Die Betreibergesellschaft des BER erhält Finanzmittel in Höhe von EUR 1,7 Mrd. – dafür hat Brüssel grünes Licht gegeben.
Am 1. Februar 2022 genehmigte die Europäische Kommission gegenüber Deutschland eine Rekapitalisierung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) i.H.v. EUR 1,7 Mrd. Die Genehmigung erfolgte auf Grundlage des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19“ (Befristeter Rahmen) und somit des Art. 107 Abs. 3b AEUV.
FBB und BER von Covid-19-Pandemie stark betroffen
Die FBB ist Betreiberin des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) und steht als öffentliches Unternehmen im Eigentum der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Bundesrepublik Deutschland. Der BER wurde offiziell im Oktober 2020 eröffnet.
Die Covid-19-Pandemie und die in der Folge ergangenen Reisebeschränkungen haben die wirtschaftliche Tätigkeit der FBB, wie die aller Flughafenbetreiber, stark eingeschränkt. Auf diesen Umstand wies auch die Kommission in ihrer Pressemitteilung hin. Vor dem Hintergrund benötigt die FBB zur Vermeidung einer Insolvenz sowohl Eigenkapital als auch Liquidität. Bereits Ende 2021 hatte die FBB öffentlich gegenüber ihren Eigentümern den Bedarf an finanziellen Mitteln auf EUR 2,4 Mrd. bis zum Jahr 2026 beziffert.
Vor der nun genehmigten Rekapitalisierung hat die FBB bereits u.a. niedrigverzinsliche Darlehen über die sog. „Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze“ erhalten.
Rekapitalisierung an Auflagen geknüpft
Die jetzt erteilte Genehmigung ermöglicht es den drei Eigentümern, bis zu EUR 1,7 Mrd. in die Kapitalrücklage der FBB einzuzahlen. Die Rekapitalisierung ist jedoch an eine Reihe von Auflagen geknüpft. Hierzu gehören u.a.:
- Deutschland muss innerhalb von zwölf Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine Ausstiegsstrategie erarbeiten, es sei denn, die Rekapitalisierung wird bis dahin auf weniger als 25 % des Eigenkapitals zurückgeführt. Spätestens nach sieben Jahren muss der Betrag unter 15 % liegen. Andernfalls muss der Kommission ein sog. Umstrukturierungsplan vorgelegt werden.
- Solange nicht mindestens 75 % der Rekapitalisierung zurückgeführt sind, ist die Vergütung der Geschäftsleitung eingeschränkt, einschließlich eines Verbots von Boni. Zudem darf die FBB nicht mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld erwerben.
- Solange die Beihilfe nicht vollständig zurückgeführt ist, darf die FBB Fluggesellschaften weder Rabatte gewähren noch ihre Kapazitäten erweitern.
- Die FBB muss Informationen über die Verwendung der Beihilfe veröffentlichen und zeigen, wie sie dabei den Zielen der grünen und digitalen Transformation Rechnung trägt.
Weitere Einzelheiten zu den Auflagen könnten der öffentlichen Fassung der Entscheidung der Kommission entnommen werden, sobald sie publiziert ist.
Befristeter Rahmen gilt noch bis zum 30. Juni 2022
Beihilfen zur Rekapitalisierung sind ein Instrument des Befristeten Rahmens und unterliegen strengen Voraussetzungen, z.B. hinsichtlich der Notwendigkeit und der Angemessenheit der Beihilfe. Zudem müssen Unternehmen, die von diesem Instrument profitieren, eine Reihe von Auflagen erfüllen. Dazu gehören etwa Auflagen hinsichtlich der Governance, der Vergütung der Geschäftsleitung und des Schutzes eines wirksamen Wettbewerbs.
Der Befristete Rahmen soll der Stärkung der Wirtschaft in der Covid-19-Pandemie dienen. Ursprünglich wurde der Befristete Rahmen, der auf Art. 107 Abs. 3b AEUV basiert, am 19. März 2020 veröffentlicht. Zwischenzeitlich wurde er bereits sechsmal verändert, zuletzt am 18. November 2021. Im Laufe der Änderungen wurden der Anwendungsbereich und die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens stetig erweitert. Zudem wurden den Mitgliedstaaten neue Instrumente zur Verfügung gestellt. Durch die letzte Änderung wurden bspw. zwei Instrumente hinzugefügt: Beihilfen zur Unterstützung von Investitionen, die der nachhaltigen Entwicklung und dem Aufschwung dienen, und Solvenzhilfen über sog. Finanzintermediäre.
Die Kommission plant, den Befristeten Rahmen kontrolliert auslaufen zu lassen. Aktuell gilt er grundsätzlich bis zum 30. Juni 2022. Bestimmte Teile, wie z.B. die zwei neuen Instrumente, werden länger anwendbar sein.