13. Februar 2018
Elektronik Hersteller Name
Wettbewerbsrecht (UWG)

Werbung für Komplettküchen: Ohne (Fantasie-)Namen geht es nicht

In der Werbung für Haushaltselektrogeräte muss regelmäßig der Hersteller und die Typenbezeichnungen der in der Küche verbauten Elektrogeräte angegeben werden.

Unter keinen Umständen darf für Komplettküchen geworben werden, ohne Typenbezeichnung der enthaltenen Elektrogeräte anzugeben. Notfalls seien Bezeichnungen für No-Name-Geräte zu erfinden. So sieht es jedenfalls das OLG Hamm (Urteil v. 13.6.2017 – 4 U 174/16).

Typenbezeichnung in Werbung für Komplettküchen notwendig

Die Werbung für sog. Komplettküchen, also Einbauküchen einschließlich der darin enthaltenen Elektrogeräte, beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Immer wieder wird die Werbung von Möbelhäusern und Küchenanbietern insbesondere wegen des Fehlens von Angaben zu den in der beworbenen Küche enthaltenen Elektrogeräten abgemahnt.

In einer ersten Grundsatzentscheidung hatte der BGH (Urteil v. 19. Februar 2014 – I ZR 17/13) generell klargestellt, dass in der Werbung für Haushaltselektrogeräte die Typenbezeichnung angegeben werden muss, da es sich um ein wesentliches Merkmal der beworbenen Haushaltsgeräte handle. Verbrauchern wird es so ermöglicht, die beworbenen Elektrogeräte zweifelsfrei zu identifizieren und Preisvergleiche zu machen.

Der BGH hat in der Komplettküchenentscheidung (Urteil v. 2. März 2017 – I ZR 41/16) klargestellt, dass auch in der Werbung für Komplettküchen regelmäßig der Hersteller und die Typenbezeichnungen der in der Küche verbauten Elektrogeräte angegeben werden muss. Damit sollen Verbrauchern Preisvergleiche erleichtert werden. Der BGH öffnet aber zugleich die Hintertür: Werbende können nachweisen, dass im Einzelfall das Fehlen der Information für die Kaufentscheidung keine Relevanz hat.

Fantasienamen besser als keine Namen

Das OLG Hamm geht noch einen Schritt weiter: Auch bei der Bewerbung von Komplettküchen mit No-Name-Geräten müssen Hersteller und Typenbezeichnungen angegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn es für die verbauten Elektrogeräte überhaupt keine marktgängigen Bezeichnungen gibt. Mit anderen Worten: Fantasienamen sind nach Auffassung des OLG Hamm besser als überhaupt keine Namen.

Obwohl der BGH in der Komplettküchenentscheidung von dem früher angenommenen per se Verbot für Werbung ohne bestimmte als wesentlich eingestufte Angaben bereits abgerückt war, lässt das OLG Hamm diese Frage dahinstehen. Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass die durch eine Komplettküchenwerbung angesprochenen Verkehrskreise in ihrer geschäftlichen Entscheidung dadurch beeinflusst werden, dass statt einer im Markt nicht bekannten internen Typenbezeichnung eines No-Name-Herstellers überhaupt keine Typenbezeichnung angegeben wird. Sie würden zum Beispiel den werbenden Händler aufsuchen, um nach dem Namen der verbauten Elektrogeräte zu fragen.

Fazit: strenge Anforderungen an den Nachweis der fehlenden geschäftlichen Relevanz

Wenn das so ist: In welchen Fällen kann der Nachweis der fehlenden geschäftlichen Relevanz von wesentlichen Informationen dann noch gelingen? In der Literatur werden Verstöße gegen die Impressumspflicht als Beispiel genannt. Das Fehlen von Informationen über die vollständige Firmierung und Adresse des Anbieters soll bei Bargeschäften des täglichen Lebens regelmäßig nicht geeignet sein, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Denkbar sind auch Fälle, in denen den angesprochenen Verkehrskreisen die Informationen schon aus früheren Geschäften bekannt sind. In diesem Fall dürften auch Informationen zu wesentlichen Produkteigenschaften ausnahmsweise entbehrlich sein.

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