Die Zusammenführung der DIN 276-1 und der DIN 276-4 bringt neue Regelungen mit sich. Wird es preisrechtliche Auswirkungen geben? Wir geben einen Überblick.
Die DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ regelt die Kostenplanung im Bauwesen, die für die Honorarberechnung der Architekten und Ingenieure wesentliche Grundlage ist. Sie legt die Begriffe und Grundsätze der Kostenplanung im Bauwesen fest und bietet eine Systematik für die Ermittlung und Gliederung von Kosten an. Im Dezember 2018 und damit 10 Jahre nach ihrer Neufassung im Jahr 2008 ist die DIN 276 nunmehr in überarbeiteter Form und mit dem Ausgabedatum 2018-12 erschienen.
Die wichtigsten Änderungen der DIN 276:2018-12 im Überblick:
- Die überarbeitete DIN 276:2018-12 führt die DIN 276-1 (Hochbau) und die DIN 276-4 (Ingenieurbau) zusammen. Insofern unterscheidet der Titel der Norm nicht mehr zwischen den einzelnen Teilen. Die bisher in DIN 277 Teil 3 geregelten Inhalte (Mängel und Bezugseinheiten) werden durch die Tabellen 2 bis 4 für die Mengen und Bezugseinheiten in die Neuausgabe integriert.
- In Abschnitt 4 wurden die Grundsätze der Kostenplanung im Sinne einer sicheren und einheitlichen Anwendung geändert und ergänzt. Unter anderem wurden die Kostenermittlungsstufen neu geordnet. Der bisherige Kostenanschlag, der der Entscheidung über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergaben dienen soll, wird nunmehr als sog. „Kostenvoranschlag“ bezeichnet. Der Kostenanschlag dient als neue zusätzliche Ermittlungsstufe der Entscheidung über die Vergaben und die Ausführung.
- Die Gliederungstiefen der Kostenermittlungen wurden angehoben: So ist die Kostenschätzung nunmehr bis zur zweiten statt bisher ersten Ebene der Kostengliederung sowie die Kostenberechnung bis zur dritten statt bisher der zweiten Ebene der Kostengliederung durchzuführen.
- Durch entsprechende Überarbeitung der Kostengruppen 300 und 400 wurde ein einheitliches Kostenplanungssystem für den Hoch- und den Ingenieurbau sowie Infrastrukturanlagen geschaffen.
- Neu ist die Kostengruppe 800 „Finanzierung“, die bislang in der Kostengruppe 700 „Baunebenkosten“ integriert war.
Auswirkungen der DIN 276:2018-12 auf preisrechtliche Regelungen der HOAI fraglich
Trotz ihres Erscheinens im Dezember 2018 hat die neue DIN 276:2018-12 zumindest im Hochbau voraussichtlich (noch) keine Auswirkungen auf die preisrechtlichen Regelungen der HOAI. Die HOAI verweist in § 4 Abs. 1 S. 3 statisch auf die Fassung der DIN 276-1 aus Dezember 2008. Im Einklang mit der Rechtsprechung zu früheren Aktualisierungen der DIN wird die Honorarabrechnung eines Hochbauprojektes daher nur dann als prüfbar anzusehen sein, wenn sie auf der DIN 276-1:2008-12 basiert. Es wird daher empfohlen, die Honorarabrechnungen zunächst weiterhin auf die Fassung der HOAI 2008:12 zu stützen.
Gänzlich offen ist, auf welche Basis die Abrechnung von Leistungen für Ingenieurbauwerke zu stützen ist, da ein ausdrücklicher Verweis auf die bisherige DIN 276-4:2009-08 in der HOAI fehlt. Da diese Norm in der Fassung aus dem Jahr 2009 zudem zurückgezogen ist, hilft insofern auch die Vorgabe in § 4 Abs. 1 S. 2 HOAI, wonach anrechenbare Kosten nach den anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln sind, nicht weiter.
Praxishinweis: Anzuwendende Fassung eindeutig vereinbaren
Grundsätzlich ist daher dringend zu empfehlen, beim Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen eindeutig zu vereinbaren, welche Fassung der DIN 276 für die Kostenplanung des konkreten Bauvorhabens und für die Abrechnung des Honorars Anwendung findet.