Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil eine bisher strittige Rechtslage abweichend von der herrschenden Meinung sehr ungünstig entschieden: Er verneint die erbschaftsteuerliche Begünstigung einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft. In der Praxis der Nachfolgeplanungen kann sich hieraus Anpassungsbedarf ergeben.
Viele Familien haben ihr Vermögen in einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft gepoolt. Diese „Familienholding″ hält meist auch die Anteile am Familienunternehmen. Die Familienmitglieder sind über die Familienholding beteiligt – eine übliche Gestaltung.
Der BFH versagt nunmehr in dieser Konstellation die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erging zwar zur alten Rechtslage (des Gesetzes vor der ab 2009 geltenden Fassung), die aktuelle Regelung in § 13b Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist jedoch vergleichbar.
Die Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen war bisher erbschaftsteuerlich begünstigt, wenn der Erblasser beziehungsweise Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war (§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F., § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Dies bedeutet, dass nach aktueller Rechtslage ein Verschonungsabschlag von 85 oder sogar 100 Prozent erfolgen kann.
Der BFH musste zur alten Rechtslage entscheiden, ob die Betriebsvermögensbegünstigungen auch dann gelten, wenn statt dem Erblasser beziehungsweise Schenker eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (in dem konkreten Fall eine KG) zwischengeschaltet ist.
Der BFH stellt auf eine rein zivilrechtliche Betrachtung ab. Die KG als eigenes Rechtssubjekt ist Gesellschafterin; der dahinter stehende Gesellschafter ist daher nicht unmittelbar beteiligt. Wird eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch die Übertragung eines Anteils an einer dazwischen geschalteten Personengesellschaft übertragen, so verneint der BFH hierfür die erbschaftsteuerliche Begünstigung nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F.
Auswirkungen für die Praxis
Halten und steuern Unternehmer ihre Nachfolgeplanung an einem Familienunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) bislang über eine vermögensverwaltende Gesellschaft, besteht dringender Prüfungs- und Anpassungsbedarf.