22. August 2022
Unterscheidungskfraft Geiler Kaffee Geiles Gebäck
Markenrecht

„Geiler Kaffee“ zu „geilem Gebäck“ – Unterscheidungskraft am Frühstückstisch

Umgangssprachliche Adjektive wie „geil“ können nach dem BPatG keine Verwechslungsgefahr begründen.

In der Absicht, ein junges Publikum anzusprechen, verwenden viele Unternehmen umgangssprachliche Ausdrucksweisen zu Marketingzwecken. Markenrechtlich stellt sich hierbei jedoch die Frage, inwiefern Wort-/Bildmarken insbesondere mit umgangssprachlichen Wortelementen die notwendige Unterscheidungsfähigkeit aufweisen. 

In mehreren aktuellen Beschlüssen (v. 19. Januar 2022 – 25 W (pat) 550/20; 25 W (pat) 561/20; 25 W (pat) 563/20; 25 W (pat) 565/20) setzte sich das Bundespatentgericht (BPatG) mit der Unterscheidungskraft der Marken „Geiles Gebäck“ und „Geiler Kaffee“, jeweils i.V.m. einer bildlichen Darstellung, auseinander. Auslöser des Rechtsstreits war der Widerspruch der Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Geiles Gebäck“ gegen verschieden gestaltete Anmeldungen der Wort-/Bildmarke „Geiler Kaffee“. Der Widerspruch konkretisierte sich im Hinblick auf die Verwendung in den sich überschneidenden Klassen 30 und 43. 

Weitgehende Identität der Waren und Dienstleistungen

Das BPatG bewertet das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere die Ähnlichkeit der relevanten Produkte sowie der sich gegenüberstehenden Marken und die Kennzeichnungskraft sowie der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke von Bedeutung. Darüber hinaus sind je nach Einzelfall weitere entscheidungserhebliche Kriterien zu berücksichtigen. Das betrifft etwa die Art der betroffenen Waren, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeit beim Erwerb dieser Waren.

Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sah das BPatG eine weitgehende Identität. So umfasst Klasse 30 Waren wie Kaffee und Gebäck; in Klasse 43 beanspruchten beide Marken Dienstleistungen wie den Betrieb von Cafés und die Verpflegung von Gästen.

„Geiles Gebäck“ hat allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft

Wenig überzeugt war das BPatG von der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Geiles Gebäck“. Da die Widerspruchsmarke selbst noch relativ jung war, hatte sie bisher keine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit erlangt. Zwar kann sich eine Kennzeichnungskraft auch aus der Eigenart und Individualität einer Marke ergeben, was anhand der Analyse des Klangs, des Bildes und der Bedeutung zu ermitteln ist. Eine solche Eigenart ist aber jedenfalls dann stark eingeschränkt, wenn dem Kennzeichen ein die Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibender Sinngehalt innewohnt.

Dieses Problem sah das BPatG bei der Marke „Geiles Gebäck“. Unter dem Wortbestandteil „geil“ verstand das BPatG ein alltagssprachliches Synonym für „toll“ oder „super“. Seine sexuelle Konnotation habe das Wort weitgehend verloren; auch älteren Menschen sei der umgangssprachliche Ausruf „geil“ geläufig. Darüber hinaus werde der Begriff in der Werbung intensiv genutzt; wie im Fall der Werbekampagne der Firma Saturn: „Geiz ist geil“. Das angesprochene Publikum fasse Wortkombinationen dieser Art keineswegs als originell oder besonders kreativ auf. Für die Konsumenten* habe die Wortkombination lediglich die Beschreibung des jeweiligen Substantivs in positiv hervorhebender Weise zur Folge (vgl. DPMA zu: DE 30 2014 029 335.8 – GG Geiles Gesöff). Die Bezeichnung „geil“ werde lediglich als werblich anpreisende Sachaussage verstanden. Sie habe rein beschreibenden Sinngehalt.

Auch das hinzugefügte grafische Element, eine einfache schneckenartige Linie, konnte an dieser Bewertung nichts ändern: Neben der ohnehin sehr schlichten bildlichen Darstellung bemängelte das BPatG, dass Backwaren häufig in Schneckenform angeboten würden, weshalb auch das Bildelement eher beschreibenden Charakter habe.

Keine Ähnlichkeit beim direkten Vergleich der beiden Zeichen

Schließlich widmete sich das BPatG dem Vergleich der beiden Wort-/Bildmarken. Dabei werden die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der Kennzeichen im Lichte der maßgeblichen Verkehrskreise bewertet. Im Falle beider Marken richtet sich die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs nach Auffassung des BPatG primär auf die Wortbestandteile „Geiles Gebäck“ bzw. „Geiler Kaffee“. Die ebenfalls auf der Marke angebrachten Angaben zur Herkunft der Röstung des Kaffees seien zu vernachlässigen, da diese nur eine geringe Schriftgröße sowie einen schwachen Farbkontrast zum Hintergrund aufweisen würden. Die Bildelemente waren beide einfach gehalten: die angesprochene Schneckenform für das Gebäck und im Falle des Kaffees ein farbiges Rechteck, das durch den verlängerten Buchstaben „i“ geteilt wird.

