Die Firmenänderung in der Insolvenz einer AG
In jeder Gesellschaftsinsolvenz stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit für gesellschaftsrechtliche Maßnahmen. Die Berechtigung zur Umfirmierung steht weiterhin der Hauptversammlung zu.
In jeder Gesellschaftsinsolvenz stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit für gesellschaftsrechtliche Maßnahmen. Die Berechtigung zur Umfirmierung steht weiterhin der Hauptversammlung zu.