Wer sich auf einer Kreuzfahrt nicht beschwert, sollte nach einer Anzeige eines Reisveranstalters hinterher ein zusätzliches Serviceentgelt zahlen. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 12.02.2013 – 5 W 11/13) stoppte allerdings nun die Werbung, bei der für „beanstandungsfreie Nächte″ ein zusätzliches Entgelt von 7 Euro erhoben werden sollte, per einstweiliger Verfügung.
Die Anzeige, die ein Verbraucherverein als wettbewerbswidrig beanstandet hatte, enthielt folgenden Hinweis:
„inkl. Flug ab/bis Berlin ab € 555,- p.P. zzgl. Service Entgelt*″
Der dazugehörige Sternchentext lautete:
„*Preise zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Entgelt in Höhe von € 7,- pro Erw. und beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Ausführliche Informationen zum Service Entgelt finden Sie im aktuellen Kreuzfahrtenkatalog.″
Die Werbung – so das Gericht – stelle sich als Verstoß gegen die §§ 8, 3, 4 Nummer 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) dar. Denn bei dem „Serviceentgelt″ handele es sich nicht um eine freiwillige Leistung im Sinne eines „Trinkgelds″, sondern um einen zwingenden Preisbestandteil, der in den angegebenen Endpreis von 555,- Euro hätte eingerechnet werden müssen:
„Es handelt sich bei dem Serviceentgelt – anders als das Landgericht meint – sehr wohl um einen endgültig bezifferbaren Preisbestandteil. Denn die Zahl der Nächte steht fest (7). Und entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin im vorgerichtlichen Schreiben … ist es zum Zeitpunkt der Reisebuchung auch keineswegs „völlig unklar“, ob eine Nacht beanstandungsfrei verbracht wird. Denn einen beanstandungsfreien Service zu liefern, ist die selbstverständliche Pflicht des Reiseveranstalters.″
Das Landgericht Berlin hatte dies noch anders gesehen, so dass die einstweilige Verfügung erst vom Kammergericht erlassen wurde.