26. April 2018
Preisdiskriminierung Wettbewerbsverzerrung
Kartellrecht

EuGH: Preisdiskriminierung durch marktbeherrschende Unternehmen nicht per se kartellrechtswidrig

Preisdiskriminierungen eines Marktbeherrschers bedürfen einer Analyse aller relevanten Umstände. Der EuGH liefert einen praktisch wenig konkreten Maßstab.

Der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH″) hat mit Urteil vom 19. April 2018 in der Sache MEO (C-525/16) weitere, wenn auch nur grobe Leitlinien zur Auslegung des Art. 102 AEUV betreffend den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung aufgestellt.

Das Urteil lässt sich in eine Reihe mit dem Urteil des EuGH vom 6. September 2017 in Sachen Intel (C-413/14 P) stellen. Danach muss auch bei Treuerabatten marktbeherrschender Unternehmen im Grundsatz geprüft werden, ob sie die Eignung haben, den Wettbewerb zu beschränken und Wettbewerber zu verdrängen. Der EuGH will insofern jedenfalls das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt, den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung, die Dauer und die Höhe dieser Rabatte sowie das Vorliegen einer eventuellen Verdrängungsstrategie berücksichtigen.

In dem MEO-Urteil haben die Richter bei der Bewertung des Verhaltens marktbeherrschender Unternehmen nun erneut die Analyse aller relevanten Umstände des Einzelfalls hervorgehoben.

Artikel 102 AEUV: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Art. 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem EU-Binnenmarkt.Ein marktbeherrschendes Unternehmen trägt eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt. Art. 102 AEUV verbietet Marktbeherrschern daher insbesondere die Anwendung von anderen Mittel als denjenigen eines Leistungswettbewerbs. Einem Marktbeherrscher sind Praktiken, die für seine als ebenso effizient geltenden Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfalten und damit die Stellung des Marktbeherrschers stärken, untersagt.

Nach Artikel 102 Abs. 2 lit. c) AEUV kann ein solcher Marktmachtmissbrauch insbesondere dann vorliegen, wenn ein Marktbeherrscher unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern (d.h. Zulieferern oder Abnehmern) anwendet und die Handelspartner hierdurch im Wettbewerb benachteiligt werden. Der Marktbeherrscher soll den Wettbewerb zwischen seinen Handelspartnern nicht verfälschen.

Ausgangsverfahren: Preisdiskriminierung durch eine Verwertungsgesellschaft

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Streit zwischen MEO und der GDA.

MEO (Serviços de Comunicações e Multimédia SA) ist ein Anbieter entgeltlicher Dienste der Übertragung von Fernsehsignalen und ihrer Inhalte in Portugal. Die GDA (Cooperativa de Gestão dos Direitos dos Artistas Intérpretes ou Executantes) ist die einzige portugiesische Verwertungsgesellschaft für dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Hauptaufgabe der GDA ist es, für die Wahrnehmung der verwandten Schutzrechte Gebühren zu erheben und diese Beträge an die Rechteinhaber auszuzahlen. MEO ist mit Blick auf die Übertragung von Fernsehsignalen  Kundin der GDA und hat entsprechend Gebühren an diese zu entrichten. Im Bereich des Großkundendienstes wandte die GDA drei verschiedene Gebührentabellen an, aufgrund derer MEO höhere Gebühren als manche ihrer Wettbewerber zu zahlen hatte.

Gegen diese Preisdiskriminierung wandte sich MEO und legte, unter Geltendmachung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die GDA, Beschwerde bei der portugiesischen Wettbewerbsbehörde ein. Die Wettbewerbsbehörde stellte das Verfahren jedoch ein. Sie sah in der Anwendung der Preisdiskriminierung keine beschränkende Wirkung auf die Wettbewerbsposition von MEO, und damit keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Behörde zufolge haben die Beträge, die MEO an die GDA zahlte, lediglich einen geringen Prozentsatz der MEO im Rahmen der Erbringung des Endkundendienstes des Zugangs zum Fernsehsignal per Abonnement entstandenen Kosten und nur einen verschwindend kleinen Teil der von MEO im Rahmen der Erbringung dieses Endkundendienstes erzielten Gewinne ausgemacht. Zudem sei der Marktanteil von MEO im relevanten Zeitraum von rund 25 % auf über 40 % gestiegen, während der Marktanteil eines Wettbewerbers mit geringerem Gebührensatz gesunken sei.

