15. Juli 2020
Lichtbild freie Benutzung
Urheberrecht

Kein Unglück zu fürchten: Rechtmäßige Vervielfältigung eines Fotografieausschnitts

Die rechtliche Einordnung eines Fotografieausschnitts als urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk oder nur als Lichtbild kann streitentscheidend sein. 

Die größte deutsche Nachrichtenagentur klagte vor dem AG Hamburg (Urteil vom 25. Oktober 2018 – 36a C 284/17) erfolglos gegen die Abbildung eines Ausschnitts einer Fotografie auf Kleidungsstücken, die der Beklagte in seinem Onlineshop vertrieb. Die Berufung der Klägerin gegen dieses erstinstanzliche Urteil wies das LG Hamburg nun zurück (Urteil vom 22. Mai 2020 – 308 S 6/18).

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Fotografie, die im Jahr 2012 im Kundus, Afghanistan von dem Fotografen Michael Hanschke aufgenommen wurde. Sie zeigt eine Ganzkörperaufnahme eines Soldaten, der zu Boden blickend über ein Feld läuft. Im Hintergrund ist ein Gebäudekomplex zu erkennen. Die Fotografie ist geprägt durch einen Wechsel von Schärfe und Unschärfe. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Fotografie.

Der Beklagte bot in seinem Onlineshop Kleidungsstücke mit in groben Strichen nachgezeichneten Figuren des Soldaten an. Neben dem abgezeichneten Soldaten war der der 23. biblische Psalm – auch als Hirtenpsalm oder Psalm vom guten Hirten bekannt– abgedruckt: „Und ob ich schon wanderte im finsteren Tal fürchte ich kein Unglück!″.

Die Klägerin sah in dem Vertrieb der Kleidungsstücke mit dem aufgedruckten Motiv eine Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts an der Fotografie.

Der Beklagte vertrat hingegen die Ansicht, dass der Ausschnitt der Fotografie, der den Soldaten zeige, urheberrechtlich nicht geschützt sei. Darüber hinaus liege jedenfalls eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor.

AG Hamburg: Fotografie ist ein Lichtbild, der Abbildungsausschnitt ist eine freie Bearbeitung

Das Amtsgericht Hamburg folgte der Ansicht des Beklagten und führte aus, dass zwar die Fotografie als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG geschützt sei, der Abbildungsausschnitt des Soldaten mangels hinreichend schöpferischer Gestaltung jedoch keinen Urheberrechtsschutz genieße. Zudem sei der abgezeichnete Soldat eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG der Fotografie. Die Herausgelöstheit des Soldaten beraube diesem seines zeitlichen und räumlichen Umfelds. Auch werde die Wirkung durch das Hinzufügen des 23. Psalms verändert.

LG Hamburg: Berechtigte Vervielfältigung des Abbildungsausschnitts

Das Berufungsverfahren erzielt mit einer teilweise anderen Begründung kein anderes rechtliches Ergebnis. Die Vervielfältigung des Abbildungsausschnitts ist nach Ansicht des LG Hamburgs ebenfalls rechtmäßig.

Abbildungsausschnitt ist nur ein Lichtbild

Das LG Hamburg betont, dass eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG sich auch auf einzelne Teile eines Werkes beschränken könne. Die Vervielfältigung von Werkteilen fällt jedoch nur dann unter § 16, wenn diese als solche den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, also eine eigene geistige Schöpfung darstellen (Wandtke/Bullinger/Heerma, 5. Aufl. 2019, UrhG § 16 Rn. 6).

Nach Ansicht des LG Hamburg sei zwar die Fotografie als solche als Lichtbildwerk gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG eine persönlich geistige Schöpfung. Der Ausschnitt, der den Soldaten zeigt, sei jedoch nur als Lichtbild gemäß § 72 UrhG geschützt. Der Fotograf habe seine Bildkomposition sorgsam gestaltet, indem er den Bildausschnitt gezielt gewählt und den Wechsel von Schärfe und Unschärfe bewusst zur Herbeiführung von Tiefe und Interpretationsspielraum eingesetzt habe. Der konkrete Ausschnitt des Soldaten teile die wertbildenden Faktoren der Fotografie jedoch nicht.

