2. Juni 2014
Der kombinierte Verkehr im Fokus der Politik
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Der kombinierte Verkehr im Fokus der Politik

Die Politik beschäftigt sich mit dem intermodalen beziehungsweise kombinierten Verkehr (KV): Zunächst hat der Bundesrat am 23. Mai 2014 eine Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschlossen, die den besonderen Belangen des KV Rechnung trägt. Am selben Tag hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation über die Umsetzung der Richtlinie zum kombinierten Verkehr (92/106/EWG) eingeleitet.

Die Entscheidung des Bundesrates

Der Bundesrat hatte über einen Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der AwSV zu entscheiden und hat diesem Entwurf mit einigen Änderungswünschen zugestimmt.  Insbesondere soll ein neuer § 29a eingefügt werden, welcher die Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs im Hinblick auf den Schutz vor Verunreinigungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zum Gegenstand hat.

Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs, auf denen wassergefährdende Stoffe umgeladen werden, sind in Beton- oder Asphaltbauweise so zu befestigen, dass das dort austretende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt. Zudem sollen die Umschlaganlagen über eine flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche oder -einrichtung verfügen. Der Wortlaut der neuen Vorschrift ist wie folgt:

„§ 29a

Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs

Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sind diejenigen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeugen, die gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sind, umgeladen werden. Flächen nach Satz 1 müssen in Beton- oder Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt wird oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.

Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche oder -einrichtung verfügen, auf der Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeuge, aus denen wassergefährdende Stoffe austreten, abgestellt werden können und auf der wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden. Das auf den Havarieflächen anfallende Niederschlagswasser ist nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.

§ 29 Absatz 2 gilt entsprechend.″

Rechtsklarheit und wirtschaftsfreundliche Regelung

Zur Begründung führt der Bundesrat an, dass eine solche bundeseinheitliche Regelung zur Verbesserung der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen angebracht sei. Zudem wird ausgeführt, dass Umschlaganlagen nicht dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz des § 62 Abs. 1 WHG unterfallen und (auch) wegen der geringen Unfallzahlen in dieser Hinsicht kein besonderes Gefährdungsrisiko bestehe.

Im Ergebnis hat sich damit bei der Beratung des Bundesrates der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss gegenüber dem Umweltausschuss, und damit eine für die Hafen- und Logistikwirtschaft günstigere Regelung, durchgesetzt. So ist die Beton- und Asphaltbauweise ausreichend, um einen bestmöglichen Schutz der Gewässer sicherzustellen. Entgegen der Forderung des Umweltausschusses ist eine flüssigkeitsundurchlässige Bauweise sämtlicher Flächen demnach nicht notwendig. Es genügt, wenn eine flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche zur Verfügung steht, in der beispielsweise leckgeschlagene Container abgestellt werden können.

Die Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen und ausgefertigt werden, um in Kraft zu treten.

Öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat am 23. Mai 2014 eine öffentliche Konsultation über die Umsetzung der Richtlinie zum kombinierten Verkehr (92/106/EWG) eingeleitet.

Mit dem Erlass der Richtlinie im Jahr 1992 waren die zunehmenden Probleme im Zusammenhang mit der Überlastung der Straßen, der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Umweltschutz zum Anlass genommen worden, den kombinierten Verkehr als Alternative zum Transport auf der Straße weiter auszubauen.

Die Richtlinie zielte dabei auf eine Liberalisierung des Marktes ab, insbesondere durch Untersagung jeglicher Kontingentierung und Genehmigung der Beförderung im kombinierten Verkehr sowie durch steuerliche Vergünstigungen für die eingesetzten Straßenfahrzeuge.

Ziel der nun von der Kommission eingeleiteten Konsultation ist es, Informationen über die Umsetzung der Richtlinie zu erhalten, um unter anderem herauszufinden, ob eine Revision der Richtlinie sinnvoll erscheint und förderlich wäre. Daneben soll herausgefunden werden, wo bei den betroffenen Akteuren Potenzial für künftige Verbesserungen der Richtlinie gesehen wird.

Die in elektronischer Form durchgeführte Konsultation richtet sich an alle, die ein Interesse an der Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit des Transportwesens in der EU haben. Angesprochen sind unter anderem Unternehmen aus dem Transportbereich, Behörden, Handelskammern oder -verbände und Forschungseinrichtungen.

Bis zum 15. August 2014 kann man auf dieser Seite anonym oder unter Namensangabe in jeder EU-Amtssprache an der öffentlichen Konsultation teilnehmen. Weitere Informationen hierzu gibt es auf Englisch auf der Seite der Europäischen Kommission.

Tags: AwSV Container Gesetzgebung Gewässerschutz Hafen Intermodaler Verkehr Kombinierter Verkehr KV-Terminal Umschlag wassergefährdende Stoffe WGK