10. Dezember 2014
Lichtstreifen von Autos in der Dunkelheit
Wettbewerbsrecht (UWG)

Das „beste″ Netz sollte auch das „schnellste″ sein

Wer mit "Jetzt ins beste Netz einsteigen..." wirbt, sollte auch das "schnellste" Netz vorweisen können.

Das Oberlandesgericht Köln hat durch Anerkenntnisurteil vom 07. November 2014 (6 U 105/14) die Aussage „Jetzt ins beste Netz einsteigen…″ für Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen einer Radiowerbung verboten.

In dem Spot hieß es u.a.:

Das Netz ist überall.

Es ist unsere gesamte Kommunikation.

Es ist da, wo Sie sind.

Es ist das Netz für Ihr Zuhause.

Die Antragstellerin hatte darin eine Irreführung gesehen und glaubhaft gemacht, dass sie im Verbreitungsgebiet des Radiospots im Hinblick auf die Downloadrate schnellere Internetanschlüsse anbietet als ihre Wettbewerberin. Daher könne diese nicht für sich in Anspruch nehmen, über das „beste″ Netz zu verfügen – zumal in der Radiowerbung Hinweise auf etwaige Testergebnisse fehlten.

LG Köln: zusammenfassendes Werturteil

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Köln (Urteil vom 08. Mai 2014, Az. 84 O 35/14) diese Auffassung nicht geteilt: Bei dem Attribut „bestes Netz“ handele es sich demnach lediglich um ein „zusammenfassendes Werturteil“.

Die Downloadgeschwindigkeit sei für den Verkehr nicht von so entscheidender Bedeutung, da dieser an günstigen Anschlüssen interessiert sei und in diesem Segment vor allem Netzstabilität und –verfügbarkeit von Belang sei.

Aufgrund der von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegten Tests bestehe „insgesamt“ ein dauerhafter und relevanter Vorsprung der Antragsgegnerin vor den Wettbewerbern.

OLG Köln: Auch Downloadrate zu berücksichtigen

Das OLG sah es differenzierter: In der mündlichen Verhandlung wiesen die Richter darauf hin, dass nach ihrer Auffassung im Festnetzbereich auch die Downloadrate eine entscheidende Rolle spiele.

Da es sich um eine Alleinstellungsbehauptung handele, müsse die Werbung – jedenfalls, wenn nicht auf einen unstreitigen Testsieg Bezug genommen wird – auch in punkto Geschwindigkeit zutreffend sein. Daraufhin erkannte das beklagte Unternehmen den Anspruch an.

Hinweis in eigener Sache: Der Autor hat den klagenden Kabelnetzbetreiber in diesem Verfahren vertreten.

Tags: 6 U 105/14 84 O 35/14 Alleinstellungsbehauptung Downloadgeschwindigkeit Internetanschluss irreführende Werbung