskaufverträge zur Kostenersparnis in der Schweiz beurkunden zu lassen, zum Erliegen gekommen. Das OLG Düsseldorf hat nun aber festgestellt, dass Schweizer Notare ebenfalls befähigt und berechtigt sind, GmbH-Anteilskaufverträge zu beurkunden und die nach dem MoMiG wichtiger gewordenen Gesellschafterlisten der GmbH beim Handelsregister einzureichen, so dass nunmehr wieder nach Herzenslust mit den Schweizer Notaren über die Beurkundungsgebühren gefeilscht werden darf.

Hintergrund ist, dass sich die Gebühren für die Beurkundung von GmbH-Anteilskaufverträgen bei deutschen Notaren nach dem Gegenstandswert und den Gebühren der Kostenordnung richten. Dagegen kann das Honorar mit Schweizer Notaren frei verhandelt werden, so dass die Transaktionskosten oftmals deutlich geringer ausfallen. Bis zum Inkrafttreten des MoMiG wurde die Beurkundung von GmbH-Anteilskaufverträgen zumindest in den Kantonen Basel-Stadt und Zürich-Altstadt nach gefestigter deutscher Rechtsprechung für zulässig gehalten, so dass das Signing häufig mit einem gemeinsamen Ausflug der Parteien in die Schweiz verbunden war. Diese Praxis dürfte künftig wieder zunehmen.

Allerdings ist zu beachten, dass andere Oberlandesgerichte und auch der BGH möglicherweise weniger europäisch denken und künftig zu einer anderen Auffassung gelangen können, so dass vorerst keine Rechtssicherheit besteht.

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