7. August 2017
Transparenzregister Umsetzung
Corporate / M&A

Zeit für die Umsetzung – Elektronisches Transparenzregister geht online

Das elektronische Transparenzregister geht online. Noch sind viele Rechtsfragen ungeklärt. Erfahren Sie, wie die technische Umsetzung aussieht und welche Rückschlüsse auf offene Rechtsfragen sie zulässt.

Update vom: 25. August 2017

Nach zähem Ringen um den Kreis der Zugangsberechtigten, wurde mit Inkrafttreten des novellierten Geldwäschegesetzes („GwG″) am 26. Juni 2017 der rechtliche Grundstein für das elektronische Transparenzregister gelegt. Zwischenzeitlich wurden auch die flankierenden Rechtsverordnungen erlassen. Auch wurde der Bundesanzeiger-Verlag erwartungsgemäß mit der Führung des Registers beliehen und das elektronische Transparenzregister unter www.transparenzregister.de zum Leben erweckt.

Das novellierte GwG selbst ist teils alles andere als transparent. Der Gesetzestext lässt zahlreiche Rechts- und Anwendungsfragen zu den Mitteilungspflichten zum Transparenzregister offen. Hierzu hatten wir im Blog bereits ausführlich berichtet. Ob und inwieweit die Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung („TrDüV″) und das elektronische Transparenzregister zu einer Klärung der offenen Fragen beitragen, soll in diesem Beitrag beleuchtet werden. Zugleich wird ein erster Einblick in die technische Umsetzung des Transparenzregisters gewährt.

Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung wenig erhellend

Die Beratungspraxis hatte recht große Erwartungen in die TrDüV gesetzt. Diese soll das

Registrierungsverfahren für die Mitteilungspflichtigen″ sowie „technische Einzelheiten der Datenübermittlung […] einschließlich der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und Formulare sowie zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit

regeln (§ 22 Abs. 4 GwG). Über die Details der technischen Umsetzung erhoffte man sich Rückschlüsse auf die materiellen Regelungen des GwG.

Der Inhalt der Verordnung ist allerdings ernüchternd. Die Beschreibung des Registrierungsverfahrens gleicht jeder anderen Eröffnung eines Benutzerkontos im Internet. Für die Registrierung benennt die registrierende Vereinigung („Registrierender″) oder eine Person im Auftrag des Registrierenden eine gültige E-Mail-Adresse und ein Passwort. Anschließend ist das Benutzerkonto über eine Registrierungsnachricht freizuschalten („Basis-Registrierung″). Im Benutzerkonto sind sodann Mindestangaben zum Registrierenden und der beauftragten Person zu machen.

Dass dem Datenschutz durch eine „gesicherte Internetverbindung nach dem Stand der Technik″ Rechnung zu tragen ist, hat keinen zusätzlichen Informationswert. Für die Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten sind „die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden″. Auch diese Regelung bringt den erwartungsvollen Rechtsanwender eher zum Schmunzeln.

Technische Umsetzung des Transparenzregisters eher „schlicht″

Wie sieht es mit dem Transparenzregister selbst aus? Lässt die technische Ausgestaltung des Internetportals Rückschlüsse auf die praktische Handhabung der offenen Rechtsfragen zu?

Transparenzregister ist bislang eine Einbahnstraße, die hohen Prüfungsaufwand erforderlich macht

Bislang ist das Transparenzregister eine Einbahnstraße, da es sich bislang lediglich mit Mitteilungen zu wirtschaftlich Berechtigten füllen lässt. Und das, ohne die verfügbaren beziehungsweise verlinkten Daten zuvor einsehen zu können. Das Transparenzregister stellt eindeutig fest, dass „die im Transparenzregister erfolgten Eintragungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben erst ab dem 27. Dezember 2017 einsehbar sind″.

Dies hat insbesondere Bedeutung für die Anwendung der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG, die als Erleichterung für die Unternehmen gedacht ist. Den mitteilungspflichtigen Vereinigungen bleibt bis auf Weiteres nichts Anderes übrig, als händisch zu prüfen, ob sich bereits alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den enumerativ aufgezählten anderen elektronischen Registern ergeben (d.h. dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Unternehmensregister).

Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Mitteilungsfiktion ist etwa offen, ob gerade in Beteiligungsketten auch von Vereinigungen auf höherer Ebene zu ihren wirtschaftlich Berechtigten vorgenommenen Eintragungen im Transparenzregister die Grundlage für eine Mitteilungsfiktion zugunsten von Vereinigungen auf tieferer Ebene bilden können. Der Wortlaut von § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG, der das Transparenzregister nicht erwähnt, spricht eher gegen eine solche Wirkung. Demgegenüber stützen der Sinn und Zweck, d.h. die Erleichterungsfunktion der Fiktion, und die Tatsache anderweitig bereits bestehender Transparenz die Annahme einer Mitteilungsfiktion.

Transparenzregister lässt Meldungen in Vertretung für eine Vielzahl von Vereinigungen zu

Positiv an der aktuellen Gestaltung des Transparenzregisters ist, dass eine einzelne registrierte natürliche Person gleich mehrere meldepflichtige Vereinigungen anlegen und für diese Mitteilungsaufträge erstellen kann.

Zwar ist für Konzernkonstellationen materiell-rechtlich keine befreiende Wirkung der Mitteilung der Konzernmutter für alle Tochtergesellschaften vorgesehen. Etwas anders gilt bei den WpHG-Mitteilungspflichten. Faktisch bietet die Ausgestaltung des Transparenzregisters zumindest die Möglichkeit, alle Mitteilungen durch einen Mitarbeiter zentral vornehmen zu lassen.

Die rudimentären Q&A des Transparenzregisters stellen hier die Selbstverständlichkeit fest, dass die Vertretungsbefugnis auf gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Rechtsanwalt) beruhen kann. Ein Nachweis der Vertretungsmacht wird aber nicht abgefragt. Folglich können Mitteilungen auch auf Basis mündlicher Vollmachten vorgenommen werden. Dies gewährt Flexibilität, schafft aber auch Missbrauchsrisiken.

Nur manuelle Eingaben im Transparenzregister möglich

Hier enden die guten Neuigkeiten. Zwar können bei der Beauftragung von Mitteilungen die erforderlichen Angaben für nur einen oder auch für mehrere wirtschaftlich Berechtigte gleichzeitig gemacht werden. Diese Angaben müssen aber manuell in das Online-Formular eingetragen werden. Eine Möglichkeit zum Datei-Upload besteht nur für Dokumente, die etwa die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses belegen. Mit einem Datei-Upload – etwa einer Excel-Tabelle – können die manuellen Angaben nicht ersetzt werden. Selbst dann, wenn eine Vielzahl wirtschaftlich Berechtigter anzugeben ist.

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn aufgrund einer Absprache – etwa einem Stimmpool – mehrere Personen aufgrund einer wechselseitigen Zurechnung ihrer Beteiligungen als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren sind. Die Frage, ob innerhalb solcher Stimmpools nur ein etwaiger Stimmpool-Führer oder bei wechselseitiger Zurechnung gleich alle Mitglieder des Stimmpools wirtschaftlich Berechtigte sind, ist weiter ungeklärt. Vorsichtshalber sollte bis auf Weiteres von einer weiten Auslegung im Sinne einer wechselseitigen Zurechnung ausgegangen werden.

Der Bundesanzeiger-Verlag sollte hier eine technische Option zum Upload von Tabellen vorsehen, um insbesondere Konzernen eine effiziente Bearbeitung der Mitteilungspflichten durch „Massen-Meldungen″ zu ermöglichen.

Zwei Mitteilungsoptionen vorgesehen

Für die Beauftragung von Mitteilungen transparenzpflichtiger Rechtseinheiten sieht das Transparenzregister zwei Optionen vor.

Standardmäßig kann eine „Neue Mitteilung wirtschaftlich Berechtigter zur Eintragung im Transparenzregister″ entsprechend § 20 Abs. 1 GwG für alle wirtschaftlich Berechtigten angelegt werden, die nicht über ein anderes Register ermittelbar sind. Dies führe nach den Erläuterungen auf der Website zu einer „Liste aller wirtschaftlich Berechtigten″.

Alternativ kann ein „Verweis auf ein anderes Register″ vorgenommen werden. Die Erläuterungen machen deutlich, dass hiermit § 20 Abs. 2 Satz 4 GwG Rechnung getragen werden soll. Die Regelung nimmt auf den Fall Bezug, dass der wirtschaftlich Berechtigte „nicht mehr aus dem Transparenzregister ersichtlich ist, sondern in ein anderes Register (z.B. Handelsregister) eingetragen wurde″. Denn in diesen Fällen wird das Transparenzregister durch die Eintragung im anderen Register zunächst unrichtig.

