Die lang ersehnte Rechtssicherheit beim Erwerb „gebrauchter″ Software wird weiter auf sich warten lassen: Wie der BGH heute im UsedSoft-Verfahren (Beschluss vom 3. Februar 2011 – I ZR 129/08) mitteilt, wird er die Frage der Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchter″ Software dem EuGH vorlegen. Damit bleibt die bisher in Deutschland höchstrichterlich nicht geklärte Frage, inwieweit online erworbene Software ohne Zustimmung des Software-Anbieters gehandelt werden darf, zunächst offen.
Der BGH stellt die Frage, inwieweit der Zweiterwerber in diesen Fällen Berechtigter (i.S.v. § 69d Abs. 1 UrhG) sein kann. Mit Spannung bleibt insofern abzuwarten, welche Bedeutung der EuGH der Tatsache beimisst, dass die zugrundeliegende Regelung der Computerprogramm-Richtlinie anders als das deutsche Urhebergesetz die Erlaubnis zur Weitergabe der Software (sog. Erschöpfung der Rechte) nicht von einer mit Zustimmung des Anbieters erfolgten Veräußerung des Vervielfältigungsstück, sondern von einem „Erstverkauf einer Programmkopie″ abhängig macht. Auch wird sich der EuGH damit zu befassen haben, welche Auswirkungen es für den europäischen Binnenmarkt hat, wenn keine Erschöpfung der entsprechenden Rechte eintritt, mithin auf diesem Wege sich in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten ein unterschiedliches Preisniveau für bestimmte Software-Produkte einstellen könnte.
Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt für den Zweiterwerber weiter eine erheblichen Rechtsunsicherheit, zumal in einer umstrittenen Entscheidung das LG Mannheim (Urteil vom 22 Dezember 2009 – 2 O 37/09) entschieden hat, dass der Software-Anbieter weder aufgrund von § 34 Abs.1 S. 2 UrhG noch aufgrund Kartellrechts dazu verpflichtet ist, der Übertragung einzelner Lizenzen aus Volumen-Lizenzverträgen zuzustimmen.