20. Dezember 2021
Haftung Kommanditist Insolvenz
Restrukturierung und Insolvenz

Die Haftung der Kommanditisten in der Insolvenz

Wir geben einen Überblick über die jüngste Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Kommanditisten in der Insolvenz.

Der BGH hat bereits in vielen Fällen zur Inanspruchnahme von Kommanditisten* in der Insolvenz entschieden. Insbesondere bei Publikumsgesellschaften wird die Beteiligung der Investoren häufig in Form der Kommanditbeteiligung ausgestaltet. Die Kommanditisten gehen dabei oftmals irrigerweise davon aus, keinerlei finanzielles Risiko einzugehen.

Vor diesem Hintergrund soll anhand der jüngsten Rechtsprechung des BGH thematisch erörtert werden, wie und in welchen Fällen dennoch eine Haftung gegeben sein kann. Zudem ergeben sich Fragen zur Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters sowie zum Akteneinsichtsrecht des Kommanditisten im Insolvenzeröffnungsverfahren.

Gesellschaftsrechtlicher Hintergrund / Keine Haftung nach Einlagenerbringung

Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich unmittelbar nur beschränkt bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage. Ist die Einlage geleistet, scheidet eine Haftung aus (§ 171 HGB), sodass im Hinblick auf die persönliche Haftung des Kommanditisten eine summenmäßige Haftungsbeschränkung besteht.

Wird dem Kommanditisten indes die Einlage zurückgewährt, lebt seine Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB im Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern wieder auf. Als Rückgewähr gilt jede Zuwendung, durch die das Gesellschaftsvermögen ohne korrespondierende Gegenleistung herabgesetzt wird. Diese Wirkung des § 172 Abs. 4 HGB gilt also nicht im Innenverhältnis zur Gesellschaft. Das Gleiche gilt u.a., wenn der Kommanditist eine nur scheinbare „Gewinnausschüttung“, also eine gewinnunabhängige Ausschüttung erhält. Derartige Zahlungen an den Kommanditisten können eine Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB begründen, wenn sie eine Einlagenrückgewähr zur Folge haben. Kommanditisten haften im Rahmen der §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4, 161 Abs. 2, 128 HGB also grundsätzlich – im Ausmaß ihrer Haftungssumme – persönlich und unbeschränkt. 

Scheidet ein Kommanditist aus einer KG aus, haftet dieser noch weitere fünf Jahre nach dem Ausscheiden (sog. Nachhaftung gem. § 160 HGB). In zwei Entscheidungen (BGH, Urteil v. 4. Mai 2021 – II ZR 38/20 und II ZR 37/20) befasste sich der BGH mit dem Thema der Nachhaftung für den Fall der Herabsetzung der Haftsumme. Nach Ansicht des BGH sei die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags entsprechend §§ 160 Abs. 1 und Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB ebenfalls zeitlich begrenzt, da die Situation in Höhe dieses Betrags mit dem Ausscheiden eines Kommanditisten vergleichbar sei. Die fünfjährige Nachhaftungsfrist beginne dabei unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der jeweilige Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt.

Weitere Entscheidungen des BGH zur Haftung der Kommanditisten im Überblick

Weitere aktuelle und wichtige Entscheidungen des BGH mit Bezug zum Insolvenzrecht werden nachfolgend thematisch und komprimiert dargestellt:

Akteneinsichtsrecht des Kommanditisten im Insolvenzeröffnungsverfahren (BGH, Beschluss v. 15. Oktober 2020 – IX AR (VZ) 2/19)

In seinem Beschluss vom 15. Oktober 2020 behandelt der BGH die Frage, ob Kommanditisten im Insolvenzeröffnungsverfahren über ein Akteneinsichtsrecht verfügen.

Zunächst stellt der BGH klar, dass sich das Akteneinsichtsrecht der Kommanditisten nach § 4 S. 1 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO und nicht bereits nach § 4 S. 1 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO richtet. Gem. § 299 Abs. 1 ZPO haben die Verfahrensbeteiligten das Recht, Verfahrensakten einzusehen und sich aus ihnen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen. Verfahrensbeteiligte sind im Insolvenzeröffnungsverfahren zum einen der (Insolvenz-)Schuldner, also die insolvente KG, handelnd durch ihre Vertretungsorgane, und im Falle des Fremdantrags der den Eröffnungsantrag stellende Gläubiger. Da der Kommanditist kein Vertretungsorgan der KG ist, steht ihm grundsätzlich auch kein Akteneinsichtsrecht zu. 

Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann Dritten aber ohne Einwilligung der Verfahrensbeteiligten die Einsicht in die Akten dann gestattet werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht haben. Ist dies erfolgt, entscheidet der Vorstand des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen über das Akteneinsichtsgesuch.

Der Kommanditist muss darlegen, dass seine persönlichen Rechte durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden. Das Rechtsinteresse hat sich dabei aus der Rechtsordnung selbst zu ergeben. Dabei sei die Stellung als Kommanditist an sich nicht ausreichend. Der BGH führt sodann dezidiert aus, dass der Kommanditist im Vergleich zum Komplementär sowohl gesellschaftsrechtlich als auch insolvenzrechtlich über deutlich weniger Rechte verfügt. Ein Akteneinsichtsrecht komme deshalb nur dann in Betracht, wenn sich der Kommanditist gegen eine mögliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter wehren möchte und dazu Informationen aus der Insolvenzakte benötigt. Dies sei nach Ansicht des BGH beispielsweise dann der Fall, wenn der Kommanditist gesellschaftsintern auf die Erhebung eines Widerspruchs gegen festzustellende Forderungen hinwirken will. Ferner komme eine Berechtigung zur Akteneinsicht in Betracht, wenn sich der Kommanditist auf Gutgläubigkeit nach § 172 Abs. 5 HGB beruft und in diesem Zusammenhang wissen muss, ob und mit welchem Ergebnis Bilanzen der KG für einzelne Jahre erstellt worden sind. In diesem Fall genüge es, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass seine Einlage nicht vollständig erbracht wurde oder er Ausschüttungen von der Gesellschaft erhalten hat.

Haftung des Kommanditisten für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind (BGH, Urteil v. 15. Dezember 2020 – II ZR 108/19; BGH, Urteil v. 3. August 2021 – II ZR 194/20)

Ein Kommanditist haftet grundsätzlich nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4, 161 Abs. 2, 128 HGB persönlich unbeschränkt für Verbindlichkeiten der KG. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 entschied der 2. Zivilsenat des BGH nun, dass im Insolvenzverfahren der Umfang dieser Haftung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 128 HGB zu begrenzen sei. Denn die Situation des Kommanditisten in der Insolvenz sei mit der eines aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters vergleichbar. 

Der BGH führt aus, dass der ausgeschiedene Gesellschafter keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft mehr nehmen könne. Er partizipiere auch nicht mehr am Gewinn der Gesellschaft. Im Gesellschaftsrecht wird daher gem. § 160 HGB seine Haftung auf Altverbindlichkeiten mit einer zeitlichen Beschränkung von fünf Jahren begrenzt. Auch in der Insolvenz müsse die Haftung zeitlich begrenzt werden, da im Regelinsolvenzverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht. Dieser handelt zudem vorrangig im Interesse der Gläubiger und nicht der Gesellschafter. Dies gelte entgegen einer Ansicht in der Literatur ebenfalls für Kommanditisten mit der Wirkung, dass ihre persönliche Haftung zu beschränken sei.

Der BGH widerspricht in diesem Zusammenhang den Literaturstimmen, wonach die persönliche Haftung des Kommanditisten nach § 128 HGB danach zu beurteilen sei, wie die in Rede stehende Gläubigerforderung insolvenzrechtlich einzuordnen ist, also als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit. Denn die Einordnung eines Anspruchs als Masseverbindlichkeit entspringe keinem einheitlichen Wertungsgedanken, sondern habe vielfältige Gründe. Als Ergebnis lässt sich somit Folgendes konstatieren: Die Kommanditisten haften in der Insolvenz der KG jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Sie können demnach für solche Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, für die auch ein ausgeschiedener Gesellschafter gem. § 160 HGB haften müsste. Ergo haftet der Kommanditist sowohl für Insolvenzforderungen als auch für Masseverbindlichkeiten – aber u.U. nur in beschränktem Maße.

