Es soll niedergelassene Kassenärzte geben, die sich von Pharmaherstellern für die Verordnung bestimmter Medikamente fürstlich belohnen lassen. Ein Fall von Korruption? Der Bundesgerichtshof sagte – nein! Die Antikorruptions-Normen des Strafgesetzbuchs (StGB) würden bei Zuwendungen an selbstständige Kassenärzte nicht greifen, so der BGH.
Trotzdem gibt es Trost für die „saubere“ Mehrheit der Mediziner: Nicht alles, was nicht strafbar ist, ist auch erlaubt! Gerade im Pharmabereich gibt es zahlreiche Regelungen, die der Korruption einen Riegel vorschieben. Zwar nicht mit dem scharfen Schwert des Strafrechts, aber durch empfindliche Sanktionen auf der Basis von Berufsrecht, Heilmittelwerberecht oder Pharmakodex. Im aktuellen Update Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht widmen wir uns ausführlich diesem Thema.
Im Oktober hat der Deutsche Bundestag die 8. GWB-Novelle verabschiedet. Damit will der Gesetzgeber die wettbewerblichen Rahmenbedingungen weiter modernisieren und optimieren. Für Branchenvereinbarungen zwischen Verlagen und Presse-Grossisten enthält die Novelle eine interessante Sonderregelung. Derartige Abmachungen werden jetzt ausdrücklich nicht vom Kartellverbot erfasst. Gut für die flächendeckende Verfügbarkeit von Pressetiteln und den Zugang kleiner Verlage zum Markt, meinen unsere Autoren.
Inhalt
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- Buy-out-Klauseln in urheberrechtlichen Formularverträgen: BGH schränkt AGB-Kontrolle ein
- EU-Richtlinie für verwaiste Werke − (k)ein großer Wurf?
- 8. GWB-Novelle: wichtige Änderungen unter anderem für Verlage und Grossisten
- Schon wieder hohe Bußgelder wegen kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs
- Bußgeldverfahren des Bundeskartellamts: Vorbereitungspflicht von Zeugen?
- OLG Düsseldorf: keine Akteneinsicht Geschädigter in kartellrechtliche Kronzeugenanträge
- Kenntnis der Wirkungen einer pharmazeutischen Zusammensetzung keine Voraussetzung für das Bestehen eines Vorbenutzungsrechts
- Man hat nur eine Chance – manchmal aber auch eine zweite
- Korruption bei Kassenärzten: verboten, (nur) nicht strafbar
- Reform des Heilmittelwerbegesetzes: die wesentlichen Neuerungen