1. April 2014
Markenrecht

Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe – Werben mit dem Bundesadler?

Nur noch 72 Tage sind es bis zur WM. Für viele Unternehmen bleibt da kaum noch Zeit, sich Gedanken um ein hübsches Werbekonzept zu machen, das dazu passt. Die Schwierigkeiten mit der Benutzung von Slogans oder Schlagworten („WM 2014″) sind bekannt. Wie wäre es denn mit dem eigenen Logo und einem „einköpfigen schwarzen Adler, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe″? Oder ganz schlicht den Farben Schwarz-Rot-Gold?

Die gute Nachricht zuerst: Die Verwendung der Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold steht grundsätzlich jedem frei. Damit sind der Kreativität zwar grundsätzlich kaum Grenzen gesetzt – schwierig wird es aber, wenn ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen – wie eben der Bundesadler – in der eigenen Werbung auftaucht.

Denn wer Hoheitszeichen zur Kennzeichnung von eigenen Waren oder Dienstleistungen benutzt, läuft Gefahr, mit einer Geldbuße von bis zu 2500,- Euro (§ 145 Abs. 3 MarkenG) belegt zu werden. Zuständig für die Verfolgung eines entsprechenden Verstoßes ist nach § 145 Abs. 5 MarkenG das Bundesamt für Justiz. Außerdem: Nach § 124 Nr. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer unbefugt das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens benutzt. Unter Benutzen im Sinne des § 124 Nr. 1 OWiG wird jede Art der Verwendung in jeder beliebigen Form für den eigenen Zweck angesehen, so lange das Symbol nach außen in Erscheinung tritt. „Unbefugt″ benutzt den Bundesadler zwar nur, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, den Anschein amtlicher Verwendung erweckt ( Bohnert, OWiG 2. Auflage 2007, § 124 Rn.5).  Das Merkmal „Anschein amtlicher Verwendung“ in der Praxis keine tatbestandsbegrenzende Funktion. Es werden vielmehr nur zwei zulässige Ausnahmen von der „Unbefugtheit“ der Verwendung gesehen, nämlich:

 

  • Eine Genehmigung des Bundesverwaltungsamts;
  • oder eine „sozialadäquate Verwendung“: Als Beispiel wird in der Literatur das Ausschmücken eines Schaufensters mit dem Bundesadler bei einem Staatsfeiertag angeführt (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 177. Auflage 2009, OWiG, § 124 Rn.7). Auch wird die Benutzung von Symbolen bei Volksfeste, Aufnähern, Reiseandenken genannt (Bohnert, OWiG, 2. Auflage 2007, § 124 Rn. 5). Die Verwendung in der eigenen Werbung dürfte dagegen kein solches sozialadäquates Benutzen darstellen.

Und nicht nur von Behörden droht ungemach, denn auch Wettbewerber können eine Nutzung hoheitlicher Zeichen gerichtlich verhindern. Diese Erfahrung musste 1990 ein Mineralölkonzern beim Landgericht Hamburg (GRUR 1990, 196) machen:

„Wenn die Antragsgegnerin die deutschen Landesfarben in rechteckiger Form unter der Bezeichnung „BP CARD″ im Zentrum ihrer Kreditkarte wiedergibt, kennzeichnet sie damit ihre Dienstleistung. Der Verkehr kann nicht annehmen, dass die Bundesflagge lediglich die Bedeutung habe, dass diese Kreditkarte in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben sollte.″

Also: Es ist in jedem Fall Vorsicht angebracht bei Kampagnen, in denen „Hoheitszeichen″ auf Werbeträgern auftauchen.

Tags: Ambush Marketing Bundesadler Flagge Hoheitszeichen Rechtsprechung WM 2014