Das Transparenzregister stellt nun klar, dass eine vorherige statische Mitteilung an das Transparenzregister durch einen späteren dynamischen Verweis auf ein anderes Register ersetzt werden kann, aus dem sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von nun an ergeben. Mit dem entsprechenden Verweis wird der Weg für eine anschließende Mitteilungsfiktion wieder freigemacht.

Q&A und Workshops des Transparenzregisters helfen bei den Mitteilungspflichten nicht weiter

Im Übrigen sind auch die knappen Q&A auf der Website des Transparenzregisters bislang keine Informationsquelle, die wesentlich mehr als eine Wiedergabe von Gesetzesauszügen liefert. Gleiches gilt für die derzeit laufenden Workshops des Bundesanzeiger-Verlags, die sich auf die Erklärung des Systems beschränken.

Rechtsunsicherheiten bestehen fort

Mit dem Transparenzregister ist somit eine schlanke Umsetzung gelungen, die an Schlichtheit kaum zu übertreffen ist.

Die zahlreichen Fragen, die das neue GwG zu den bußgeldbewehrten Mitteilungspflichten aufwirft, bleiben bis heute weitgehend unbeantwortet. Gerade bei komplexen Beteiligungsstrukturen stehen die Mitteilungspflichtigen nun vielfach vor der Entscheidung, mit einem massiven Meldeaufwand vorsichtshalber alle Pflichten (über-)zu erfüllen oder ein Bußgeldrisiko in Kauf zu nehmen.

Auslegungshinweise des Bundesverwaltungsamts für September angekündigt und abzuwarten

Als lediglich registerführender Beliehener ist der Bundesanzeiger-Verlag strickt an das Gesetz gebunden. Konkretisierende Auslegungen, die sich in der Umsetzung des Gesetzes hätten widerspiegeln können, waren daher vom Verlag selbst auch nicht zu erwarten.  Allerdings arbeitet das Bundesverwaltungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde derzeit an Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Transparenzregister. Diese sollen noch im September – und damit vor der Fälligkeit der Erstmeldungen – veröffentlicht werden. Melde- und Angabepflichtigen ist vor diesem Hintergrund dringend ein Abwarten dieser Veröffentlichung anzuraten.

Zum Umgang mit Sanktionsrisiken bei dann noch verbleibenden  Zweifelsfragen

Doch auch für den Fall, dass die Auslegungshinweise des Bundesverwaltungsamts nicht unmittelbar alle Zweifelsfragen adressieren sollten, wird das konkrete Sanktionsrisiko zunächst beherrschbar sein.

Das Bundesverwaltungsamt hat seine Bereitschaft für eine Abstimmung konkreter Auslegungsfragen bereits bekundet. Als sich Ende 2015 die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten des WpHG bezüglich bedeutender Stimmrechtsanteile an börsennotierten Gesellschaften änderten, bestand eine vergleichbare Unsicherheit. Die zuständige BaFin machte daher – jedenfalls anfänglich – nur zurückhaltend von ihrer umfassenden Sanktionskompetenz Gebrauch und zeigte sich im Einzelfall offen für Abstimmungen.

Es ist zu begrüßen, dass das für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister zuständige Bundesverwaltungsamt nun gleichfalls die Bereitschaft zu einzelfallbezogenen Rücksprachen signalisiert hat.

Auch bei Verstößen, die auf wesentlichen Zweifelsfragen beruhen, sollte das Bundesverwaltungsamt zunächst Milde walten lassen. Nicht zuletzt, da zwischen der Fälligkeit der Erstmeldungen zum 01. Oktober 2017 und dem Tag der ersten Einsichtnahmemöglichkeit am 27. Dezember 2017 kein Schaden droht. Sollte sich die Rechtslage bis Ende des Jahres weiter aufhellen, sollte es wohl möglich sein, mit sanktionsvermeidender Wirkung „heilende Meldemaßnahmen″ nachzuschieben.

Verlass auf eine Sanktionsfreiheit besteht aber natürlich nicht. Die weiteren Entwicklungen sind zu beobachten. Eine baldige Prüfung der Beteiligungsstrukturen auf Mitteilungspflichten ist in jedem Fall zu empfehlen.

Aufschlussreich sollte auch die Rechtsverordnung über die Einzelheiten der Einsichtnahme, insbesondere der Darlegungsanforderungen für die ausnahmsweise Beschränkung der Einsichtnahme bei schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten, sein. Die Verordnung liegt noch nicht vor. Wir werden weiter berichten.

Tags: elektronisch Transparenzregister Umsetzung
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Bodo Schmidt-Schmiedebach