29. Januar 2014
Markenrecht

Urteilsveröffentlichung nach Markenverletzung ja – aber bloß wo?

Markenverletzungen sind nicht nur ärgerlich. Sie können auch zu einer Marktverwirrung führen. Daher ist alleine die Verurteilung des Markenverletzers zu Unterlassung und Schadensersatz nicht immer ausreichend, um die Beeinträchtigung durch die Markenverletzung zu beseitigen. Vielmehr kann auch ein berechtigtes Interesse des Inhabers der verletzten Marke bestehen, die Gerichtsentscheidung gegen den Markenverletzer zu veröffentlichen. In der Theorie ist der Umgang mit dem Anspruch auf Urteilsveröffentlichung einfach. Doch wie lässt sich dies in der Praxis handhaben?

Grundlage für den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist § 19c MarkenG. Danach kann das Gericht in Markenstreitsachen der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Die obsiegende Partei muss hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen.

Keine allzu hohen Hürden für berechtigtes Interesse

Dabei dürfen an die Darlegung des berechtigten Interesses keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Das Gericht muss aber die Interessen der Parteien abwägen und prüfen, ob die Urteilsveröffentlichung erforderlich und geeignet ist, den durch die Markenverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen.

Dieses berechtigte Interesse des Inhabers der verletzten Marke ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn die Markenverletzung aufgrund der Größe und Wahrnehmung des Markenverletzers auf dem Markt von einem nicht nur unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bemerkt werden konnte.

Kundenabfang rechtfertigt Urteilsveröffentlichung

Darüber hatte auch das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 9. Januar 2014, Az. 6 U 106/13, zu befinden. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass eine Urteilsveröffentlichung regelmäßig dann in Betracht kommt, wenn der Markenverletzer die verletzte Marke dazu genutzt hat, um in einem erheblichen Umfang systematisch Kunden abzufangen und auf sein eigenes Angebot umzuleiten.

Denn in einer solchen Konstellation ist davon auszugehen, dass es die Fehlvorstellung eines relevanten Teils der angesprochenen Verkehrskreise zu beseitigen gilt. Zudem kann in einer solchen Situation auch das weitere Ziel des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung erreicht werden, durch die Veröffentlichung potentielle weitere Markenverletzer abzuschrecken und die Öffentlichkeit im Hinblick auf Markenverletzungen zu sensibilisieren.

Kommt Urteil in die BILD?

So weit, so unstreitig. Schwieriger ist dann schon die Frage zu entscheiden, wie die Urteilsveröffentlichung erfolgen soll. Das LG Frankfurt hatte in dem der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde liegenden Verfahren vorgesehen, dass der Markenverletzer das Urteil auf seiner eigenen Website in einem Pop-up-Fenster für die Zeitdauer von 30 Tagen jedem Besucher bei seinem ersten Besuch auf der Website anzeigen sollte.

Markenverletzer hat die Veröffentlichung in eigenen Medien nicht zu dulden

Hiergegen hatte der Markenverletzer Rechtsmittel eingelegt. Aus seiner Sicht gibt § 19c MarkenG nämlich hierfür keine Rechtsgrundlage. Dieser Auffassung folgte das OLG Frankfurt: § 19c MarkenG gebe dem Inhaber der verletzten Marke ausschließlich die Befugnis, auf Kosten des Markenverletzers das Urteil zu veröffentlichen. Der Markenverletzer könne aber auf Basis von § 19c MarkenG nicht dazu verurteilt werden, selbst das Urteil zu veröffentlichen.

Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass zur umfassenden Beseitigung der Folgen der Markenverletzung die Veröffentlichung durch den Markenverletzer selbst zum Beispiel auf  seiner Website erforderlich sei. Grundlage hierfür kann allerdings nur der allgemeine zivilrechtliche negatorische Beseitigungsanspruch oder der deliktische Schadensersatzanspruch sein.

Fachpresse schlägt allgemeine Tagespresse

Vor diesem Hintergrund musste das OLG Frankfurt also nach einer anderen Publikationsform suchen. Vorliegend hielt es eine Veröffentlichung des Urteils in einer Touristik-Fachzeitschrift für geeignet und ausreichend, um der Markenverletzung entgegenzuwirken und auch die generalpräventiven Ziele der Urteilsveröffentlichung zu erreichen.

Denn eine Veröffentlichung in der Fachpresse biete regelmäßig die Möglichkeit, dass die Fachkreise als Multiplikatoren gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen agierten, um die durch die Markenverletzung eingetretene Marktverwirrung zu beseitigen. Eine solche nachhaltige Wirkung könne hingegen eine Veröffentlichung in der allgemeinen Tagespresse nicht erreichen.

Runde drei durch Revision?

Trotz dieser in sich schlüssigen Entscheidung des OLG Frankfurt bleiben wohl auch aus Sicht des Gerichts noch Fragen im Zusammenhang mit § 19c MarkenG offen. Das OLG Frankfurt ließ daher die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Auf höchstrichterliche Entscheidungen zu Urteilsveröffentlichung nach § 19c MarkenG bleibt daher gespannt zu warten.

Und in der Zwischenzeit? Urteilsveröffentlichungsanspruch beantragen, beantragen, beantragen. Denn durch Übung werden ja bekanntlich alle – Gerichte wie Anwälte – zum Meister.

Tags: Beseitigungsanspruch Enforcement- und Durchsetzungsrichtlinie Fachpresse Generalprävention Markenverletzung Marktverwirrung Oberlandesgerichte Rechtsprechung Richtlinie 2004/48/EG Urteilsveröffentlichung Anspruch