6. September 2022
BLESSED Herkunftshinweis Marke
Markenrecht

Schriftzug „BLESSED“ auf Hoodie ist kein Herkunftshinweis

Neymar Jr. ist „blessed“: Puma darf seine gleichnamige Kollektion weiterhin vertreiben. Das markenrechtliche Vorgehen eines Gastronoms hatte keinen Erfolg.

Der Schriftzug „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies wird vom Verkehr lediglich als dekoratives Element, nicht aber als Herkunftshinweis verstanden. Das OLG Frankfurt am Main erteilte dem Sportartikelhersteller Puma in seinem Urteil vom 2. Juni 2022 (Az. 6 U 40/22) grünes Licht für den Weiterverkauf von Bekleidungsstücken aus seiner Lifestyle-Kollektion in Kooperation mit dem brasilianischen Fußballer Neymar Jr.

Zeichen auf Bekleidungsstücken müssen Herkunftsfunktion erfüllen

Es ist eine altbekannte Fragestellung des Markenrechts, ob der Verkehr schlagwortartige Aufdrucke und Statements auf Bekleidungsstücken als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder lediglich die bloße bekenntnishafte Aussage als solche verstehen wird.

Bereits bei der Anmeldung eines Zeichens wird die hinreichende Unterscheidungskraft des jeweiligen Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von dem zuständigen Markenamt geprüft. Zeichen sind insbesondere dann nicht Unterscheidungskräftig und damit vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn diese nur als bloßes Mittel der Warengestaltung verstanden werden, etwa weil sie aus allgemeinen werblichen Aussagen bzw. Anpreisungen bestehen.

Kommt es zu einer Markeneintragung eines solchen Zeichens, bedeutet dies nicht, dass jede Verwendung auf einem Bekleidungsstück eine Rechtsverletzung darstellt. Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der Verkehr in der konkreten Verwendung des Zeichens einen Herkunftshinweis erkennt, mithin das Zeichen „markenmäßig“ verwendet wird.

„BLESSED“ wird nicht markenmäßig, sondern rein dekorativ und beschreibend verstanden

Mit letztgenannter Fragestellung hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bezüglich des Aufdrucks des englischsprachigen Wortes „BLESSED“ für „gesegnet/glücklich“ auf Bekleidungsstücken zu befassen (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 2. Juni 2022 – 6 U 40/22).

In dem dortigen Rechtsstreit nahm ein Frankfurter Gastronom den weltweit tätigen Sporthersteller Puma auf Unterlassung wegen einer vermeintlichen Verletzung seiner Wort-Bild-Marke #Blessed in Anspruch. Die Marke ist als weißer Schriftzug auf schwarzem Grund u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen. Puma hatte zuvor in Zusammenarbeit mit seinem Markenbotschafter, dem brasilianischen Fußballer Neymar Jr., eine Lifestyle-Kollektion auf den Markt gebracht, zu der Hoodies gehören, auf deren Vorderseite in großer gelb-schwarzer Schrift das englischsprachige Wort „BLESSED“ aufgedruckt ist. Bei „Blessed“ handelt es sich zugleich um den tätowierten Schriftzug im Nacken des Fußballers. Der Gastronom sah sich durch diesen Aufdruck auf den Hoodies in seinen Rechten verletzt.

Das Gericht war der Auffassung, dass die konkrete Benutzung des Wortes „BLESSED“ nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken erfolgt sei. Der Hoodie sei Teil der Sportkollektion von Puma, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Fußballers Neymar Jr. herausgebracht habe. Auch die Bedeutung des Wortes „BLESSED“ als „gesegnet“ stünde einer hinreichenden Unterscheidungskraft entgegen. Zudem sei der eigene Markenname von Puma an mehreren Stellen auf den Bekleidungsstücken erkennbar. Der Verbraucher* sei zudem damit vertraut, dass Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen auf der Vorderseite von Kleidungsstücken aufgedruckt würden.

Das Gericht lehnte folglich einen Unterlassungsanspruch des Gastronomen gegen Puma ab und gestattete den weiteren Vertrieb der Kollektion.

Verkehrsauffassung als maßgebliches Kriterium für zeichenmäßige Benutzung eines Zeichens

Die Entscheidung überrascht nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt reiht sich vielmehr in die obergerichtliche Rechtsprechung zur markenmäßigen Benutzung eines Zeichens auf Bekleidungsstücken ein.

