Die Welt ist komplex und manchmal nahezu unverständlich. Daraus entwickelt sich manchmal eine Sehnsucht nach dem Einfachen und Wahrhaftigen. Neudeutsch: KISS – Keep it smart and simple. Warum also auch nicht im Markenrecht auf verwirrend-betörende Geruchsmarken, opulent-schwelgerische Geschmacksmarken und perspektivenreiche Formmarken verzichten? Liegt die Zukunft in Piktogrammen als schlichten Bildzeichen?
Ein Kurierdienst-Verband meldete ein von einem Kreis umgebenes stilisiertes Posthorn u.a. für „von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse auf dem Gebiet des Kurier-Express- und Postwesens“ an. Das Gemeinschaftsmarkenamt wies die Markenanmeldung allerdings zurück: Ein Posthorn werde in verschiedenen Ländern der Europäischen Union (nämlich in Deutschland, Spanien, Slowenien, der Slowakei und der Tschechischen Republik) als Symbol für Post- und Kurierdienstleistungen verwendet. Daher sei mit einem Posthorn ein sachbezogener Hinweis auf die Art und Bestimmung der von der Markenanmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen verbunden: Das Posthorn stehe ganz generell für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Postbeförderung. Aufgrund dieser mit dem Posthorn verbundenen abstrakten Aussage würde ein Markenschutz für vorliegend ausscheiden. Denn ein solches abstraktes Piktogramm könne gerade keinen Hinweis auf den Ursprung der mit dem Piktogramm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen geben.
Die Beschwerdekammer des Gemeinschaftsmarkenamtes bestätigte diese Auffassung (Entscheidung der 4. Beschwerdekammer vom 03.05.2012, R836/2011-4). Die Beschwerdekammer wies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die lange Tradition des Posthorn-Piktogramms hin: Bereits im Jahr 1507 (also schlappe 505 Jahre vor der Entscheidung der Beschwerdekammer) sei der Post derer von Thurn und Taxis die ausschließliche Verwendung des Posthorns zugebilligt worden. Daraus habe sich die Identifizierung des Posthorns mit der Postbeförderung und der damit verbundenen Waren und Dienstleistungen entwickelt.
Die Beschwerdekammer erteilte der Gemeinschaftsmarkenanmeldung aber auch unter dem Aspekt des Piktogramms eine Absage: Piktogramme seien Orientierungshilfen, die auf stilisierten Darstellungen beruhten. So weise z.B. die abstrahierte Darstellung eines Zapfhahns auf eine Tankstelle hin, ein Messer und eine Gabel in gekreuzter Form auf ein Restaurant. Das Publikum sei also daran gewöhnt, dass Piktogramme nicht auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern vielmehr auf eine Unternehmensgattung hinweisen.
In markenrechtliche Kategorien übersetzt, bedeutet dies, dass Piktogramme wohl in aller Regel die Herkunftsfunktion nicht erfüllen können: Zeichen, die ungeeignet zur Individualisierung sind, kommen als Marken nicht in Betracht. Die von dem Kurierdienst-Verband als Marke angemeldete Darstellung des Posthorns ist und bleibe somit einfach ein Posthorn ohne eigene Unterscheidungskraft.
Also doch lieber kompliziert als einfach? Zumindest wenn ein Piktogramm schon auf eine so lange Tradition wie das Posthorn zurückblicken kann, kann es markenrechtlich schwierig werden.