Der EuGH hat sich wieder einmal zu der Auslegung der RL 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, im Folgenden „UGP-RL″) geäußert.
Zu entscheiden war die Frage, ob sich die Unlauterkeit einer Werbeaussage allein aufgrund einer falschen Behauptung begründen lässt oder ob auch ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt vorliegen muss.
Lösen wir die Frage ausnahmsweise gleich zu Beginn auf: Falsch reicht aus, Sorgfalt hin oder her!
Der Ausgangspunkt der Quizfrage
Ein österreichisches Reisebüro hatte alles „Menschenmögliche″ im Sinne von legalen (also: schuldrechtlichen) Möglichkeiten getan, um exklusiv in einem bestimmten Zeitraum Hotelzimmer in verschiedenen Hotels anzubieten. Es wurden sogar Vertragsstrafen mit den Hotels für den Verstoß gegen die Exklusivität vereinbart. Daher warb das Reisebüro in seiner Broschüre mit der Exklusivität.
Doch leider hielten sich die Hotels nicht an die vertraglichen Verpflichtungen. Sie ermöglichten auch anderen Reisebüros die Buchung von Zimmern. Und zwar für die Zeit, in der Exklusivität vereinbart war.
Ist das noch prozessieren oder schon ärgern?
Nun dachten sich die anderen Reisebüros, dass die Werbung mit der Exklusivität gelogen sei, da auch sie Hotelzimmer in dieser Zeit in diesen Hotels anböten. Und schon war das sorgfältige österreichische Reisebüro wegen irreführender Werbung verklagt.
Von Österreich nach Luxemburg
Das Landes- und Oberlandesgericht taten sich schwer mit einer Verurteilung und dachten sich – überspitzt – „Wos hätten’s denn tun soll’n″? Denn tatsächlich hatte das beklagte Reisebüro seiner beruflichen Sorgfalt genügt.
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht wollte es aber genauer wissen und legte den Fall dem EuGH vor. Der EuGH legte die Vorlagefrage aus und prüfte, ob zusätzlich gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen werden müsse oder ob die Erfüllung der Irreführungsmerkmale für die Unlauterkeit genügt.
„Sorgfalt adé″…
… dachte sich der EuGH. Denn was nicht stimmt ist unwahr und daher irreführend gemäß Art. 6 der UGP-RL. Aus der Sicht eines Verbrauchers sei es auch unerheblich, ob derjenige, der unwahre Tatsachen behauptet, dennoch der beruflichen Sorgfalt genügt hat. Daher habe die Prüfung der beruflichen Sorgfalt in einem Fall der Irreführung auch keinen Platz. Dies gebiete der verbraucherschützende Charakter der UGP-RL.
„Und die Moral von der Geschicht…″
… lügen in der Werbung lohnt sich nicht. Nicht einmal wenn man alles dafür getan hat, dass es anfangs wahr ist und wahr bleiben soll.