Seit dem 12. Januar 2012 kann sich jedermann als Registrierungsstelle für den Betrieb beliebiger neuer generic Top-Level-Domains wie etwa .reise, .bank oder .volkswagen bewerben (wir berichteten in unserem Update IP). Die Bewerbungsfrist für eine konkrete gTLD läuft noch bis zum 12. April 2012 wobei die Registrierung als Anmelder bereits bis zum 29. März abgeschlossen sein muss. Vergeben werden sollen voraussichtlich bis zu 500 neue gTLDs. Neben den nicht unerheblichen finanziellen Anforderungen, welche sich allein aus der Bewerbung ergeben (USD 185.000,00 Anmeldegebühren), werden auch erhebliche Anforderungen an die technischen und administrativen Fähigkeiten der Bewerber gestellt. Wie die für die Vergabe der neuen gTLDs zuständige ICANN bekannt gegeben hat, haben sich trotz dieser relativ hohen Hürden bereits jetzt 100 Anmelder gefunden (Pressemitteilung vom 14.02.2012 ).
Wie viele gTLDs von den Anmeldern angemeldet wurden ist zum jetzigen Zeitpunkt indes noch nicht bekannt. Jeder Anmelder kann bis zu 50 gTLDs beantragen. Es könnten daher bereits deutlich mehr als 100 neue gTLDs beantragt worden sein. Um welche gTLDs es sich dabei handelt ist ebenfalls offen. Im Internet lassen sich jedoch verschiedenste Seiten finden, auf denn der künftige Betrieb neuer gTLDs beziehungsweise die Bewerbung um selbige angekündigt wird. Demnach besteht bislang vor allem ein reges Interesse an generischen Begriffen, wie .taxi, .game, .music, .film, etc. Aber auch bekannte Organisationen, wie Unicef, haben ihr Interesse an einer eigenen gTLD bekundet.
Welche gTLDs tatsächlich beantragt wurden, wird die ICANN gesammelt nach Ablauf der Bewerbungsfrist Anfang Mai bekannt geben. Für Markeninhaber gilt es sodann diese Anmeldungen nach Verletzungen ihrer Markenrechte zu durchforsten und im Fall von Kollisionen Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die Vergabe der gTLD zu verhindern. Damit dies gelingt, wird insbesondere die sogenannte legal rights objection eine maßgebliche Rolle spielen. Mit dieser können Markeninhaber geltend machen, dass die Benutzung der beantragten gTLD eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder des Rufs der Marke des Widersprechenden zur Folge hätte oder eine anderweitige Verwechslungsgefahr mit der Marke des Widersprechenden begründen würde. Für die Entscheidung über den Widerspruch wird das WIPO Arbitration und Mediation Centre zuständig sein.