Übernahme des Abbildungsausschnitts ist eine freie Benutzung

Die Abzeichnung des Soldaten auf den Kleidungsstücken und deren Vertrieb im Onlineshop sind darüber hinaus als freie Benutzung gemäß § 24 Absatz 1 UrhG zulässig. Hiernach darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Die freie Benutzung gemäß § 24 Absatz 1 UrhG muss hierbei von der unfreien Bearbeitung gemäß § 23 UrhG abgegrenzt werden. Gemäß § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Die Abgrenzung wird durch einen Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke vorgenommen.

Das LG Hamburg betont hierbei, dass allein der vervielfältigte Teil des Werkes der neuen Gestaltung gegenüberzustellen sei. Es wird geprüft, ob und inwieweit eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Entscheidend ist hierbei der Gesamteindruck. Die Rechtsprechung verwendet die sog. Verblassensformel an, wonach eine freie Benutzung dann vorliegt, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGH, Urteil vom 11.03.1993 – I ZR 264/91; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 24  Rn. 7, 8a). Der Benutzer darf sich folglich von dem benutzten Werk lediglich anregen lassen, um etwas Eigenes zu schaffen.

Stellt man im vorliegenden Fall den streitgegenständlichen Ausschnitt der Fotografie und die Zeichnung des Soldaten auf den Kleidungsstücken gegenüber, ist erneut entscheidend, dass der Ausschnitt nur Lichtbildschutz und keine eigenpersönlichen Züge aufweist. Das LG Hamburg betont, dass wenn eine auf einem bloßen Lichtbild abgebildete Person abgemalt wird, angesichts des geringen Schutzumfanges des § 72 UrhG regelmäßig eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vorliegt. Die fotografierte Person hat der Fotograf nicht geschaffen, sodass er an deren Umrissen und Gestalt grundsätzlich keine Rechte besitzt. Zudem hat der Beklagte den Soldaten mit eher geringer Detailgenauigkeit übernommen und so eine Entpersonalisierung vorgenommen. Eine andere Bewertung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Beklagte nicht nur den fotografierten Soldaten abgezeichnet, sondern auch die besonderen weiteren Gestaltungselemente der in ihrer Gesamtheit urheberrechtlich geschützten Fotografie übernommen hätte.

Regelungen der InfoSoc-Richtlinie stehen diesem Ergebnis nicht entgegen

Nach Ansicht des LG Hamburg ändern die Regelungen der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft („InfoSoc-Richtlinie″) an der rechtlichen Bewertung nichts. Der EuGH betont zwar, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die Vervielfältigungsrechte gemäß Art. 2 InfoSoc-Richtlinie vorsehen dürfe, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17). Vorliegend ist der Schutzbereich des Art. 2 InfoSoc-Richtlinie nicht eröffnet. Denn es gilt auch hier, dass der vervielfältigte Teil, also der Ausschnitt der Fotografie, der den Soldaten zeigt, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringen muss. Dies ist aus den oben genannten Gründen zu verneinen, da dem Ausschnitt nur der Lichtbildschutz zugutekommt.

Bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung sind nur die tatsächlich übernommenen Werkteile streitentscheidend

Das Urteil des LG Hamburg ist ein „Schulbuchfall″ der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung mit der Besonderheit, dass hier nur ein Werkteil einer Bearbeitung gegenübergestellt wird. Das Urteil verdeutlicht, dass im Rahmen der Gesamtabwägung nur die tatsächlich übernommenen Werkteile streitentscheidend sind.

Streitentscheidend ist die urheberrechtliche Werkqualität dieses Werkteils. Vorliegend ist zwar die Fotografie als Ganzes als Lichtbildwerk urheberrechtlich geschützt. Der konkrete Ausschnitt des Soldaten ist mangels persönlich geistiger Schöpfung jedoch nur als Lichtbild einzuordnen. Dies hat zur Folge, dass der Ausschnitt vervielfältigt werden kann und eine freie Benutzung darstellt. Es zeigt sich: Der Teufel liegt im Detail.

Tags: Bearbeitung freie Benutzung Lichtbild