9. März 2018
Russland Transaktionspass
International

Russland: Transaktionspässe abgeschafft

Überweisungen von Russland aus ins Ausland waren nur mit einem sogenannten Transaktionspass möglich. Wir zeigen, welche Folgen seine Abschaffung hat.

Eine neue Instruktion der russischen Zentralbank zur Abschaffung der Notwendigkeit der Eröffnung eines Transaktionspasses bei Abschluss von Import- und Exportverträgen tritt am 1. März 2018 in Kraft. Die Instruktion vereinfacht außerdem die Abläufe der Erfassung von Import- und Exportverträgen. Die Anzahl der bei autorisierten Banken einzureichenden Dokumente werden reduziert und die Banken selbst sind verantwortlich für Dokumentation und Erfassung solcher Verträge.

Die neue Instruktion wird die bestehende Instruktion Nr.138-I des 4. Juni 2012 der russischen Zentralbank ersetzen und die Bestimmungen des Föderalgesetzes  Nr. 173-FZ „Währungsregulierung und Währungskontrolle“ (das „Währungskontrollgesetz“) und Nr.17-FZ „Banken und Banking Tätigkeiten“ erweitern.

Ersatz des Transaktionspasses durch Registrierungen der Außenhandelsverträge bei autorisierten russischen Banken

Gemäß der Instruktion müssen Banken Daten über Außenhandelsvorgänge von Inländern (in Fremdwährung und Rubel), sowie über Ausländer (in Rubel) zusammenstellen, mithilfe von Erfassung der zugrundeliegenden Verträge.

Verträge werden erfasst, wenn die daraus resultierende Verpflichtung mindestens die folgenden Summen beträgt:

  • Für Importverträge oder Kreditverträge – 3 Mio. RUB (ca. 42,500 EUR);
  • Für Exportverträge – 6 Mio. RUB (ca. 85.000 EUR);

Um einen Exportvertrag registrieren zu lassen, ist der inländische Exporteur als Vertragspartei des Exportvertrags verpflichtet, folgendes der autorisierten Bank zur Verfügung zu stellen:

  • Angaben über den Exportvertrag (Art, Nummer, Währung, Höhe und Zeitpunkt der Leistung der Vertragsverpflichtungen sowie Angaben über den ausländischen Vertragspartner); oder
  • Den Exportvertrag selbst (oder einen Auszug aus demselben, der die oben angegebenen Informationen enthält)

Ein inländischer Importeur als Vertragspartei in einem Importvertrag, oder ein inländischer Kreditnehmer als Vertragspartei eines Kreditvertrags mit einem ausländischen Kreditgeber, ist zur Registrierung des Vertrags verpflichtet, diesen (oder einen relevanten Auszug) der autorisierten Bank zur Verfügung zu stellen.

Die Bank ist zur Registrierung des Außenhandelsvertrags innerhalb des auf den Erhalt der Dokumente folgenden Werktages und Zuordnung einer einmaligen Nummer zu dem Vertrag verpflichtet. Parallel zu der Zuordnung einer Nummer muss sie eine Bankkontrollübersicht herstellen.

Von Inländern zur Verfügung zu stellende Dokumente bei Devisengeschäften

Zuvor war für zum Zwecke der Durchführung eines Devisengeschäfts die Stellung eines Zertifikats über die Transaktion notwendig. Dies ist nun nicht mehr erforderlich. Um eine Fremdwährung auf ein ausländisches Transitkonto zu transferieren oder um auf eine Fremdwährung von einem Verrechnungskonto zuzugreifen, muss ein Inländer die mit der Transaktion in Verbindung stehenden Dokumente der autorisierten Bank zur Verfügung stellen (eine Liste der erforderlichen Dokumente ist niedergelegt in dem vierten Teil des Art. 23 des Währungskontrollgesetzes und beinhaltet unter anderem Dokumente über staatliche Registrierung, Nachweis über steuerliche Abrechnung, Dokumente (oder Entwürfe), die essentiell sind für die Durchführung der Transaktion).

Ist der Leistungswert des Vertrags, aufgrund dessen die Transaktion erfolgt, geringer als 200.000 RUB oder das Äquivalent in einer Fremdwährung (z.B. ca. 2.800 EUR), so muss der Inländer die Bank lediglich über Kode und Bezeichnung der Transaktion informieren. Die Instruktion beinhaltet ebenfalls Fälle, in denen ein Inländer weder verpflichtet ist, Dokumente noch Kode und Bezeichnung des Devisengeschäftes zu übermitteln. Beispielsweise tritt dies ein bei Zugriff auf Rubel oder eine Fremdwährung von einem inländischen Verrechnungskonto mithilfe direkter Belastung mit Erlaubnis des Inländers.

Vor Inkrafttreten der Instruktion ausgestellte Transaktionspässe

Transaktionspässe, die nicht bis zum 01. März 2018 geschlossen werden, sind als geschlossen anzusehen, ohne als solche von autorisierten Banken markiert worden zu sein und sind in einer Währungskontrollakte aufzubewahren. Die Nummern der Transaktionspässe gelten als einmaligen Nummern der Außenhandelsverträge und werden im Weiteren unter Berücksichtigung der neuen Instruktion bearbeitet. Für den Fall dass sich eine Bank am 01. März 2018 im Prozess der Überprüfung von Dokumenten zum Zwecke der Ausstellung eines Transaktionspasses befindet, so ist die Bank entweder zu der Entfernung aller Dokumente aufgrund derer der Ausweis ausgestellt werden sollte aus ihren Aufzeichnungen verpflichtet oder die Transaktion mit Hilfe der bereits zur Verfügung gestellten Dokumente unter Berücksichtigung der neuen Instruktion zu registrieren.

Empfehlungen: Vor Verrechnung Absprachen über einzureichende Dokumente treffen

Zwar ist die neue Instruktion ein weiteres Beispiel für die offenkundige Liberalisierung des Zahlungsverkehrs im Außenhandel in Russland, jedoch empfehlen wir aufgrund des Mangels an Erfahrungen der Auslegung und Anwendung neuer Normen (insbesondere den Umfang der den autorisierten Banken zur Verfügung gestellten Information über einen Außenhandelsvertrag oder einen Kreditvertrag betreffend) bei Durchführung der Verrechnung von  Import- und Exportverträgen, sowie Kreditverträgen eine vorherige Absprache über die für die Registrierung der Transaktion notwendige Liste der einzureichenden Dokumente.

Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens könnte zu verwaltungsrechtlicher Haftung in Höhe von 75% bis 100% der rechtswidrig transferierten Summe führen.

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