So lehnte bspw. auch das KG Berlin einen kennzeichenmäßigen Gebrauch der Wortfolge „Tussi ATTACK“ als T-Shirt-Aufdruck ab (vgl. KG, Beschluss v. 27. Oktober 2015 – 5 W 216/15). An einem kennzeichenmäßigen Gebrauch fehle es insbesondere dann, wenn die verwendete Wortfolge aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

Die Maßstäbe zur Beurteilung einer markenmäßigen Benutzung im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken hat inzwischen auch der BGH in seiner SAM-Entscheidung festgelegt (vgl. BGH, Urteil v. 7. März 2019 – I ZR 195/17). Nach dem BGH kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens gerade nicht auf die Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht. Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, könne insbesondere nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren. Erforderlich ist nach dem BGH die Feststellung im Einzelfall, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt.

Verkehr ist an Statements auf Bekleidungsstücken gewöhnt

Probleme mit der Unterscheidungskraft von Trendwörtern und Statements können sich derweil auch schon im Anmeldeverfahren ergeben. Auch das DPMA bzw. das Bundespatentgericht muss die Herkunftsfunktion eines Zeichens positiv feststellen, damit das Zeichen zur Eintragung gelangt. Der Prüfungsumfang erfolgt insofern parallel zur markenmäßigen Benutzung eines Zeichens.

So kam das Bundespatentgericht in der Entscheidung „MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN“ (BPatG, Beschluss v. 1. Juli 2014 – 27 W (pat) 521/14) zu dem Schluss, dass die Wortfolge durch das angesprochene Publikum im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken allein als typischer sog. „Fun-Spruch“ aufgefasst werde. Eine herkunftshinweisende Funktion komme ihr aber gerade nicht zu. Die Bedruckung von Kleidungsstücken mit „Fun-Sprüchen“ sei zudem üblich.

Bekleidungsstücke, vorrangig T- oder Sweat-Shirts, dienen herkömmlich neben anderen Zwecken auch als Kommunikationsmittel, vor allem als Werbefläche, als Erkennungszeichen (vgl. Vereins- oder Schulsymbole), als Medium politischer (vgl. etwa „No War“ oder „Atomkraft? nein danke“) oder sonstiger Äußerung. Insbesondere als Bekleidungsmotiv aufgetragene „Fun-Sprüche“ oder andere bekenntnishafte Aussagen, die von Dritten als persönliche Äußerung der in dieser Weise bekleideten Person aufgefasst werden sollen, waren dem Publikum bereits deutlich vor dem Anmeldetag der Marke vertraut (vgl. etwa „ich bin 30 – bitte helfen Sie mir über die Straße“, „ich bin blond – bitte langsam sprechen“, „Bier formte diesen wunderbaren Körper“, „Zicke“ oder „I v Paris“).

Entsprechend sind dem Verkehr bedruckte Bekleidungsstücke mit lustigen Sprüchen oder Trendwörtern geläufig. Dabei werden sie häufig lediglich als Mittel der Kommunikation und Selbstdarstellung aufgefasst. Ein markenmäßiges Verständnis solcher Sprüche oder lediglich beschreibender Wörter wird dem wohl in den meisten Fällen nicht zugrunde gelegt werden können.

Berücksichtigung sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten für Prüfung der Unterscheidungskraft

Unklarheit herrschte in der Vergangenheit auch darüber, ob bei der Feststellung der Unterscheidungskraft eines Zeichens auch praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Verwendung des Zeichens als Herkunftshinweis zu berücksichtigen sind, auch wenn es sich dabei nicht um die wahrscheinlichste Form der Verwendung des Zeichens handelt. Bei Marken für Bekleidungsstücke stellte sich insofern die Frage, ob neben der wahrscheinlichsten Art der Verwendung als Aufdruck oder Schriftzug auf dem jeweiligen Kleidungsstück auch eine Verwendung auf Etiketten zu berücksichtigen ist. Auch diese Frage scheint nach der Vorabentscheidung des EuGH und der Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung #darferdas? II (BGH, Beschluss v. 30. Januar 2020 – I ZB 61/17 [BPatG]) weitestgehend geklärt. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens müssen demnach alle relevanten Tatsachen und Umstände Berücksichtigung finden, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke.

Letztlich ist es eine stets im Einzelfall zu treffende Feststellung, ob ein Aufdruck auf Bekleidungsstücken markenmäßig verstanden wird oder nicht. Ausschlaggebend sollte dabei primär die Verkehrsauffassung des Zeichens als solches sein, nicht hingegen dessen Positionierung. Bloße Aussagen und Fun-Statements auf Bekleidungsstücken werden diesen Anforderungen wohl nur in Ausnahmefällen gerecht.

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