19. Januar 2011
Fährt man mit Planwirtschaft besser?
Markenrecht

Wer oder was ist ein FLINKSTER?

Wissen Sie es? Irgendeine Idee? Okay, hier ein Tipp: Es geht um einen Zug. Genauer gesagt, um eine glatte Beschreibung für einen schnellen Zug.

Das ist jedenfalls die Auffassung des Bundespatentgerichts in einer Entscheidung betreffend die Eintragungsfähigkeit der Marke „FLINKSTER″ (BPatG, Beschl. v. 01.12.2010, Az. 26 W (pat) 501/09 – Flinkster). Der 26. Senat führt in der Entscheidung aus:

 „Flink“ kann u. a. eine geschickte Bewegung, eine aufgeweckte, lebhafte Person oder ein schnelles Fahrzeug („flinker Flitzer“) bezeichnen und findet seine Entsprechung in dem Adverb „flink“ und seiner Bedeutung „schnell, behände, flott“. „Flinkster“ stellt das grammatikalisch korrekt gebildete Synonym zu „schnellster“ dar und lässt sich mit dieser Bedeutung lexikalisch nachweisen (vgl. deutsch-schwedisches Online-Wörterbuch [...]  ).

Für Transport- und Logistikdienstleistungen kann „Flinkster“ in werbeüblicher Weise herausstellen, dass die so bezeichneten im Vergleich mit ähnlichen Dienstleistungen der Wettbewerber besonders schnell und geschickt erbracht werden. So kann beispielsweise die Schlagzeile eines Zeitungsberichtes über einen Qualitätswettbewerb unter Gepäckträgerdiensten oder Kurierdiensten lauten: „Flinkster Gepäckträgerdienst/Kurierdienst ausgezeichnet“.

 

Das geht zu weit. Dem Bundespatentgericht ist zuzustimmen, dass das Wort „flink″ ein Synonym für „schnell″ ist und man ohne Frage beispielsweise den Begriff „Schnellzug″ nicht monopolisieren kann.

Aber FLINKSTER? Nicht jedem Begriff, für den man einen beschreibenden Gehalt ermitteln kann (etwa im deutsch-schwedischen Online-Wörterbuch, das hierzu „behändigast″ sagt…), fehlt die Unterscheidungskraft. Die hinter Allem stehende Frage ist nur, ob der Verbraucher in dem Begriff einer Produkt-/Dienstleistungsmarke erblickt und ob der allgemeine Verkehr ein Bedürfnis daran hat, dass ein solcher Begriff nicht monopolisiert wird. Die Ermittlung eines beschreibenden Gehalts ist insoweit nur ein Zwischenschritt, um dann anschließend zu bewerten, ob der Schutzversagungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses vorliegt.

Beides ist nach meiner Auffassung in Bezug auf FLINKSTER für Transport- und Logistikdienstleistungen nicht der Fall.

Tags: BPatG Bundespatentgericht Eintragungsfähigkeit Flinkster Freihaltebedürfnis Marke Rechtsprechung Schutzversagung Unterscheidungskraft