16. Mai 2011
Markenrecht

Peitsche oder Puder: Was macht Mütter glücklich?

Nicht bloß zu Muttertag sollten Mütter glücklich sein. Denn Mama ist vor allem dann die Beste, wenn sie rundherum zufrieden ist. Kein Babyblues, nur bravourös gemeisterte elegante Spagate zwischen Familie und Beruf –  so sieht vielleicht vollkommenes Mama-Glück aus. Auch das Bundespatentgericht hat vom Mama-Glück eine genaue Vorstellung und gab daher der entsprechenden Markenanmeldung fast keine Chance.

Ein Unternehmen hatte die Bezeichnung „Mama-Glück″ als Marke für Waren wie z.B. Waschmittel, Cremes, Babynahrung, Baby-Nagelscheren, Steckdosenabdeckungen, Babyflaschen, Schnullerketten, Kinder-Toilettensitze, Kinderwagen, Bilderbücher, Babywindeln, Wickeltaschen, Kinderhochstühle, Zahnbürsten, Mückenschutznetze, Spieluhren, Babymilch, Milchbrei und Fruchtsäfte angemeldet. Das Bundespatentgericht bestätigte nun die umfangreiche Zurückweisung der Markenanmeldung „Mama-Glück″ für diese und ähnliche Waren (Beschluss vom 23.03.2011, Az. 26 W (pat) 571/10): „Mama-Glück″ werde in der Umgangssprache zur Beschreibung eines von Müttern empfundenen Glücksgefühls verwendet. Die von der Zurückweisung umfassten Waren seien dazu geeignet und bestimmt, Mütter wunschlos glücklich zu machen. Daher erschöpfe sich die Bezeichnung „Mama-Glück″ in einer Werbeaussage und sei nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Eine Eintragung als Marke käme also nicht in Betracht.

Allerdings schaute das Bundespatentgericht etwas genauer hin und machte in dem umfangreichen Warenverzeichnis noch eine Entdeckung:

„Das hiernach erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft kann „Mama-Glück“ für die im Tenor genannten Waren „Klasse 18: Peitschen, Pferdegeschirre“ und „Klasse 20: Schlüsselhalter, nämlich Schlüsselringe aus Holz oder Kunststoff“ nicht abgesprochen werden. Diese Waren gehören nicht zu den – in Klasse 28 anzumeldenden – Spielzeugen und weisen keine besonderen Merkmale auf, die sie dazu geeignet erscheinen ließen, ein von Müttern empfundenes Glücksgefühl hervorzurufen.″

Somit bestätigt sich einmal mehr, dass Juristen eigentlich alles wissen. Zumindest, was Mütter glücklich macht: Nur das Zuckerbrot und nicht die Peitsche!

Tags: Bundespatentgericht Herkunftshinweis Marke Rechtsprechung Unterscheidungskraft Werbeaussage