7. Oktober 2011
watch out
Gewerblicher Rechtsschutz

Es ist schon geschrieben: Das Gesetzbuch für Geistiges Eigentum (GGE)

Während allein schon der umstrittene Begriff des Geistigen Eigentums  Teilen der Netzgemeinde die Schweißperlen ins Gesicht treibt und erstarkende politische Kräfte dem Konzept in seiner jetzigen Form den Kampf ansagen, scheint die Rechtswissenschaft da schon einen Schritt weiter. Das ist bemerkenswert.

Ein einheitliches „Modellgesetz für Geistiges Eigentum″ will eine wissenschaftliche Initiative auf den Weg bringen, die sich offenbar einiges vorgenommen hat. Ob die ehrgeizigen Ziele, zu denen etwa die Zusammenführung aller Rechte des Geistigen Eigentums auch aus gemeinschaftrechtlichen Quellen, die Auflösung des Unterschieds zwischen gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten durch deren Zusammenführung unter dem Begriff des „Geistigen Eigentums″ (ohne deren Schwächung!) oder einheitliche Verwaltungsverfahren gehören, erreicht werden können, wird sich vielleicht irgendwann einmal zeigen. Einen Versuch ist es Wert.

An Vorschlägen, das zersplitterte Recht zu vereinheitlichen, mangelt es in der Gruppe nicht: Als Beispiel wird etwa die Überführung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus (§ 17 UWG) in das Regelungswerk vorgeschlagen, um dem individualschützenden Charakter dieser Schutzposition Rechnung zu tragen. Man will sogar an das gute alte BGB heran, deren Schöpfer noch keine Smartphone-PDF-Reader kannten.

Eine Kostprobe aus dem Entwurf eines Gesetzbuchs für Geistiges Eigentum („GGE″) zeigt, dass die Verfasser auch – gleich zu Beginn des Regelungswerks – im Spannungsfeld zwischen frei verfügbaren („gemeinfreien″) und zu schützenden Gütern einen angemessenen Ausgleich schaffen wollen:

§1 Geistiges Eigentum

(1) Rechtlicher Schutz wird nach Maßgabe dieses Gesetzbuches gewährt für schöpferische und ihnen gleichgestellte unternehmerische Leistungen. Der Schutz wird gewährt als absolutes Ausschließlichkeitsrecht (absolute Schutzrechte) oder gegen die rechtswidrige Verwertung und Nachahmung (sonstige Schutzpositionen). […]

und

§ 2 Numerus clausus und Nachahmungsfreiheit

[…]

(2) Die Verwertung und Nachahmung von Leistungsergebnissen, die nach diesem Gesetzbuch gemeinfrei sind, ist zulässig.

Das lässt sich gut an. Euphorie für das zersplitterte Rechtsgebiet ist sicher nicht angesagt: Ähnliche Vorhaben – etwa das Projekt „Umweltgesetzbuch″ wurden in der Vergangenheit von der Politik bereits vor ihrer Geburt als gestorben bezeichnet.

Entstanden ist das Werk als privater wissenschaftlicher Entwurf in einer Nachwuchsforschergruppe mit wechselnder Zusammensetzung unter Leitung von Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens.

Tags: Geistiges Eigentum Gesetzesentwurf Gesetzgebung gewerbliche Schutzrechte GGE Nachahmungsfreiheit Rechtswissenschaft Schutzrechte