Könnte für Rindfleischprodukte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb an der der Alster die Marke "Alster Wagyus" geschützt werden? DPMA und BPatG sagen: Nein!
Lebensmittel brauchen einen Namen – und nicht selten soll dieser aus Sicht der Hersteller „sprechend“ sein. Schließlich sollen Kunden rasch erkennen können, welches Produkt vor ihnen im Regal liegt. Kritisch wird es allerdings bei beschreibenden Angaben.
DPMA hält „Alster Wagyus“ für freihaltebedürftig
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Anmeldung des Wortzeichens „Alster Wagyus“ für die Klassen 29 und 44 zurückgewiesen. Das DPMA ging davon aus, dass die Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) sei.
Gegen diese Zurückweisungsbeschluss legte die Markenanmelderin Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) ein. Sie machte geltend, dass die Bezeichnung „Alster Wagyus“ eine Wortneuschöpfung sei. Bei Wagyus handele es sich um die Pluralform von Wagyu, einer japanischen Rinderrasse. Es sei unter Wagyu-Züchtern branchenüblich, die Namen ihrer Zuchtbetriebe mit einem Orts- oder Flussnamen verbinden, um deren betriebliche Herkunft zu benennen. Es gebe zudem eine Vielzahl vergleichbar gebildeter Bezeichnungen wie etwa „Mecklenburger Wagyu“ oder „Weser Wagyu“.
Rind bleibt Rind – Fehlende markenrechtliche Unterscheidungskraft
Vorliegend handelt es sich um eine Kombination der beiden Begriffe „Alster“ und „Wagyus“. „Wagyus“ bezeichnet Rinder einer japanischen Rinderrasse und ist für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend.
Der Begriff der „Alster“ meint einen Nebenfluss der Elbe. „Alster Wagyus″ können somit ohne weiteres als Wagyus von der Alster verstanden werden – also als Angabe über die geographische Herkunft der von der Markenanmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen.
Auch die Zusammenführung der Begriffe „Alster“ und „Wagyus“ ändert nach Auffassung des BPatG nichts an der Tatsache, dass es sich jeweils um beschreibende Angaben handele, die letztendlich auch in Kombination als solche einzuordnen sind. „Alster Wagyus“ vermittelt somit nach Auffassung des BPatG auch oder gerade in der Gesamtheit keine neue, über den Sinngehalt „Wagyus von der Alster“ hinausgehende Aussage. Daraus ergibt sich zugleich das Freihaltebedürfnis.
Auch andere „Wagyu“-Markenanmeldungen wurden zurückgewiesen
Das DPMA hat zudem vergleichbar gebildete Wortzeichen bestehend aus „Wagyu“ und einer geographischen Angabe regelmäßig wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ebenfalls zurückgewiesen. Dies gilt beispielsweise für die Markenanmeldungen „Schwarzwald Wagyu“, „Mecklenburger Wagyu“ oder „Taunus Wagyu“.
Im Ergebnis hatte das DPMA die Markenanmeldung „Alster Wagyus“ daher zu Recht zurückgewiesen.
Ausweg Unternehmenskennzeichen
Gleichwohl bleibt der Anmelderin immer noch das Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 1, 2 MarkenG. Dieses Kennzeichenrecht ist klar von der Marke nach § 3 Abs. 1 MarkenG abzugrenzen. Während ein Unternehmenskennzeichen ein Unternehmen bzw. einen Geschäftsbetrieb individualisiert, kennzeichnet eine Marke Waren oder Dienstleistungen. Wortzeichen wie „Alster Wagyus“ sind daher bei entsprechender Benutzung als Unternehmenskennzeichen geschützt – vielleicht ein kleiner Trost für die Markenanmelderin.