23. April 2015
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Wettbewerbsrecht (UWG)

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des UWG

Das UWG soll an die Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken angeglichen werden. Nur wenige Änderungen für die rechtliche Praxis erwartet.

Das deutsche UWG soll an die Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) angeglichen werden. Auswirkungen auf die Rechtsanwendung werden nach der Entwurfsbegründung nicht erwartet – es bedürfe lediglich vereinzelter „Klarstellungen gesetzessystematischer Art“.

Am 1. April 2015 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ in der Fassung des Entwurfs vom 23. Januar 2015 (BR Drs. 26 / 15) dem Bundestag zur Beratung zugeleitet.

Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen:

1. Definitionen

Neu definiert werden soll die bei geschäftlichen Handlungen einzuhaltende „fachliche Sorgfalt“ gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG-E nunmehr als jeweiliger gegenüber Verbrauchern bzw. Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern einzuhaltender Standard. Da die deutsche Sprachfassung der Richtlinie insoweit von „beruflicher“ Sorgfalt spricht und die Sorgfaltsmaßstäbe nach wie vor inhaltlich unbestimmt sind, führt dies nicht unbedingt zu mehr Klarheit. Eine Konkretisierung der Sorgfaltsanforderungen gegenüber Mitbewerbern / sonstigen Marktteilnehmern liefern weiterhin § 4 Nrn. 7 – 10 UWG.

Ergänzt werden soll in § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG-E eine Legaldefinition der „wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“. Diese muss spürbar sein und zu einer anderenfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung veranlasst haben.

2. Generalklausel

Infolge einer Umgestaltung von § 3 UWG soll sich aus dessen Abs. 1 künftig nur noch die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen als Rechtsfolge ergeben. Generalklauselartige Bestimmungen über die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung finden sich für Handlungen gegenüber Verbrauchern in einem modifizierten Abs. 2 (Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt und wesentliche Beeinflussung), im Verhältnis zu Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern im neuen Abs. 3 (Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt und Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung). Handlungen, die sich zwar an Verbraucher richten, jedoch ausschließlich auf Mitbewerber auswirken (z. B. Fälle der Rufausbeutung), sollen nach den Kriterien des Abs. 3 zu beurteilen sein.

Anhaltspunkte für die Konkretisierung der Generalklausel für Verbraucher gibt § 3 Abs. 5 UWG-E.

Die Neuregelung spart nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen, ist aber durch die klare Trennung von Tatbestand und Rechtsfolge sowie Differenzierung nach Schutzsubjekten besser handhabbar.

3. Beispiele

Nach dem Entwurf soll künftig die Verwirklichung der in § 4 UWG genannten Beispiele nicht mehr per se zur Unlauterkeit und damit zur Unzulässigkeit einer geschäftlichen Handlung führen. Vielmehr wird lediglich die (widerlegliche) Vermutung eines Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt begründet. Um zur Unlauterkeitsbeurteilung gem. § 3 UWG-E zu gelangen, wird darüber hinaus die Eignung verlangt, das Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG-E) bzw. Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Bei der Darlegung eines Verstoßes wäre etwa bei § 4 Nr. 11 UWG im Verhältnis zu Verbrauchern fortan auch die Beeinflussung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG-E gefordert. Es ist vorzutragen, dass die Entscheidung anderenfalls nicht getroffen worden wäre. Abweichungen gegenüber der bisher erforderlichen „geschäftlichen Relevanz“ dürften gleichwohl selten sein.

Nachdem der EuGH § 4 Abs. 1 Nr. 6 UWG (Unzulässigkeit der Kopplung des Erwerbs einer Ware bzw. der Inanspruchnahme einer Dienstleistung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel) bereits für richtlinienwidrig erklärt hat, schlägt der Entwurf nunmehr dessen Streichung vor. Eine Beurteilung kann nach wie vor anhand von § 3 Abs. 2 UWG-E erfolgen, dürfte aber kaum zu abweichenden Ergebnissen gelangen.

4. Aggressive geschäftliche Handlungen

Aggressive geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind im neuen § 4a UWG-E genannt (z. B. Belästigung oder Ausnutzung einer Machtposition). Sie sind unlauter, ohne dass es einer gesonderten Prüfung des Sorgfaltsverstoßes bzw. der wesentlichen Beeinflussung bedarf.

Überschneidungen sind mit § 4 Nrn. 1 bzw. 2 UWG denkbar. Sind diese neben § 4a UWG-E einschlägig, sollte bevorzugt auf § 4a UWG-E abgestellt werden. Über die Generalklausel in § 3 Abs. 3 UWG-E ist eine Berücksichtigung im Verhältnis zu Nichtverbrauchern möglich.

5. Irreführung

Auch für die Beurteilung irreführender geschäftlicher Handlungen i. S. v. § 5 UWG bedarf es nach dem Entwurf keiner Spürbarkeitsprüfung mehr: Maßgeblich soll allein die Eignung sein, den Verbraucher zu einer anderenfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Auch insoweit sind im Vergleich zur bisherigen Rechtspraxis nur marginale Verschiebungen zu erwarten.

5. Irreführung durch Unterlassen

Der Tatbestand des § 5a UWG wird neu gefasst: Für die Unlauterkeit soll es nicht mehr ausreichen, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird. Diese muss er auch nach den Umständen benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG-E).

Daneben listet § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG-E dem Vorenthalten gleichgestellte Handlungen auf; hervorzuheben sind nicht rechtzeitig bereitgestellte wesentliche Informationen (Nr. 3), was etwa bei Werbung in sozialen Medien zu beachten ist.

Gleichzeitig ergänzt der Entwurf § 5a UWG um einen Abs. 5, nach dessen Nr. 2 bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Information vorenthalten wurde, auch alle anderen Maßnahmen des Unternehmers Berücksichtigung finden sollen.

Fazit: Nur wenige Änderungen für die rechtliche Praxis

Da der Entwurf die schon bislang praktizierte richtlinienkonforme Auslegung des deutschen UWG überwiegend in den Gesetzeswortlaut überträgt, ändert sich für die Beratungspraxis wenig. Im Wettbewerbsprozess werden bei unveränderter Verabschiedung des Entwurfs gleichwohl kleinere Anpassungen des Parteivortrags erforderlich sein.

Während die RL 2005 / 29 / EG nur auf unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmern und Verbrauchern anwendbar ist, erstreckt sich das deutsche UWG seit jeher auch auf Mitbewerber und andere Marktteilnehmer. Diese überschießende Richtlinienumsetzung kann vereinzelt zu Verwerfungen führen.

Tags: Gesetzesentwurf RL 2005/29/EG UWG
Avatar-Foto

Konstanze von Schütz