Wer derzeit die Website http://kino.to/ besucht, findet auf dieser Seite den folgenden Hinweis:
„Die Kriminalpolizei weist auf folgendes hin: Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Website wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.″
Mehrere Betreiber von kino.to wurden inzwischen festgenommen und müssen, wenn sich der Verdacht gegen sie bestätigen sollte, unter Umständen mit Freiheitsstrafen rechnen.
Was war geschehen?
Die Plattform kino.to sammelte Links zu meist illegalen Kopien aktueller Kinofilme. Die Nutzer der Seite konnten diese Filme per Stream direkt im Browser anschauen und teilweise auch herunterladen. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) erstattete deshalb Anzeige gegen die Betreiber des kino.to-Portals und stellte Strafantrag. Dieser Strafantrag vom 28.04.2011 führte dazu, dass die sog. „Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen″ (INES) mit Sitz in Dresden Ermittlungen gegen die Portalbetreiber aufnahm. Am Mittwoch den 8. Juni 2011 durchsuchten schließlich etwa 250 Polizisten und Steuerfahnder über 20 Wohnungen, Geschäftsräume und Rechenzentren. Die Razzia führte schließlich zur Festnahme von 12 Tatverdächtigen. Vorgeworfen wird ihnen eine Verletzung des Urheberrechts.
Tatsächlich drohen den Betreibern der Plattform erhebliche Strafen. Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ist nach § 106 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewährt. Da die Betreiber der „kino.to″-Plattform aber gewerbsmäßig handeln, kann die Strafe im Höchstfall gemäß § 108 a UrhG („gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung″) sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Ob nicht nur die Betreiber des Portals kino.to, sondern auch dessen Nutzer mit einer Strafverfolgung rechnen müssen, ist rechtlich bislang noch nicht geklärt. Während eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers gemäß § 106 UrhG unter Strafe steht, ist fraglich, ob dies auch für das bloße Anschauen derartiger Inhalte per „Streaming″ gilt. Auf der einen Seite lässt sich hier argumentieren, dass es beim Streaming lediglich um die reine Rezeption eines urheberrechtlich geschützten Werkes geht. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass diese Form des digitalen Werkgenusses immer auch dazu führt, dass automatisch (zumindest im Arbeitsspeicher des Computers) auch Kopien (also Vervielfältigungen) des gestreamten Videomaterials entstehen und der Nutzer wohl zumindest bei Kinoangeboten aus dem Königreich Tonga (.to) auch damit rechnet, dass es sich dabei nicht um rechtmäßige Angebote handelt.