In Zusammenhang mit dem polizeilichen Vorgehen gegen die Betreiber der Internetplattform „kino.to″ (wir berichteten) stellten einige Leser dieses Blogs die Frage, ob auch der Betreiber eines Rechenzentrums, der seinen Kunden lediglich Speicherplatz zur Verfügung stellt (Hosting-Provider), strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hat, falls sich herausstellt, dass die von den Kunden gespeicherten Inhalte rechtswidrig sind (z.B. Raubkopien von Kinofilmen).
Grundsätzlich kommen die Hosting-Provider zwar als Mittäter oder Gehilfen einer nach § 106 UrhG strafbaren Urheberrechtsverletzung in Betracht, wenn sie bei einer unbefugten Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werks mitgewirkt oder zumindest zu einer solchen Beihilfe geleistet haben.
Zu beachten ist aber, dass die Haftung der Hosting-Provider durch § 10 des Telemediengesetzes eingeschränkt wird. § 10 TMG stellt eine sog. Querschnittsregelung dar, die sowohl im Zivilrecht als auch im Straf- und Verwaltungsrecht zu beachten ist.
Laut § 10 des TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1.) sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.) sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Bis zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Hosting-Providern ist es daher meist ein langer Weg. Ob es für den Hosting-Provider „mitgefangen – mitgehangen″ heißt, hängt wegen § 10 TMG erst einmal davon ab, ob der Hosting-Provider die auf seinen Servern gespeicherten Inhalte kannte oder nicht. Kannte er die Inhalte nicht, scheidet eine Strafbarkeit aus. Nur wenn er in Kenntnis der einzelnen Inhalte, vielleicht sogar im gezielten Zusammenwirken mit den anderen Tatbeteiligten, handelt, kommt eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG (ggf. i.V.m. § 108 a UrhG) in Betracht.
Hinsichtlich der Causa „kino.to″ ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Fall nicht nur wegen der Urheberrechtsverletzung als solcher ermittelt, sondern wegen des „Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen″ . Das Bilden einer solchen kriminellen Vereinigung steht gem. § 129 StGB unter Strafe und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.