6. Mai 2011
Filesharing
Wettbewerbsrecht (UWG)

Hast Du mal ’ne Bandbreite?

Wenn aus dem häuslichen Anschluss genug Internet herauskommt, kann man sich das doch teilen. Aus dieser Erkenntnis hat FON ein Geschäftsmodell entwickelt, mit dem die der Community angehörigen „Foneros″ Dritten und damit FON die Bandbreite zur Verfügung stellen, die sie nicht brauchen. Das OLG Köln hatte dieser Idee 2009 (Urteil vom 5. Juni 2009 – 6 U 223/08) zunächst einen Riegel vorgeschoben. Dann schlummerte das Verfahren. Der Bundesgerichtshof wird über die Revision (I ZR 105/09) nun am 21.07.2011 verhandeln.

Das dürfte spannend werden, denn der BGH wird prüfen, ob sich der Internetprovider nach § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu Recht behindert sieht. Das OLG Köln fand seinerzeit jedenfalls deutliche Worte:

„Die Beklagten machen der Klägerin auf unfaire Weise Konkurrenz, indem sie sich für ihr Geschäftsmodell der kostenfreien Teilhabe an DSL-Internetzugängen bedienen, welche die Klägerin ihren Kunden gegen ein erkennbar anders kalkuliertes Entgelt zur Verfügung stellt. Statt mit eigenen technischen oder organisatorischen Leistungen auf der Vorleistung eines Dritten aufzubauen, um sie marktkonform fortzuentwickeln, nutzen sie eine von der Klägerin unter anderen Voraussetzungen geschaffene Infrastruktur ’schmarotzend‘ aus, um sich mit einem eigenen kommerziellen Angebot am Markt zu etablieren.″

Über den Ausgang werden wir hier berichten.

Tags: 6 U 223/08 Bandbreite Behinderung BGH FON I ZR 105/09 Schmarotzen W-Lan W-Lan-Sharing