In seiner Entscheidung vom 3. August 2021 bestätigt der BGH nochmals, dass die für die Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten nach § 160 HGB entwickelten Abgrenzungskriterien heranzuziehen sind. 

Keine Befugnis des Insolvenzverwalters zur Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern (BGH, Urteil v. 15. Dezember 2020 – II ZR 108/19)

Der BGH verneint diese Befugnis des Insolvenzverwalters auch in der Insolvenz einer Publikumsgesellschaft und beendet damit den zwischen der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum herrschenden Meinungsstreit. Denn Zweck des Insolvenzverfahrens sei nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft, sondern der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 S. 1 InsO). Eine Befugnis des Insolvenzverwalters zur Einziehung von Ausgleichsbeträgen zur Durchführung des Innenausgleichs lasse sich weder aus § 80 InsO noch aus § 199 S. 2 InsO herleiten. Die Gesellschafter müssen dazu vielmehr einen Abwickler oder Liquidator bestellen.

Haftung des Kommanditisten auch für Masseverbindlichkeiten, die von der Insolvenzschuldnerin begründet worden sind (BGH, Urteil v. 28. Januar 2021 – IX ZR 54/20)

In seinem Urteil vom 28. Januar 2021 geht der 9. Zivilsenat detailliert auf das soeben angesprochene Problem der Haftung eines Kommanditisten für Masseverbindlichkeiten ein und erteilt derjenigen Rechtsprechung eine Absage, die eine Haftung des Kommanditisten aus insolvenzrechtlichen Gründen generell für Masseverbindlichkeiten ablehnt. Die gegenständlich beschränkte Haftung des Schuldners (also der KG) für bestimmte Masseverbindlichkeiten erfordere es nicht, die Gesellschafterhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten in der Insolvenz der Gesellschaft rein aus insolvenzrechtlichen Gründen einzuschränken. 

Vielmehr seien die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und damit die Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Haftung maßgebend.

Im vorliegenden Fall kam es dem Insolvenzsenat zufolge jedoch gar nicht darauf an, in welchem Umfang die Haftung der Kommanditisten für Masseverbindlichkeiten zu begrenzen sei. Eine teleologische Reduktion der Haftung aus § 128 HGB scheide jedenfalls dann aus, wenn die Schuldnerin (die KG) die in Rede stehende Verbindlichkeit selbst begründet hat. Dies müsse auch in Bezug auf Masseverbindlichkeiten gelten. Im Ergebnis haftet daher die KG – unabhängig von der insolvenzrechtlichen Einordnung einer Verbindlichkeit – für solche Masseverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der KG begründet worden sind.

Inanspruchnahme des Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter / Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil v. 9. Februar 2021 – II ZR 28/20; BGH, Beschluss v. 29. April 2021 – IX ZR 154/20)

In dem zitierten Urteil bzw. Beschluss stellt der BGH unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 21. Juli 2020 – II ZR 175/19; BGH, Urteil v. 12. Januar 2021 – II ZR 206/19) klar, dass eine Inanspruchnahme des Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter nur dann in Betracht kommt, wenn eine solche Inanspruchnahme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger auch erforderlich ist. Die Erforderlichkeit seiner Haftung wiederum hängt zum einen davon ab, ob die Schulden der KG schon aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse beglichen werden können. Zum anderen kann der Kommanditist einwenden, dass die Gesellschaftsschulden bereits durch Zahlung anderer Kommanditisten beglichen wurden. 

Die Darlegungs- und Beweislast zu diesen Umständen trifft zwar grundsätzlich den Kommanditisten; jedoch obliegt dem Insolvenzverwalter eine sog. sekundäre Darlegungslast. Denn es handelt sich insb. bei den bis zum letzten mündlichen Verhandlungstag geleisteten Rückzahlungen anderer Kommanditisten um einen Umstand, dessen Darlegung in der Regel lediglich dem Insolvenzverwalter möglich ist.

Bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gläubiger der KG erforderlich ist, genügt der Insolvenzverwalter nach bisheriger Rechtsprechung des 2. Zivilsenats seiner Darlegungslast, wenn er das Bestehen der Gläubigerforderungen als Feststellung der Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 InsO behauptet, ggf. unter Bezugnahme auf eine von ihm erstellte tabellarische ÜbersichtDer BGH stellt in dieser Entscheidung weiter fest, dass dabei aber nicht nur die zur Tabelle festgestellten, sondern auch die vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen sind, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt. 

Der BGH begründet dies mit dem Argument, dass der vom Insolvenzverwalter erhobene Widerspruch gegen die jeweils bestrittenen Forderungen durch eine Feststellungsklage gem. § 179 InsO beseitigt werden könne. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse noch ernsthaft in Betracht kommt, treffe den Verwalter. Er habe substantiiert darzulegen, warum trotz eingelegten Widerspruchs durch ihn noch mit einer Feststellung der bestrittenen Forderung zur Tabelle gerechnet werden muss und daher vorsorglich auch insoweit eine Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Bildung von Rückstellungen geboten erscheint. Dies komme insb. in zwei Fällen nicht in Betracht: Die allgemeine Lebenserfahrung legt es nahe, dass keine Inanspruchnahme der Insolvenzmasse mehr droht, weil der Bestand der in Rede stehenden Forderung rechtlich zweifelhaft ist, seit dem Prüftermin und dem eingelegten Widerspruch durch den Verwalter ein erheblicher Zeitraum vergangen ist und keiner der betroffenen Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat. Zum anderen sei an den Fall zu denken, dass es sich bei den bestrittenen Forderungen um eine Vielzahl auf ähnlichen Sachverhalt gestützter Forderungen mehrerer Gläubiger handelt, der Verwalter sämtlichen Forderungen widersprochen hat, ein Musterprozess (nicht notwendigerweise ein das Insolvenzverfahren betreffender Prozess) über die Feststellung der Insolvenzforderung rechtskräftig verloren wurde und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderung erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist.

Haftung der Kommanditisten der Obergesellschaft auch gegenüber Gläubigern der Untergesellschaft (BGH, Urteil v. 3. August 2021 – II ZR 123/20)

Im Urteil vom 3. August 2021 befasst sich der BGH mit der sog. doppelstöckigen KG. Als Quintessenz lässt sich festhalten, dass der Kommanditist sogar in einer Haftungskette in Anspruch genommen werden kann. Kommanditisten der Obergesellschaft (in diesem Fall ein Dachfonds) haften ebenfalls gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft, an der die obere KG beteiligt ist.

Kommanditisten und Insolvenzverwalter sollten die höchstrichterliche Rechtsprechung im Blick behalten 

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung Insolvenzverwalter dazu animieren wird, Ansprüche gegenüber Kommanditisten vermehrt auch gerichtlich zu verfolgen. 

Die aktuell zu konstatierende, meist gewinnunabhängige Ausschüttungspraxis an Kommanditisten, m.a.W. die Koexistenz von typischem Kapitalanlegerverhalten und echter Gesellschafterstellung mit Rechten und Pflichten, wird den BGH zu weiteren interessanten insolvenzrechtlichen Entscheidungen in gesellschaftsrechtlichem Gewand verleiten.

Der Schritt zu einer einheitlichen Haftungsbegrenzung im gesamten Personengesellschaftsrecht (sowohl für die OHG als auch für die KG) ist zu begrüßen. Gesellschaftsgläubigern ist dringend anzuraten, ihre Forderungen frühzeitig geltend zu machen oder alternativ oder parallel Verjährungshemmungsvereinbarungen einzuholen. Kommanditisten tun gut daran, die handelsregisterlich eingetragenen Haftsummen an dem persönlichen Haftungsrisiko auszurichten. 

Der Insolvenzverwalter ist nicht gleichsam Liquidator, wenn es um die Durchführung des Innenausgleichs geht. Er darf keine Forderungen zum Innenausgleich der Gesellschafter einziehen. Die grundsätzliche Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Überschuss an die Gesellschafter im Abwicklungsstadium auszukehren, hat sich dem Ziel der Gläubigerbefriedigung unterzuordnen.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Haftung Insolvenz Kommanditist