Originalität erfordert mehr als freie Entscheidungen: Was nach der neuen Rechtsprechung des EuGH bei der Bewertung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit zu berücksichtigen ist.
Neben Werken der Malerei, Fotografie oder Literatur können auch Gebrauchsgegenstände wie Möbel als Werke der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen. Eine Erläuterung zu den Grundsätzen der Rechtsprechung findet sich hier.
Im Dezember des vergangenen Jahres hat sich der EuGH erneut mit Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst befasst. Das Urteil des EuGH (Urteil v. 4. Dezember 2025 – C-580/23, C-795/23) ist jedoch auch für die Beurteilung anderer Werkarten von hoher Relevanz und beschäftigt sich ebenso mit den Kriterien für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Neuerungen das Urteil mit sich bringt.
Hintergrund der Entscheidung: Streit um urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Möbeln
Ausgangspunkt der Entscheidung sind mehrere Fragen, die der BGH und ein schwedisches Gericht (Svea hovrätt), dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.
Das schwedische Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Möbel- und Einrichtungskette Mio und dem Möbelhersteller Asplund (C-580/23). Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere die Frage, ob Mio etwaige Urheberrechte an den von Asplund entworfenen Esstischen der Serie „Palais Royal“ verletzt. Dabei ist vor allem streitig, ob die Esstische von Asplund urheberrechtlichen Schutz genießen. Das deutsche Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem Möbelhersteller USM und der konektra GmbH (C-795/23). Für dessen Ausgang ist insbesondere die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des USM-Haller-Möbelsystems maßgeblich.
In seiner Entscheidung bestätigt der EuGH zunächst mehrere Grundsätze, die er bislang in seiner Rechtsprechung zu Werken der angewandten Kunst aufgestellt hat
Insbesondere bestätigt der EuGH, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst – die Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist – keine höhere Anforderung zu stellen sind als bei anderen Werkarten (Rn. 46ff.).
Dabei verdeutlicht er nochmals das Verhältnis der Schutzfähigkeit nach dem Geschmacksmuster-/Designrecht und dem Urheberrecht: Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den Geschmacksmustern vorbehaltenen und dem durch das Urheberrecht gewährten Schutz, aus dem höhere Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst folge, bestünde nicht. Vielmehr hätten das Geschmacksmusterrecht und das Urheberrecht unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Zielrichtungen. Eine Kumulierung beider Schutzformen sei in bestimmten Fällen möglich, aber kein Automatismus (Rn. 51ff.).
Ebenso führt der EuGH erneut aus, dass freie kreative Entscheidungen eines Urhebers – und damit ein Werkschutz – ausscheiden, wenn die Schaffung des Gegenstands ausschließlich von technischen Zwängen vorgegeben ist. Gleichzeitig stellt er klar, dass das Vorliegen von technischen Zwängen, beispielsweise der Erforderlichkeit einer Sitzfläche bei einem Stuhl, nicht schlechthin den Werkschutz des Gegenstands ausschließt. Solche Elemente des Gegenstandes, die auf freien kreativen Entscheidungen beruhen, sind weiterhin einem Werkschutz zugänglich (Rn. 63f).
Neue Rechtsprechung des EuGH zur Bewertung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit
Interessant sind vor allem die neuen Aussagen des EuGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit:
Nicht jede freie Entscheidung begründet einen Urheberrechtsschutz
Neu ist die explizite Aussage des EuGH, dass nicht jede freie Entscheidung Urheberrechtsschutz begründen kann. Nur solche Entscheidungen die kreativ, d.h. Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers sind, können zur Originalität und damit zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Werkes beitragen. In der Praxis stellt sich damit die Folgefrage, wann eine Entscheidung nicht nur frei, sondern auch Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers ist. Der Entscheidung des EuGH lässt sich als weiteres Konkretisierungsmerkmal lediglich entnehmen, dass sie dem Gegenstand einen „einzigartigen Aspekt“ verleihen muss (Rn. 65 und 82). Tatsächliche Änderungen dürften diese Ausführungen des EuGH allerdings nicht bringen. Dass das Bestehen von verschiedenen Gestaltungsoptionen allein nicht die Originalität und damit die Schutzfähigkeit eines Gegenstands begründen kann, stellt nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH keine Überraschung dar (s. insbesondere EuGH, Urteil v. 11. Juni 2020 – C-833/18 – Brompton/Get2Get).
Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstands darf nicht vermutet werden
Weiterhin stellt der EuGH klar, dass keine Vermutung dahingehend besteht, dass freie Entscheidungen zugleich auch kreative Entscheidungen sind. Vielmehr haben die befassten Gerichte bei der Bewertung der Originalität eines Gebrauchsgegenstands die kreativen Entscheidungen in der Form des Gegenstands zu suchen und zu identifizieren (Rn. 65). Gleiches gilt für die Frage, ob Teile eines Werkes schutzfähig sind. Dies ist anzunehmen, wenn sie bestimmte Elemente enthalten, die der eigenständige Ausdruck des Urhebers des Werkes sind und die als solche an der Originalität des Gesamtwerkes teilhaben (Rn. 66).
Eine künstlerische oder ästhetische Wirkung führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz
Zudem führt nach der Auffassung des EuGH eine künstlerische oder ästhetische Wirkung eines Gegenstands nicht automatisch zu dessen Urheberrechtsschutz. Vielmehr muss festgestellt werden, ob es sich bei dem Gegenstand um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem Erfordernis der Originalität genügt (Rn. 67f). Dass eine ästhetische Wirkung für den Werkschutz nicht ausreicht, hat der EuGH bereits in seiner Cofemel-Entscheidung festgestellt (EuGH, Urteil v. 12. September 2019 – C-683/17). In dem vorliegenden Urteil verdeutlicht er, dass er klar zwischen künstlerischen und ästhetischen Effekten auf der einen und dem Kriterium der Originalität auf der anderen Seite trennt.
In der deutschen Rechtsprechung wurden die Kriterien hingegen bislang nicht streng differenziert. Vielmehr verlangte der BGH für einen Werkschutz explizit eine „künstlerische Leistung“ (BGH, Urteil v. 7. April 2022 – I ZR 222/20 – Porsche 911). Diese Voraussetzung wird von der deutschen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Harmonisierung des Werkbegriffs langfristig nicht mehr verlangt werden können.
Objektiver Maßstab bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit
Der EuGH stellt fest, dass die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess nur insoweit berücksichtigungsfähig sein können, wie sie im Gegenstand selbst zum Ausdruck kommen (Rn. 69ff). Eine bestimmte Motivation des Schöpfers, kann daher nicht den Urheberrechtsschutz begründen.
Urheberrechtsschutz bei Rückgriff auf vorbekannten Formenschatz und bestehende Werke möglich
Weiterhin führt der EuGH aus, dass auch ein Gegenstand, der ausschließlich aus bereits bekannten Elementen, dem sog. vorbekannten Formenschatz, besteht, dem Werkschutz zugänglich ist. In diesem Fall kann ein Urheberrechtsschutz durch eine kreative Anordnung der Formen begründet werden (Rn. 78). Diese Feststellung steht im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 9. Dezember 1958 – I ZR 112/57 – Rosenthal-Vase; OLG Köln, Urteil v. 29. November 2024 – 6 U 43/24).
Bei der Beurteilung sog. abgeleiteter Werke, d.h. von Werken, die auf ein vorbestehendes Werk zurückgreifen, ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Greift der Urheber auf ein vorbestehendes eigenes Werk zurück, kann die neue Schöpfung als „Variante“ des bestehenden Werkes eigenständigen Schutz genießen.
Sind die Urheber hingegen verschieden, kann der Urheber des späteren Werkes für die eigenen kreativen Elemente Schutz genießen. Lässt er sich von dem älteren Werk lediglich inspirieren, ohne die kreativen Elemente zu übernehmen, kann auch der von ihm geschaffene Gegenstand Werkschutz genießen, wenn er die allgemeinen Anforderungen an den Werkschutz erfüllt (Rn. 79).
