Die Herkunftskennzeichnungspflicht gilt für vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch.
Die Einführung der Informationspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung (EU Nr. 1169/2011) am 13. Dezember 2014 hält die Lebensmittelhersteller und -händler noch in Atem, da gibt es schon die nächste Neuerung: Ab dem 1. April 2015 – und das ist kein Aprilscherz – wird die Herkunftskennzeichnung von vorverpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend.
Die Herkunftskennzeichnungspflicht für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ist dann erstmals in der Durchführungsverordnung Nr. 1337/2013 geregelt. Sie gilt für vorverpacktes frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch, das zur Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist.
Wie muss gekennzeichnet werden?
Verpflichtend ist im Wesentlichen die Angabe des Aufzuchtortes und des Ortes der Schlachtung jeweils unter Angabe des Mitgliedsstaates beziehungsweise des Drittlandes und der Partienummer:
Aufgezogen in: | (Name des Mitgliedsstaates bzw. Drittlandes) |
Geschlachtet in: | (Name des Mitgliedsstaates bzw. Drittlandes) |
Partienummer: |
Die Angaben „Aufgezogen in: …“ und „Geschlachtet in: …“ können durch die Angabe „Ursprung: …“ ersetzt werden, wenn Geburt, Aufzucht und Schlachtung in demselben Land erfolgt sind. Besonderheiten können sich ergeben, wenn die Aufzucht in mehreren Ländern erfolgte oder Fleisch mehrerer Tierarten oder unterschiedlicher Partien einer Tierart mit unterschiedlichen Etikettierungsangaben zusammen verpackt werden. Weitere Sonderregelungen bestehen für Hackfleisch und Fleischabschnitte.
Daneben sind zusätzlich freiwillige geografische Angaben zulässig. Beispielsweise kann eine bestimmte Region angegeben werden. Diese müssen aber im Einklang mit den Regelungen der Lebensmittelinformationsverordnung stehen.
Wer ist betroffen?
Die neuen Herkunftskennzeichnungsregeln betreffen nicht nur die herstellenden und verpackenden Betriebe sowie Händler im Online- und Offline-Bereich. Da ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem eingerichtet werden muss, sind Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von der Änderung der Rechtslage betroffen, sofern sie mit nicht verarbeitetem Fleisch arbeiten.
Das bleibt:
- Die obligatorische Rindfleischetikettierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt weiterhin. Das bisherige Genehmigungssystem bei freiwilliger Etikettierung ist bereits zum 13. Dezember 2014 entfallen. Freiwillige Kennzeichnungen müssen jedoch objektiv und durch die zuständigen Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein.
- Spezielle Herkunftskennzeichnungen für andere Lebensmittelgruppen, wie Obst und Gemüse, Fisch, Eier, Honig und Olivenöl.
- Die allgemeine Herkunftskennzeichnungspflicht für Lebensmittel zur Vermeidung von Irreführungen, beispielsweise wenn die Aufmachung der Verpackung oder sonstige Lebensmittelinformationen auf eine Herkunft hindeuten, die nicht mit dem tatsächlichen Ursprung übereinstimmt.
- Die Angabepflicht betreffend Ursprungsland oder Herkunftsort einer primären Zutat, wenn die dieses/dieser nicht mit dem ausgelobten Ursprungsland/Herkunftsort übereinstimmt.
Das kommt möglicherweise:
Aktuell in der Diskussion ist die Einführung einer Herkunftskennzeichnungspflicht für verarbeitetes Fleisch. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben im Februar mehrheitlich einen entsprechenden Gesetzesvorschlag von der Europäischen Kommission gefordert. Die Meinungen hierzu gehen auseinander: Während die einen aufgrund eines Berichtes der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2013 eine erhebliche – insbesondere für KMUs schwer verdauliche und vom Verbraucher nicht gewollte – Steigerung der Kosten durch eine solche Kennzeichnungspflicht befürchten, wird andererseits – nicht nur von Verbraucherschutzorganisationen – mehr Transparenz auch bei verarbeitetem Fleisch gefordert.