Beim bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleich sah das BPatG keine Gemeinsamkeiten zwischen den Marken. Die Identität der Wortbestandteile „geil“ sei zu vernachlässigen, da ihnen keine den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukomme.

Die Adjektive „geiler“ bzw. „geiles“ sind auf die nachfolgenden Substantive „Kaffee“ bzw. „Gebäck“ bezogen und bilden mit jenen jeweils einen Gesamtbegriff, der einen eigenständigen sachbeschreibenden bzw. werblich-anpreisenden Bedeutungsgehalt vermittelt.

Keine Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden

Ferner bestand nach Auffassung des BPatG auch keine Verwechslungsgefahr dadurch, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marken gedanklich in Verbindung bringen könnten. Die dafür einschlägigen Fallgruppen (z.B. Serienmarken und besonders bekannte Marken wie im Fall der Vorsilbe „Mc“ in McDonalds“, BPatG, 15.04.2015 – 24 W (pat) 39/13) sind hier nicht einschlägig.

Auch der Umstand, dass die Wortbestandteile der Kollisionszeichen ähnlich gebildet sind und übereinstimmend das Adjektiv „geiler“ bzw. „geiles“ aufweisen, gibt dem Verkehr keinen Anlass, davon auszugehen, dass die so bezeichneten Produkte von demselben Unternehmen oder zumindest von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen herrühren.

Bloße, möglicherweise hervorgerufene Assoziationen reichten nach Auffassung des BPatG nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen In-Verbindung-Bringens zu begründen. Im Ergebnis konnte die Inhaberin der Marke „Geiles Gebäck“ die Eintragung der Marke „Geiler Kaffee“ in den identischen Klassen 30 und 43 nicht verhindern.

Sorgfaltspflichtverletzung durch Widerspruch

Letztlich hatte das BPatG sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Einlegung des Widerspruchs sowie die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle, die Marke in Klasse 43 einzutragen, noch mit der prozessualen Sorgfalt zu vereinbaren war. 

Die Parteien tragen ihre Kosten für Widerspruch und Beschwerde selbst. Das Markengesetz ermöglicht es aber, einer Partei alle Kosten aufzuerlegen, wenn das aus Billigkeitsgründen geboten ist. Billig wäre es, wenn der Widerspruch nach den anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten von vorneherein aussichtslos gewesen wäre – z.B. weil eine Marke offensichtlich schutzunfähig ist oder die Anmeldung bösgläubig war.

Einen vergleichbaren Fall sah das BPatG hier aber nicht. Denn trotz der Ablehnung der Verwechslungsgefahr bei der Gegenüberstellung beider Zeichen in ihrem Gesamteindruck sei nicht von Beginn an klar gewesen, wie die Entscheidung ausgehen würde. Insbesondere mussten für den Gesamteindruck auch die beschreibenden, mithin schutzunfähigen Bestandteile der Kennzeichen herangezogen werden. Die Inhaberin der Marke „Geiles Gebäck“ durfte sich also im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht an das DPMA bzw. das BPatG wenden und eine mögliche Verwechslungsgefahr überprüfen lassen. 

Vorsicht bei der Verwendung von Umgangssprache für Markennamen

Markenämter und Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit der Unterscheidungskraft von umgangssprachlichen Begriffen als Markennamen. Aus werblicher Sicht ist deren Verwendung nachvollziehbar, schaffen es solche Ausdrücke doch häufig, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auf sich zu ziehen. Rechtlich stellt sich jedoch regelmäßig das Problem, dass derartige Begriffe nur schwierig als Marke ins Register eingetragen werden können oder – falls sie den Weg ins Register gefunden haben – nur unzureichende Schutzwirkung entfalten, um die Anmeldung ähnlicher Begriffe zu verhindern (wie hier im Fall „Geiles Gebäck“). Als Beispiele können „poppen“ (BPatG, Beschl. v. 21. August 2014 – 30 W (pat) 519/13), „fucking awesome“ (BPatG, Beschl. v. 23.07.2018 – 26 W (pat) 501/15) und „Booster“ (BPatG, Beschl. v. 3. Mai 2018 – 30 W (pat) 45/16) genannt werden. Für einen stärkeren Markenschutz sollte auf individuellere Begriffe, griffige Wortkombinationen oder zusätzliche einprägsame Logos gesetzt werden.

Der Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit Vivian Baltensperger erstellt.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Geiler Kaffee Geiles Bebäck Unterscheidungskraft