Präsentation eines Gegenstands in Ausstellungen oder Museen weder erforderlich noch entscheidend für Werkschutz
Weiter stellt der EuGH fest, dass Umstände, die außerhalb des Gegenstands liegen und nach dessen Schaffung eingetreten sind, wie z. B. die Präsentation eines Gegenstands in Ausstellungen oder Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen weder erforderlich noch entscheidend für dessen urheberrechtliche Schutzfähigkeit sind (Rn. 81). Auch wenn die Bewertung eines Gegenstands in der Öffentlichkeit nach der Aussage des EuGH bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit keine große Rolle mehr spielen kann, dürfte der EuGH dahingehend zu verstehen sein, dass ihre Berücksichtigung nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Die Rezeption eines Gegenstandes kann immer noch in die urheberrechtliche Beurteilung einfließen und gegebenenfalls als Argument für die Schutzfähigkeit eines Werkes fruchtbar gemacht werden.
Ausführungen des EuGH zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung
Neben den Fragen zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Werkes, hat der EuGH sich auch mit den Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung auseinandergesetzt:
Hervorgerufene Gesamteindruck nicht entscheidend
Der Gesamteindruck der gegenüberstehenden Gegenstände ist für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, nach Auffassung des EuGH nicht entscheidend (Rn. 87 und Rn. 92). Dieses Kriterium betreffe vielmehr den Schutz von Geschmacksmustern. Damit setzt sich der EuGH in Widerspruch zu der bislang vom BGH vertretenen Auffassung. Nach dieser ist der Gesamteindruck eines Gegenstandes für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung sehr wohl maßgeblich (BGH, Urteil v. 15. Dezember 2022 – I ZR 173/21 – Vitrinenleuchte; BGH, Urteil v. 7. April 2022 – I ZR 222/20 – Porsche 911; BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 – I ZR 98/06 – Tripp-Trapp-Stuhl). Auch insoweit wird eine Änderung der deutschen Rechtsprechung zu erwarten sein.
Umfang des Schutzes hängt nicht von der schöpferischen Freiheit des Werkes ab
Der EuGH stellt weiter fest, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urhebers abhängt. Insbesondere sei der Umfang des Schutzes bei einem Werk, bei dem die schöpferische Freiheit geringer ist, nicht geringer als der Schutz anderer Werke (Rn. 88).
Diese Aussage wirft erneut die seit langem diskutierte Frage auf, ob das im deutschen Urheberrecht anerkannte Instrument der sog. Gestaltungshöhe vor dem Hintergrund der zunehmenden Harmonisierung Bestand haben kann. Im deutschen Urheberrecht ist bislang anerkannt, dass sich der Schutzumfang eines Werkes, nach dessen Eigentümlichkeit richtet: Je origineller ein Werk, desto weiter reicht dessen Schutz. Diese Auffassung wurde vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Harmonisierung des Urheberrechts zunehmend in Frage gestellt.
Keine Urheberrechtsverletzung bei Verfolgung desselben Trends oder derselben künstlerischen Strömung
Darüber hinaus bestätigt der EuGH die bisherige Linie deutscher Gerichte, nach der keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn die Gestaltung eines Gegenstands bloß einem bestimmten Trend oder einer bestimmten künstlerischen Strömung folgt, ohne konkret identifizierbare kreative Elemente eines älteren Werkes zu übernehmen (Rn. 90).
Urheberrechtlicher Schutz von sog. „Doppelschöpfungen“ möglich
Schließlich erkennt der EuGH die auch im deutschen Urheberrecht etablierte Möglichkeit der sog. Doppelschöpfung an. In den Fällen der Doppelschöpfung schaffen zwei Urheber unabhängig voneinander dasselbe oder ein sehr ähnliches Werk. Eine Urheberrechtsverletzung liegt dabei auch nach der Auffassung des EuGH nicht vor. Gleichzeitig stellt der EuGH fest, dass die bloße Wahrscheinlichkeit einer Doppelschöpfung – die bei Werken der angewandten Kunst häufig höher ist, als bei Werken der freien Kunst – nicht zur Versagung eines urheberrechtlichen Schutzes führen kann (Rn. 92).