10. Dezember 2019
Rubik's cube Markenschutz
Markenrecht

Der „Zauberwürfel″ verliert seinen Markenschutz

Das EuG hat entschieden, dass die Form des Geduldsspiels „Rubik's cube“ nicht als Marke geschützt werden kann.

Die Schutzfähigkeit der dreidimensionalen Marke „Rubik´s Cube″ beschäftigt bereits seit mehreren Jahren Ämter und Gerichte. Nun hat das EuG in einer aktuellen Entscheidung vom 24. Oktober 2019 die Nichtigerklärung der Marke durch das EUIPO bestätigt und der Marke den Schutz versagt.

Das EuG folgt demnach im zweiten Durchgang dem vom EuGH gesetzten Grundsatz, dass sich bei der Beurteilung der Funktionalität einer Warenform, welche für die Markenfähigkeit maßgeblich ist, nicht auf die äußerlich sichtbaren Merkmale beschränkt werden darf.

EUIPO: Kein Markenschutz für den „Zauberwürfel“

Der „Rubik´s Cube″ wurde im Jahre 1999 als dreidimensionale Unionsmarke zugunsten der Seven Towns für die Waren „dreidimensionale Puzzles″ eingetragen. Im Jahre 2006 beantragte die Firma Simba Toys beim EUIPO die Nichtigkeitserklärung dieser Marke. Sie sei dem markenrechtlichen Schutz nicht zugänglich, sondern als technische Lösung, welche in der Drehbarkeit des Würfels liege, ausschließlich dem patentrechtlichen Schutz. Das EUIPO wies den Antrag zurück.

EuG: Nicht sichtbare Elemente unerheblich

Simba Toys erhob Klage beim EuG und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 25. November 2014 (T-450/09) zurück und begründetet damals, dass die geschützte Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Soweit sich eine für den „Zauberwürfel″ charakteristische technische Lösung aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Inneren des Würfels ergebe, so sei dies bei der Beurteilung der Markenrechtsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

EuGH: Berücksichtigung auch nicht sichtbarer Elemente

Simba Toys legte Rechtsmittel beim EuGH ein. Dieser hob mit Urteil vom 10. November 2016 (C-30/15 P) das Urteil des EuG und damit auch die Entscheidung des EUIPO auf. Begründet wurde dies damit, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Würfel eine technische Lösung enthalte auch nicht sichtbare Elemente der dargestellten Ware hätten Berücksichtigung finden müssen.

EUIPO die Zweite: Löschung aufgrund funktional bedingter wesentlicher Merkmale

Das EUIPO hatte demnach eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung auch der unsichtbaren technischen Elemente des „Zauberwürfels″ zu treffen. Mit Entscheidung vom 19. Juni 2017 stellte das Amt fest, dass der „Zauberwürfel″ drei wesentliche Merkmale aufweise: die Form des Würfels insgesamt, die schwarzen Linien und Quadrate auf jeder Seite des Würfels und die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten.

Letztlich sei jedes dieser einzelnen Merkmale erforderlich, um die technische Wirkung, nämlich die Drehbarkeit in der Form, dass die Farben und Quadrate dem Spielzweck entsprechend korrekt angeordnet werden, erforderlich sei. Da die Verordnung über die Unionsmarke die Eintragung einer Form nicht zulasse, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien, sei die Marke unter Verstoß gegen die Verordnung über die Unionsmarke (VO(EG) Nr. 2017/1001) und demnach rechtswidrig eingetragen worden. Entsprechend wurde die Marke vom Amt gelöscht. Simba Toys legte erneut Klage beim EuG ein.

EuG die Zweite: „Zauberwürfel″ hätte nicht als Marke eingetragen werden dürfen

Das EuG hat sich in seiner zweiten und aktuellen Entscheidung im Wesentlichen den Ausführungen des EUIPO angeschlossen und im Ergebnis ebenfalls festgestellt, dass der „Zauberwürfel″ nicht als Marke hätte eingetragen werden dürfen. Zwar hat es die Beurteilung des EUIPO, dass die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels ein wesentliches Merkmal der Marke seien, als rechtsfehlerhaft erachtet. Allerdings hat es dem EUIPO hinsichtlich aller weiteren Punkte zugestimmt.

Produktform und schwarze Linien zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich

Die Produktform, nämlich die eines Würfels, welcher an den jeweiligen Seiten aus Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben bestehe, die um die eigene Achse gedreht werden könnten, sei zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich. Gleiches gelte für die schwarzen Linien, welche den Würfel auf jeder Seite in neun gleich große Quadrate unterteilen, die in drei Reihen von jeweils drei Quadraten angeordnet seien.

Hierbei sei es auch unerheblich, dass die technische Wirkung ggf. auch anderweitig erreicht werden könnte. Der Umstand, dass auch die Wahl alternativer Gestaltungsformen die gleiche technische Wirkung erzielen könnte, sei für die Feststellung der mangelnden Markenrechtsfähigkeit unerheblich.

Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Würfelform untrennbar verbunden sei mit der Gitterstruktur der schwarzen Linien, die jede Seite des Würfels in neun kleine Würfel gleicher Größe unterteile und der Funktion der konkreten Ware, nämlich der horizontalen und vertikalen Drehbarkeit der einzelnen Würfelreihen.

EuG setzt strenge Rechtsprechung fort

Der EuGH hat bereits in mehreren Entscheidungen manifestiert, dass bei der Eintragung von dreidimensionalen Warenformen eine restriktive Linie geboten ist. Dem ist der EuG in der vorliegenden Entscheidung gefolgt. Bereits in der „Lego″ Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2010 (GRUR 2010, 1008) hatte dieser festgestellt, dass Markenschutz nicht dazu dienen dürfe, die zeitliche Begrenzung anderer Immaterialgüter zu umgehen.

Klargestellt ist nun, dass dieser Grundsatz nicht nur dann gilt, wenn die technische Lehre des Produkts bei rein äußerlicher Betrachtung des Produkts bereits erkennbar ist, sondern auch dann, wenn die technische Lehre das Innenleben des Produkts betrifft und gerade nicht äußerlich erkennbar ist.

Tags: Markenschutz Rubik's cube Zauberwürfel