3. April 2020
TGA Kartell
Kartellrecht

Millionenschaden durch Absprachen von Gebäudeausrüstern

Elf Anbieter technischer Gebäudeausrüstung (TGA) haben sich jahrelang bei der Vergabe von Großaufträgen abgesprochen. Drohen nun Schadensersatzklagen?

Am 27. März 2020 veröffentlichte das Bundeskartellamt (BKartA) seinen Fallbericht zu kartellrechtswidrigen Absprachen von Gebäudeausrüstern. Bereits zwischen Dezember 2017 und Dezember 2019 hatte das BKartA gegen die beteiligten Unternehmen Bußgelder i.H.v. insgesamt rund EUR 110 Mio.verhängt.

Ausgelöst wurde das Verfahren im November 2014 durch einen Kronzeugenantrag. Das betreffende Unternehmen wollte so Medienberichten über mögliche Absprachen in Bezug auf TGA-Leistungen für die niederländischen Steinkohlekraftwerke in Hamm-Uentrop und Eemshaven zuvorkommen. In Folge der Medienberichte entschlossen sich drei weitere Unternehmen zu einer umfassenden Kooperation mit den Behörden im Rahmen der Bonusregelung.

Das Bundeskartellamt, die Staatsanwaltschaft München I und die Kriminalpolizei München nahmen die Ermittlungen auf und führten im Februar und März 2015 gemeinsam Durchsuchungen in Unternehmen und Privatwohnungen durch.

Absprachen bei 37 TGA-Ausschreibungen

Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass sich die Unternehmen Caverion Deutschland GmbH, DS Elektrotherm GmbH, Engie Deutschland GmbH, Engie Gebäudetechnik GmbH, Ferrostaal Air Technolgy GmbH, Karl Lausser Heizungsbau- und Sanitär GmbH, Kraftanlagen München GmbH, Nickel GmbH, Sell GmbH, Siegle + Epple GmbH & Co. KG, Stingl GmbH von 2005 bis 2014 bei insgesamt 37 TGA-Ausschreibungen wettbewerbsbeschränkend abgesprochen haben. In einigen Fällen wird den Unternehmen neben dem Kartellrechtsverstoß auch eine wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen nach § 198 StGB vorgeworfen.

Maßgeblich von den Absprachen betroffen waren die Konzeption und Errichtung von TGA im Bereich großer Gebäudekomplexe wie z.B. Kraftwerke, industrielle Anlagen, Einkaufszentren oder Bürogebäude. Der Bereich TGA umfasst die Gewerke „Mechanik“, „Elektrik“ und „Brandschutz“. Die Absprachen bezogen sich vorwiegend auf Leistungen aus dem Bereich Heizung, Klima/Lüftung, Sanitär, d.h. auf das Gewerk Mechanik.

Die Kartellanten setzten den Wettbewerb untereinander außer Kraft, indem sie die Abgabe von Schutzangeboten vereinbarten. Bei den betroffenen Projekten gaben die Kartellanten somit zum Schutz desjenigen, der die Ausschreibung gewinnen sollte, nur zum Schein Angebote ab. Als Gegenleistung hierfür erhielten sie Unteraufträge, Ausgleichszahlungen oder Schutzangebote bei anderen Ausschreibungen. Bei zwei Projekten kam es zwar nicht zur Vereinbarung von Schutzangeboten, aber die Kartellanten tauschten dafür wettbewerbsrelevante Informationen, insb. auch die Angebotspreise, aus.

Drei Kartellanten (Kraftanlagen München GmbH, Karl Lausser, Heizungsbau- und Sanitär GmbH und Sell GmbH haben) haben Einspruch beim OLG Düsseldorf eingelegt.

Geschädigte können Fallbericht zur Geltendmachung von Schadensersatz nutzen

Mögliche Geschädigte können sich durch den detaillierten Fallbericht ermutigt fühlen, die ihnen durch die Absprachen entstandenen Schäden geltend zu machen. Denn die Entscheidung des BKartA entfaltet nach Rechtskraft gemäß § 33b GWB Bindungswirkung für mögliche zukünftige Schadensersatzprozesse.

Da das BKartA stellt in seinem Bericht explizit feststellt, in Bezug auf welche konkreten Projekte Absprachen nachgewiesen werden konnte, können sich Abnehmer von TGA-Leistungen hierauf berufen. Sie müssen also nicht mehr nachweisen, dass es zu einem Kartellrechtsverstoß gekommen ist und sie hiervon betroffen waren. Es reicht vielmehr aus, ihre Beteiligung an einem in dem Fallbericht genannten Projekt darzulegen. Der dem betroffenen Abnehmer entstandene konkrete Schaden ist dann von einem Ökonomen im Einzelfall zu berechnen.

Einen Geschädigten hat das BKartA in dem Fallbericht besonders (aber nicht namentlich) hervorgehoben: Ein Kraftwerksbauer sei in seiner Eigenschaft als Generalunternehmer für die Errichtung von zumeist Gas- und Dampfkraftwerken besonders von den Absprachen betroffen gewesen, da ein fester Kreis der Kartellanten zwischen Ende 2006 / Anfang 2007 und Ende 2011 die Angebotsangabe in Bezug auf diese Kraftwerksprojekte steuerte.

Erhebliche Schadensersatzzahlungen wegen Kartellabsprachen zu erwarten

Nach ständiger Rechtsprechung spricht (zumindest) eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kartellrechtsverstoß zu einer Preisüberhöhung geführt hat und den Vertragspartnern der Kartellanten mithin ein Schaden entstanden ist.

Solche kartellbedingte Preisüberhöhungen belaufen sich in der Regel auf ca. 8 – 20 %. Bei den hier betroffenen Auftragsvolumina, von rund EUR 4 bis 35 Mio., in einem Fall sogar EUR 100 Mio. ist der potentiell entstandene Schaden, der nun geltend gemacht werden könnte, somit erheblich. Es bleibt abzuwarten, wie viele Unternehmen sich vor diesem Hintergrund zu einer Klage entschließen. Möglicherweise werden Schadensersatzansprüche auch schon möglichst geräuschlos im Wege von Vergleichsverhandlungen aus dem Weg geräumt.


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Tags: Kartell Schadensersatz TGA Vergabe