13. Juli 2020
Repowering Solaranlage PV-Anlage
Corporate / M&A

Aus alt mach neu – Repowering und Umzug von PV-Anlagen

Die Kombination aus gesunkenen Preisen und gestiegener Leistung machen PV-Anlagen attraktiv. Anforderungen an das Er- und Versetzen im Rahmen von Repowering.

Neben dem Repowering von Windenergieanlagen rückt auch das Repowering von PV-Anlagen immer weiter in den Fokus von Investoren. Beiden Formen ist gemeinsam, dass ältere, leistungsschwächere Anlagen gegen neuere ersetzt werden.

Basierend auf den noch laufenden, hohen Fördersätzen für Solarstrom aus der Anfangszeit des EEG ist eine Erneuerung von alten PV-Modulen durch neue, in ihrer Effizienz deutlich gesteigerten Module finanziell attraktiv. Während die garantierte Einspeisevergütung im Jahr 2009 ca. 40 ct/kWh betrug werden heute weniger als 8 ct/kWh gezahlt – immerhin eine Senkung um 80%. Berücksichtigt man nun noch die deutlich gesunkenen Preise für neue PV-Module, wird das finanzielle Potenzial zum Repowering von Solaranlagen – gegebenenfalls auch in Kombination mit einer Erweiterung der installierten Leistung der PV-Anlage – offensichtlich.

Hierbei stellt sich für PV-Anlagen nicht nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bestehende PV-Anlage ersetzt oder versetzt werden darf, sondern insbesondere auch, ob und in welchem Rahmen die Ersetzung gleichzeitig mit der Versetzung stattfinden kann.

Aktuelles Votumsverfahren der Clearingstelle

Anlässlich eines kürzlich von der EEG Clearingstelle veröffentlichen Votumsverfahrens (EEG Clearingstelle, Votum 2018/25) blicken wir auf die Anforderungen des Ersetzens und Versetzens von Solaranlagen und insbesondere auf die Frage der Kombination beider Vorgänge.

Im Votumsverfahren ging es konkret um Dachanlagen, die durch einen Brand zerstört wurden. Der Anlagenbetreiber errichtete neue Solaranlagen auf einer benachbarten Scheune und wollte diese neuen Anlagen nun auf ein anderes Gebäude umziehen.

Der Anlagenbetreiber vertrat die Ansicht, dass die neuen Anlagen weiterhin den alten Vergütungssatz erhalten, da die Ersetzung auf der benachbarten Scheune „an demselben Standort“ erfolgt sei und die nun beabsichtigte Versetzung unter Mitnahme der alten Einspeisevergütung möglich sei. Der Netzbetreiber argumentierte, dass die Ersetzungsregelung nur greife, wenn die Anlagen auf demselben Grundstück erfolge. Eine Ersetzung auf demselben Flurstück reiche nicht.

Die Clearingstelle gab dem Anlagenbetreiber unter Verweis auf ihre vergangenen Stellungnahmen Recht. Die neuen Solaranlagen hätten die abgebrannten Solaranlagen an ihrem Standort ersetzt, da sie sich auf demselben Flurstück und damit auch auf demselben Grundstück befänden (EEG Clearingstelle, Votum 2018/25, Rn. 28 ff.). Insofern könnten die neuen Solaranlagen nun auch vergütungserhaltend versetzt werden.

Rechtlicher Hintergrund der Thematik ist insbesondere § 38b Abs. 2 EEG 2017, welcher bezüglich der Ersetzung regelt, dass

Solaranlagen, die aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort ersetzen […]

den Inbetriebnahmezeitpunkt und damit auch den ursprünglichen Tarif der ersetzten Anlage behalten. Dies gilt bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung. Bezüglich des Versetzens von Solaranlagen enthält das EEG keine ausdrückliche Regelung. Das Versetzen von Solaranlagen unter Beibehaltung des ursprünglichen Inbetriebnahmezeitpunkts ist grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen möglich. Zum Erhalt der Vergütung ist insoweit allerdings notwendig, dass die Voraussetzungen des für die Anlage einschlägigen Vergütungstatbestands auch an dem neuen Standort erfüllt werden.

Auswirkung auf Repoweringkonstellationen

Die Entscheidung der Clearingstelle stellt nun (erneut) klar, dass beide Vorgänge kumulativ und nicht nur alternativ verwirklicht werden können. Hierdurch ist das Ersetzen und jedenfalls anschließende Versetzen einer Solaranlage möglich.

Aus Projekt- und Investorensicht liegt die Idee nicht fern, beide Vorgänge – Ersetzen und Versetzen der Anlage – in einem Schritt zu kombinieren, sodass die neue Anlage unmittelbar an dem für sie vorgesehenen neuen Standort errichtet werden kann. Diesem effizienten Ansatz steht § 38b Abs. 2 EEG 2017 entgegen, welcher eine Ersetzung „an demselben Standort″ fordert. Auch die EEG Clearingstelle hat in ihren bisher veröffentlichten Stellungnahmen dem gleichzeitigen Ersetzen und Versetzen von Solaranlagen eine Absage erteilt. Mit Blick auf den ausdrücklichen Wortlaut der Norm ist dieses Verständnis jedenfalls nachvollziehbar.

Sucht man jedoch nach dem Zweck dieser Tatbestandsvoraussetzung (Ersetzung an demselben Standort) und berücksichtigt den mit der zweistufigen Vorgehensweise (Ersetzen und zeitlich späteres Versetzen) verbundenen erheblichen (wirtschaftlichen) Aufwand, so muss sich der Gesetzgeber fragen lassen, welcher Mehrwert hiermit verbunden ist. Insofern wird regelmäßig angeführt, das Merkmal (Ersetzung an demselben Standort) sei notwendig um sicherzustellen, dass die neue Solaranlage an die Stelle der alten Solaranlage trete (so beispielsweise EEG Clearingstelle, Hinweis 2018/24, Rn. 53.).

Ob zur Herstellung der funktionalen Identität der Anlagen tatsächlich die vom Gesetz aktuell geforderte räumliche Identität notwendig ist, ist jedenfalls zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als auch von der EEG Clearingstelle nicht in Zweifel gezogen wird, dass das Versetzen einer Anlage möglich ist, nachdem die Anlage an demselben („alten″) Standort zunächst ersetzt wurde und mindestens einen Tag dort verblieben ist. Dass diese zeitlich enge Staffelung beider Vorgänge eine mögliche Umgehung des Gesetzes sein könnte wird dabei (zurecht) nicht diskutiert.

Beim Ersetzen und Versetzen und dem Repowering von Solaranlagen allgemein kommt es auf zahlreiche Einzelheiten des jeweiligen Projekts an. Die obigen Ausführungen geben einen kurzen Einblick in einige Teilaspekte der rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigen, dass das Thema Repowering von Solaranlagen rechtlich einige Hürden bereithält. Da die jeweiligen Netzbetreiber für die Zahlung des EEG-Tarifs verantwortlich sind, ist für die Projektrealisierung neben einer fundierten Einschätzung der Rechtslage auch ein gutes, kooperatives Verhältnis zum Netzbetreiber gefragt.

Tags: PV-Anlage Repowering Solaranlage