21. September 2011
Markenschutz
Markenrecht

Zum Vergoogeln verführt

Ein Unternehmen kann sich glücklich schätzen, wenn es eine bekannte Marke für sich in Anspruch nehmen kann: Dafür sieht der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vor. Bei der Frage, ob eine Marke im Sinne unseres Markenrechts „bekannt″ ist, fangen die Probleme allerdings schon an: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verpflichtet die Gerichte in den EU-Mitgliedsländern nur zur Berücksichtigung „aller relevanten Umstände des Falles“  und gibt ihnen dazu eine nicht abschließenden Aufzählung von Bekanntheitsfaktoren an die Hand.

Eine solche Bekanntheit hat der Bundesgerichtshof nun jedenfalls der Marke „Tüv″ bescheinigt und dem Technischen Überwachungsverein Süd den erweiterten Markenschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz (MarkenG) zuerkannt. Daher seien die Bezeichnungen „Erster privater TÜV″ und „Privater TÜV″ als Markenverletzung anzusehen.

In der nun vorliegenden Entscheidung (BGH Urteil v. 17.08.2011, I ZR 108/09 – TÜV II), die – aus ganz anderen Gründen, die hier nachzulesen sind – die bisherige Praxis im Gewerblichen Rechtsschutz völlig auf den Kopf stellt, hat das Gericht entschieden, dass es bei der bekannten Marke überhaupt nicht darauf ankommt, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, denn die bekannte Marke genießt einen erweiterten Schutz.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass der BGH – wenn die Hürde der Bekanntheit erst einmal genommen ist – eine weiter erforderliche „Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke″ schon dann annimmt, wenn die rechtsverletzende Bezeichnung (also hier z.B. „Privater TÜV″) etwa in der Google-Trefferliste auftaucht. Wird der Nutzer also dazu „verführt″, sich für ein Suchergebnis zu interessieren, das er nach Eingabe der bekannten Marke erhält, liegt darin schon eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft der Marke:

„Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte die Unterscheidungskraft der Klagemarke dadurch ausnutzt, dass sie die Aufmerksamkeit, die mit der bekannten Marke der Klägerin verbunden ist, dazu verwendet, auf ihre eigenen Leistungen hinzuweisen. Durch die Benutzung der beanstandeten Begriffe in der Textüberschrift würden die Suchprogramme die Presseerklärung in der Trefferliste erscheinen lassen, wenn ein Nutzer mit dem Begriff „TÜV″ im Internet suche. Die Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, dass die Beklagte den die Klagemarke prägenden Wortbestandteil verwendet. Dadurch mache sich die Beklagte den überragenden Ruf der Klägerin im Bereich technischer Prüfleistungen zunutze. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erinnert hiergegen auch nichts.″

Im konkreten Fall sei dies auch „ohne rechtfertigenden Grund″ geschehen, denn auf die Nutzung des Zeichens TÜV sei der Markenverletzer nicht angewiesen.

Auch wenn die Versuchung groß ist, kann also weiter davon gewarnt werden, sich an bekannte Marken „anzuhängen″ – auch und gerade dann, wenn man sich davon eine „Ergoogelung″ erhofft.

Tags: Bekannte Marke BGH erweiterter Schutz Google I ZR 108/09 TÜV TÜV II