27. Januar 2012
Fusionskontrolle
Kartellrecht

Fusionskontrolle: Knapp am Bußgeld vorbei geschrammt

Die deutsche Fusionskontrolle ist selbstverständlich auch bei Auslandszusammenschlüssen zu beachten.

Am 25. Januar 2012 hat das Bundeskartellamt einen Fallbericht zu einem Entflechtungsverfahren veröffentlicht. Der Fall verdeutlicht, dass die deutsche Fusionskontrolle insbesondere auch für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen im Ausland zu beachten ist.

Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens in den USA

Die US-amerikanischen Unternehmen EMC und Cisco Systems hatten 2009 in den USA ein Gemeinschaftsunternehmen zum Vertrieb von sogenannten integrierten Datencentern gegründet. Nach Auffassung des Bundeskartellamts war schon die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens (GU) anmeldepflichtig, da die Umsatzschwellen der deutschen Fusionskontrolle durch die beiden GU-Mütter EMC und Cisco erreicht wurden.

Das Bundeskartellamt ging ferner vom Vorliegen der erforderlichen Inlandsauswirkung aus, da die GU-Mütter Niederlassungen in Deutschland hatten und das Gemeinschaftsunternehmen auf einem weltweiten Markt im IT-Bereich tätig sein sollte. Die Anmeldepflicht war nach Auffassung des Bundeskartellamts nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Gemeinschaftsunternehmen tatsächlich zunächst nur in den USA tätig war.

Das Bundeskartellamt hielt überdies ausdrücklich fest, dass jedenfalls die Übertragung weiterer Vermögenswerte auf das Gemeinschaftsunternehmen im Jahre 2010 und die Ausdehnung der Tätigkeit auf Europa einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss dargestellt hätte. In letzterem Punkt folgt das Bundeskartellamt einer nicht ganz unumstrittenen Auffassung der Europäischen Kommission, nach der Änderungen der Tätigkeit von Gemeinschaftsunternehmen eine Anmeldepflicht auslösen können.

Das Bundeskartellamt stellte das eingeleitete Entflechtungsverfahren ein. Für die betroffenen Unternehmen steht dies einer nachträglichen Freigabe gleich.

Berichtenswert ist, dass die GU-Mütter ohne Bußgeld ausgingen. Das Bundeskartellamt unterstreicht seinen ernsthaften Durchsetzungswillen in dem Fallbericht durch den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot vorlag, der mit einer Geldbuße von bis zu 10 % des weltweiten Vorjahresumsatzes der gesamten Gruppe hätte geahndet werden können.

Aus Opportunitätsgründen sah es trotz Verstoßes gegen die Vollzugsverbot von der Verhängung eines Bußgeldes ab, weil die Bedeutung des Gemeinschaftsunternehmens nach Einschätzung des Amtes gering war.

Fusionskontrolle: Vollzugsverbote beachten

Der Fall zeigt einmal mehr, dass das fusionskontrollrechtliche Vollzugsverbot unbedingt beachtet werden muss.

In der jüngeren Vergangenheit hatte das Bundeskartellamt mehrfach die Zähne gezeigt und Verstöße gegen das Vollzugsverbot mit Bußgeldern geahndet (vgl. hier und hier). Erst im Jahr 2011 hatte es in zwei Fällen Bußgelder im sechsstelligen Bereich wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot verhängt. Zuvor hatte es im Dezember 2008 ein Rekordbußgeld von EUR 4,5 Mio. gegen Mars wegen sog. Gun-jumping verhängt und im Jahr 2006 sogar eine Durchsuchung bei Hamburger Krankenhäusern wegen Verdachts auf Verstoßes gegen das Vollzugsverbot durchgeführt.

Die Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamts aus dem Jahre 2006 gelten auch für Verstöße gegen das Vollzugsverbot. Sie sehen für die Bußgeldbemessung vor, dass von einem Grundbetrag von maximal 30 % des Umsatzes der beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten in Deutschland ausgegangen wird. Das Bundeskartellamt berücksichtigt bei der Bemessung des Bußgelds, ob der Fall Untersagungsnähe aufweist.

Schlussfolgerung

Verstöße gegen das Vollzugsverbot können teuer werden. Das Bestehen einer Anmeldepflicht nach deutschem Fusionskontrollrecht muss auch in Fällen von Auslandszusammenschlüssen geprüft werden und insbesondere auch dann, wenn es um die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Ausland geht, das womöglich zuerst noch gar nicht in Deutschland tätig wird.

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