18. Januar 2013
Urheberrecht

Selbstbedienung bei Facebook kann teuer werden

Ein bekannter Fußballspieler stellt Fotos, die ihn in privaten Momenten mit seinen Kindern oder nach dem Spiel in der Kabine zeigen, auf seiner Facebook-Seite ein. Kurz darauf veröffentlicht ein Boulevard-Magazin diese Bilder ungefragt. Darf es das? Diese Frage stellt sich in jüngster Zeit häufiger, weil einige Medien Fotos nicht mehr bei Agenturen oder Fotografen einkaufen, sondern einfach aus dem Internet ziehen.

Diese Möglichkeit ist auch deshalb verlockend, weil soziale Netzwerke wie Facebook  mittlerweile eine Fundgrube gerade auch für Fotos aus dem Privatleben sind, an die man sonst nicht ohne weiteres herankommt. Und gratis ist es auch, jedenfalls zunächst. Später aber kann es teuer werden. Denn: Rechtlich zulässig ist ein solches Bilderplündern in aller Regel nicht.

Zum einen werden damit die Urheberrechte desjenigen verletzt, der die Fotos aufgenommen hat. Denn wer fremde Fotos nutzt, benötigt dafür in aller Regel die Einwilligung des Fotografen. Fälle, in denen ausnahmsweise eine Nutzung auch ohne Einwilligung erlaubt ist (etwa beim sogenannten Zitatrecht) sind die absolute Ausnahme. Zum anderen werden oftmals auch die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten verletzt. So dürfen Aufnahmen von Kindern ohne Einwilligung der Eltern überhaupt nicht verbreitet werden. Und auch für die Veröffentlichung von Bildnissen bekannter Sportler, die im Licht der Öffentlichkeit stehen, gibt es Grenzen. Fotos aus ihrem Privatleben dürfen in der Regel nicht ungefragt gebracht werden. Ausnahmen gelten nur, wenn ein besonderer Informationswert der Berichterstattung die Bildveröffentlichung rechtfertigt. Das wird bei Fotos, die Sportler in der Kabine oder im privaten Alltag mit ihrer Familie zeigen, kaum einmal der Fall sein.

Fotos auf Facebook-Accounts sind also nicht etwa „gemeinfrei“, wie manche annehmen. Das gilt allerdings nur solange, wie die dort eingestellten Inhalte nur einem begrenzten Kreis von „Freunden“ zugänglich sind. Werden Fotos demgegenüber auf einem Facebook-Account der breiten Öffentlichkeit ohne jede Zugriffsbeschränkung präsentiert, ist ihre Nutzung durch Dritte zwar noch immer urheberrechtlich unzulässig, nicht aber unbedingt persönlichkeitsrechtlich. Denn die Gerichte gehen regelmäßig davon aus, dass sich derjenige, welcher seine Privatsphäre gegenüber der Allgemeinheit geöffnet hat, später auf den Schutz dieser Sphäre nicht mehr berufen kann. Es ist dann jeweils im Einzelfall zu prüfen, wie weit ein solcher Verlust des Privatsphärenschutzes infolge der „Selbstöffnung“ reicht. Deshalb kann Sportlern mit Facebook-Accounts, aber auch deren Vereinen nur geraten werden, entweder von vornherein keine Fotos aus dem Privatleben dort zu posten oder vorzusehen, dass diese nur für einen begrenzten Nutzerkreis abrufbar sind. Umgekehrt dürfen sich Medien oder andere Verwerter von Inhalten nicht einfach ungefragt bei Fotosammlungen auf Facebook bedienen. Das kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Urheber und auch der Abgebildeten nach sich ziehen.

Tags: Bilderklau Einwilligung Facebook Persönlichkeitsrecht Privatsphäre