22. August 2011
Markenrecht

Die Cocktail-Karte des Bundespatentgerichts

Mineralwasser, Fruchtsaft, Bier, andere alkoholische Getränke – was darf’s sein? Diese Frage beantwortet man in aller Regel nach Lust und Laune und nach der erforderlichen Fahrtüchtigkeit. Denn die Unterschiede zwischen diesen Getränken sind doch allgemein bekannt. Allgemein bekannt? Wirklich? Zumindest aus juristischer Sicht kann der Teufel hier einmal wieder im Detail liegen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Bezeichnung „Cayenne″ unter anderem für die Waren „Biere″, „Mineralwässer″ und „Fruchtsäfte″ für nicht eintragungsfähig gehalten. Das Wort „Cayenne″ bezeichne bekanntermaßen eine bestimmte Chili-Variante. Der Begriff „Chili″ sei zur Beschreibung des Geschmacks auch bei alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken weit verbreitet. Daher sei der Begriff „Cayenne″ im Getränkebereich freihaltebedürftig. Zudem fehle der Bezeichnung „Cayenne″ für diesen Bereich jegliche Unterscheidungskraft, da die angesprochenen Verkehrskreise darin eine Beschreibung der Geschmacksrichtung der jeweiligen Produkte sähen. Das DPMA wies die Markenanmeldung zurück.

Im Beschwerdeverfahren (Az. 26 W (pat) 546/10) sah sich das Bundespatentgericht jedoch die „Getränkekarte″ nochmals genauer an. Es sei zwar zutreffend, dass die Bezeichnung „Cayenne″ als Synonym für Chili verwendet werde und dies auch den relevanten Verkehrskreisen bekannt sei. Für die Waren „Biere″ und „alkoholische Getränke″ habe das DPMA auch zutreffend ein (zumindest künftiges) Freihaltebedürfnis festgestellt. Denn Cayenne sei auch zur Herstellung alkoholhaltiger Cocktails wie z.B. „Bloody Mary″ oder „The Spicy Lady″ erforderlich. Hinsichtlich alkoholischer Getränke und Biere fehle der Bezeichnung „Cayenne″ wegen der Eignung zur Geschmacksbeschreibung zutreffend jegliche Unterscheidungskraft.

Anders beurteilte das Bundespatentgericht jedoch die Eintragungsfähigkeit für die Waren „Mineralwässer″ und „Fruchtsäfte″. Nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung und der Fruchtsaftverordnung gehöre Cayenne nicht zu den zulässigen Inhaltsstoffen dieser Getränke. Daher bestünde hinsichtlich dieser Waren weder ein Freihaltebedürfnis noch fehle insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft. Schließlich stünde der Eintragung der Bezeichnung „Cayenne″ als Marke für „Fruchtsäfte″ und „Mineralwässer″ auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen: Zwar hieße auch die Hauptstadt von Französisch-Guyana Cayenne. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setze aber voraus, dass die relevanten Verkehrskreise die geografische Herkunftsangabe auch als solche verstünden. Daran fehle es hinsichtlich der Stadt Cayenne: Mangels solcher politischer und touristischer Bezüge zwischen Deutschland und Französisch-Guyana würden wesentliche Teile der relevanten Verkehrskreise nicht erkennen, dass in dem Wort „Cayenne″ auch eine geografische Herkunftsangabe stecke.

Der geneigte Leser der Entscheidung des Bundespatentgerichts freut sich auf „The Spicy Lady″ (natürlich nur after work). Die Einkaufsliste findet sich in dem Beschluss, unklar bleibt allein: Gerührt oder geschüttelt?

Tags: absolute Schutzhindernisse Bundespatentgericht Cayenne Cocktails Freihaltebedürfnis Unterscheidungskraft