22. Dezember 2015
Abkauf von Wettbewerb, Kartellrecht
Kartellrecht

Abkauf von Wettbewerb kostet Geld – beim Kartellamt!

Das Bundeskartellamt erlässt Bußgelder gegen drei Herausgeber von Anzeigenblättern, die eine wechselseitige Stilllegungsvereinbarung getroffen haben.

Ein Dresdner Verlagshaus bringt im Raum Dresden die Anzeigenblätter „DaWo″ und „FreitagsSZ″ heraus, ein Verlag aus Monschau dort das Anzeigenblatt „Wochenkurier″ und ein Chemnitzer Verlag dort das Anzeigenblatt „Sächsischer Bote″. In der Region Chemnitz wird vom Chemnitzer Verlag das Anzeigenblatt „Blick″ herausgegeben, von dem Dresdner und dem Monschauer Verlag dort gemeinsam das Anzeigenblatt „WochenSpiegel Sachsen″.

Ein bisschen viel Wochenblätter (und Konkurrenz) für zwei Regionen? So haben es jedenfalls die beteiligten Verlagshäuser gesehen und bei einem Treffen auf dem Leipziger Flughafen im April 2013 Folgendes vereinbart: Die einen stellen den WochenSpiegel Sachsen (Region Chemnitz) ein, die anderen dafür den Sächsischen Boten (Region Dresden); das Ganze steuerlich neutral, da kein Geld geflossen ist. Überlebende gab es auch: in der Region Chemnitz ein Anzeigenblatt und in der Region Dresden sogar drei Anzeigenblätter. Alles richtig gemacht, oder?

Bundeskartellamt: Bußgeld von 12,44 Mio. Euro

Not amused war das Bundeskartellamt. Laut Pressemitteilung vom 8. Dezember 2015 hat es gegen die beteiligten Unternehmen und deren Verantwortliche Geldbußen in Höhe von insgesamt 12,44 Mio. EUR verhängt. Trocken auch die Begründung:

Den Verlagen war bewusst, dass die koordinierte Stilllegung der Anzeigenblätter als sog. Abkauf von Wettbewerb kartellrechtlich verboten ist.

Abkauf von Wettbewerb kartellrechtswidrig

In der Tat ist in der Rechtspraxis bereits mehrfach entschieden worden, dass eine Stilllegungsvereinbarung, die dem Abkauf von Wettbewerb dient, gegen das Kartellverbot verstößt. Bisher haben sich damit zumeist die Zivilgerichte befasst. In einem bereits 1997 entschiedenen Fall hat das Bundeskartellamt allerdings schon einmal Bußgelder wegen des gezielten Herauskaufens eines Konkurrenten „zur Normalisierung des Berliner Milchmarkts! verhängt (damals aber „nur″ in Höhe von insgesamt 875.000 DM).

Gestaltungsräume ungenutzt?

Auf der anderen Seite sind Wettbewerbsverbote als kartellrechtskonform anerkannt, wenn sie lediglich Nebenbestimmungen in „normalen″ Unternehmensveräußerungsverträgen darstellen. Voraussetzung für ihre Gültigkeit ist dann, dass sie inhaltlich und geografisch das Tätigkeitsgebiet des veräußerten Unternehmens reflektieren und zeitlich für den Good will-Schutz des Erwerbers erforderlich sind. Gab es hier vielleicht Gestaltungsräume, die nicht bedacht worden sind?

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