Wer das Unternehmen wechselt, darf nicht einfach mit alten Likes und Bewertungen werben, so das OLG Frankfurt in einer neuen Entscheidung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil die Rechtsprechung zur irreführenden Werbung auf Facebook weiter konkretisiert (Urteil vom 14. Juni 2018 – 6 U 23/17). Dabei äußern sich die Richter aber nicht nur zur Werbung durch Links und Likes auf sozialen Netzwerken, sondern ganz nebenbei auch zu Rechten und Pflichten im Franchise-Recht.
Franchise Wechsel: Was geschieht mit der Fanpage?
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte ein Franchisegeber, der eine Restaurantkette betreibt, gegen seinen ehemaligen Franchisenehmer. Der hatte den Franchisegeber gewechselt und gehörte nun einem Konkurrenten des Klägers an.
Zwar änderte der Franchisenehmer nach dem Wechsel den Namen seines Restaurants und integrierte den neuen Franchisegeber auch in die Überschrift seiner Facebook-Seite. Ansonsten wurde die Fanpage aber unverändert übernommen und weitergeführt – inklusive bestehender Kundenbewertungen.
Dagegen klagte der ehemalige Franchisegeber des Restaurants. Durch die Verwendung bereits bestehender Bewertungen auf der Facebook-Seite werde bei den Kunden die Fehlvorstellung erweckt, dass die positiven Bewertungen unter dem neuen Franchise-System zustande gekommen seien – obwohl sie tatsächlich aber dem System des Konkurrenten galten. Das Bestehenlassen der Likes und Bewertungen sei irreführende Werbung und damit ein Verstoß gegen § 5 UWG. Die beklagte Franchisenehmerin verteidigte sich, indem sie darauf verwies, die Likes und Bewertungen nicht selbst löschen zu können.
Potentielles Wettbewerbsverhältnis genügt
Zunächst bestätigten die Richter das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Franchise-Unternehmen. Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil sie bereits zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung in einem hinreichend konkreten Wettbewerbsverhältnis gestanden hätten. Dies gelte, obwohl beide Unternehmen zur fraglichen Zeit noch an keinem Ort gleichzeitig verschiedene Restaurants betrieben, denn es genüge schon ein potentielles Wettbewerbsverhältnis, um einen Anspruch aus dem UWG geltend zu machen. Dies sei bei gastronomischen Franchise-Unternehmen gegeben, weil diese von vornherein auf eine Expansion angelegt seien, so das Gericht.
Irreführende Werbung durch Likes und Bewertungen?
Anschließend beurteilten die Richter die Verwendung von bereits bestehenden Likes und Bewertungen durch den ehemaligen Franchisenehmer als irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG. Das beklagte Restaurant habe die positiven Bewertungen während seiner Zeit als Teil des systemgastronomischen Konzepts der Klägerin erhalten. Durch die Aufrechterhaltung und Weiterverwendung dieser Bewertungen werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellung erweckt, diese seien für Gastronomiedienstleistungen des neuen Franchise-Unternehmers abgegeben worden.
Daran ändere auch nichts, dass im Fließtext der Bewertungen die Bezeichnung des alten Franchiseunternehmens auftauche. Entscheidend sei, dass in der Überschrift der Facebook-Seite der Name des neuen Franchisegebers erscheine.
Diese Gefahr der Irreführung hätte das Restaurant nach Ansicht des Gerichts ausräumen können, indem es eine neue Facebook-Seite erstellt. Es sei daher unerheblich, dass das Restaurant die „Gefällt mir“-Angaben der Facebook-Nutzer nicht beeinflussen oder löschen könne.
Bewertung: Folgen für das Franchising
Eine bestehende und gut laufende Facebook-Seite als Gastronomieunternehmen aufzugeben, fällt naturgemäß nicht leicht. Dies ist gleichwohl dann notwendig, wenn die Produktpalette und die Voraussetzungen für die Zubereitung der Gerichte tatsächlich überwiegend von dem Franchisegeber vorgegeben werden.
Das beklagte Restaurant wird sich damit trösten müssen, dass es häufig zu den Pflichten eines Franchisegebers gehört, die ihm zugehörigen Restaurants bei der Werbung zu unterstützten. Obwohl dem Restaurant also möglicherweise eine bestehende Möglichkeit der Kundenakquise wegbricht, werden durch den neuen Franchisegeber doch auch neue Türen geöffnet.
Werbung durch Likes und die Fanpage auf Facebook
Der richtige Umgang mit Likes und Bewertungen auf Social Media-Kanälen beschäftigt immer wieder die Gerichte. So entschied das LG Stuttgart in seinem Beschluss vom 6. August 2014, (Az. 37 O 34/14), dass die Werbung mit gekauften Likes und Follower bei Facebook eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG darstellt.
Seit dem neuesten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) kommen auch erweiterte Pflichten aus dem Datenschutzrecht auf die Unternehmen zu (Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16). Die europäischen Richter urteilten, dass auch ohne Einflussmöglichkeiten auf die Datenverarbeitung der Betreiber einer Fanpage personenbezogene Daten verarbeite und ihm deshalb die Informations- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO obliegen.