Vorlage an den EuGH: Wann liegt eine Benachteiligung im Wettbewerb vor?

Gegen die Einstellungsverfügung der Wettbewerbsbehörde erhob MEO Klage vor dem portugiesischen Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht. MEO monierte, die Wettbewerbsbehörde habe das Kriterium der Benachteiligung im Wettbewerb falsch ausgelegt. MEO zufolge hätte die Wettbewerbsbehörde prüfen müssen, ob die Preisdiskriminierung geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu verfälschen, anstatt zu untersuchen, ob eine bedeutende und messbare Wettbewerbsverzerrung vorliege.

Die Vorlagefragen des portugiesischen Gerichts an den EuGH sollten klären, wie der Begriff „im Wettbewerb benachteiligt werden″ im Sinne des Art. 102 Abs. 2 lit. c) AEUV auszulegen sei. Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob es in einem Fall, in dem Tatsachenbeweise oder Indizien für die Auswirkungen einer möglicherweise diskriminierenden Preisbildungspraxis vorliegen, einer zusätzlichen Bewertung der Schwere, der Bedeutung oder des Ausmaßes der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition bzw. -fähigkeit des betroffenen Unternehmens bedürfe.

Konkret fragt das Gericht u. a., ob das Tatbestandsmerkmal der Benachteiligung im Wettbewerb erfordert, dass der aus der Diskriminierung erwachsende Vorteil einen Mindestprozentsatz der Kostenstruktur des betroffenen Unternehmens ausmachen muss. Weiter möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der aus der Diskriminierung erwachsende Vorteil seinerseits einer Mindestdifferenz zu den von den Wettbewerbern durchschnittlich zu tragenden Kosten entsprechen muss.

Entscheidung des EuGH: Analyse sämtlicher relevanter Umstände

Der Antwort des EuGH zufolge bedarf es für ein „im Wettbewerb benachteiligt werden″, dass die Preisdiskriminierung eine „Wettbewerbsverzerrung zwischen den Handelspartnern“ bewirken kann. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 102 Abs. 2 lit. c) AEUV genüge daher nicht nur die Feststellung einer Preisdiskriminierung; allein das Vorliegen einer solchen bedeute noch nicht, dass der Wettbewerb verfälscht sei oder sein könnte.Artikel 102 Abs. 2 lit. c) AEUV verlange auch, dass die Diskriminierung darauf abziele, diese Wettbewerbsbeziehung zu verfälschen, d. h. die Wettbewerbsposition eines Teils der Handelspartner des Marktbeherrschers gegenüber den anderen zu beeinträchtigen.

Der EuGH betont, dass es zur Bestimmung, ob eine Preisdiskriminierung einen Wettbewerbsnachteil herbeiführt oder herbeiführen könnte, einer Prüfung sämtlicher relevanter Umstände bedürfe. Eine solche Analyse müsse den Schluss zulassen, dass dieses Verhalten einen Einfluss auf die Kosten, auf die Gewinne oder auf ein anderes maßgebliches Interesse eines oder mehrerer der Handelspartner habe, so dass dieses Verhalten geeignet sei, diese Position zu beeinträchtigen. Aus der Tatsache, dass der Einfluss der diskriminierenden Gebühren auf die Kosten des diskriminierten Unternehmens oder auch auf die Rentabilität und die Gewinne nicht erheblich ist, könne unter Umständen gefolgert werden, dass die Anwendung unterschiedlicher Gebühren keinerlei Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition haben könnte.

Die Feststellung einer Beeinträchtigung im Wettbewerb ist nach den Antworten des EuGH aber ausreichend; es ist nicht zusätzlich eine Spürbarkeit des Wettbewerbsnachteils erforderlich. Dies hatte der EuGH zu Rabattsystemen eines Marktbeherrschers bereits in seinem Post Danmark II-Urteil (C-23/14) festgehalten.

Fazit: Maßstab des EuGH wenig konkret

Das MEO-Urteil verdeutlicht, dass es eine Einzelfallentscheidung bleibt, ob eine Ungleichbehandlung durch einen Marktbeherrscher zulässig ist. Der anzuwendende Maßstab ist die Eignung zur Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition des Handelspartners, die jedenfalls Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition haben kann, aber nicht spürbar sein muss.

Dieser Maßstab ist wenig konkret, so dass es im Einzelfall zu weiteren Rechtsstreitigkeiten kommen kann.

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