Manche Unternehmen arbeiten mit Markenfamilien: Alle Mitglieder dieser Markenfamilie teilen sich einen identischen Bestandteil. Dadurch ergibt sich der Eindruck einer Serie von Marken. Je mehr Mitglieder eine solche Markenfamilie oder Markenserie hat, desto eher besteht die Gefahr, dass Marken Dritter, die ebenfalls über den verbindenden Bestandteil verfügen, gedanklich mit der Markenfamilie in Verbindung gebracht werden. Dies kann zur sogenannten mittelbaren Verwechslungsgefahr führen. Doch wie macht man diese mittelbare Verwechslungsgefahr in einem Verfahren geltend?
Mit dieser Frage beschäftigte sich auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in seiner Widerspruchsentscheidung Nr. B 2 140 690 vom 18. März 2014. Gestützt auf die österreichischen Marken „WILLHABEN.AT″ (AT 229722), „WILLIMMOBILIEN″ (AT 236660), „WILLJOB″ (AT 236661) sowie „WILLAUTO″ (AT 236662) wurde die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Willurlaub.com″, CTM 11 368 479, angegriffen.
Keine unmittelbare Verwechslungsgefahr
Zunächst prüfte das HABM eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen. Das HABM ging insoweit von schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit im Hinblick auf den allgegenwärtigen Bestandteil „will″ aus. In begrifflicher Hinsicht nahm das HABM jedoch Unähnlichkeit an: Zwar brächten alle der genannten Marken das Begehren eines bestimmten Objekts zum Ausdruck. Dieses jeweilige Objekt („Immobilien″, „Job″, „Auto″ und „Urlaub″) sei jedoch sehr unterschiedlich. Diese Unterschiede stünden einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen den Marken entgegen.
Damit hatte das HABM allerdings noch nicht über die mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke entschieden. Grundsätzlich waren vorliegend von der Widersprechenden auch die Voraussetzungen einer Serienmarke geschaffen worden: Die Marken der Widersprechenden verfügten alle über den Bestandteil „will″ in Kombination mit einem bestimmten Objekt der Begierde.
Serienmarken setzen Benutzung voraus
Auch in solchen Konstellationen kann aber nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann Verwechslungsgefahr bestehen, wenn zumindest einige der Marken, die die Serie bilden, benutzt werden. Nach der Entscheidungspraxis des EuGH gilt dies sogar unabhängig davon, ob sich die Marken der Markenserie außerhalb der Benutzungsschonfrist befinden oder nicht.
In der vorliegenden Entscheidung hatte die Widersprechende eine solche Benutzung nicht nachgewiesen. Insoweit kam es auf die nachgelagerte Frage, ob diese Benutzung auch in dem sachlichen Schutzbereich der angefochtenen Marke erfolgt, nicht mehr an. Das „Projekt Serienmarke″ der Widersprechenden war nämlich bereits schon an seiner Grundvoraussetzung gescheitert.
Für Markeninhaber, die sich auf Serienmarken berufen möchten, ergibt sich daraus, dass idealerweise bereits mit Einlegung des Widerspruchs die entsprechenden Benutzungsnachweise für möglichst viele Marken aus der Markenserie bei dem Markenamt vorgelegt werden. Sind solche Benutzungsnachweise nicht möglich, geht das Argument der mittelbaren Verwechslungsgefahr aufgrund einer Serienmarke ins Leere. Alleine mit „WILLSERIENMARKE″ lässt sich ein Widerspruchsverfahren also nicht gewinnen.