Subventionsrechtliche Erstattungsansprüche unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des BGB. Für andere öffentlich-rechtliche Ansprüche bleibt dies streitig.
Subventionsrechtliche Erstattungsansprüche gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 15. März 2017 (Az. 10 C 3.16). Das Oberverwaltungsgericht hatte noch eine dreißigjährige Frist angewandt, wie sie § 195 BGB in der Fassung vor der Schuldrechtsreform vorsah.
Behörde forderte den Betrag fünf Jahre lang nicht zurück
Der Kläger hatte mit zwei Partnern ein Unternehmen gegründet. Im November 1998 erhielt er hierfür eine Existenzgründer-Förderung. Der Förderbescheid enthielt eine Rückzahlungspflicht für den Fall, dass das Unternehmen nicht während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt wird.
Der Kläger schied mit Wirkung zum März 2007 aus dem Unternehmen aus. Darüber informierte er die Beklagte im Juli 2007. Die Beklagte forderte im Jahr 2012 den ausgezahlten Betrag nach § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG vom Kläger zurück. Mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen sei eine auflösende Bedingung eingetreten. Der Kläger beruft sich darauf, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt sei. Dem folgt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung.
Bundesverwaltungsgericht: Dreijährige Verjährungsfrist ist maßgeblich
Das Oberverwaltungsgericht vertrat noch die Auffassung, dass für subventionsrechtliche Erstattungsansprüche die bis zur Schuldrechtsreform in §§ 195, 198 BGB a.F. geregelte dreißigjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist Anwendung finde. Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hingegen wendet die kenntnisabhängige Dreijahresfrist nach §§ 195, 199 BGB in der geltenden Fassung an.
Der Senat stützt seine Ansicht darauf, dass der Gesetzgeber nach der Schuldrechtsreform die §§ 53, 102 VwVfG zur Verjährungshemmung durch Verwaltungsakt neu gefasst hat. Für das Verjährungsrecht verweise er auf die zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen. Eine Anwendung der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB liege auch deshalb nahe, weil der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG starke Ähnlichkeiten mit den zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen aufweise.
3. Senat hält an dreißigjähriger Verjährungsfrist fest
Wenngleich das Oberverwaltungsgericht dies noch anders gesehen hatte, entspricht die Anwendung der dreijährigen Regelverjährung der überwiegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies gilt jedenfalls für die Rückforderung ausgezahlter Subventionen. Für andere Ansprüche wurde vereinzelt anders entschieden.
So wendet der 3. Senat in bestimmten Fällen nach wie vor die dreißigjährige Verjährungsfrist an. In einer Grundsatzentscheidung zu Ansprüchen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz begründete der Senat dies mit dem „Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens“ in § 395 BGB a.F. (BVerwG, Urteil v. 11.12.2008 – 3 C 6/08). Im Übrigen waren aber die Besonderheiten des vermögenszuordnungsrechtlichen Anspruchs maßgeblich für die Anwendung der Dreißigjahresfrist. Diese Rechtsprechung dürfte daher nicht auf andere Ansprüche übertragbar sein.
Dogmatik spricht für die Entscheidung
Die Auffassung des 3. Senats überzeugt auch dogmatisch nicht. Eine Analogie kann nur zu geltendem Recht gezogen werden, nicht aber zu außer Kraft getretenen Normen. Woher der genannte Rechtsgedanke nach geltendem Recht abgeleitet wird, bleibt jedoch offen. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Novellierung der §§ 53, 102 VwVfG zum Ausdruck gebracht, dass die neuen Verjährungsregelungen im öffentlichen Recht anwendbar sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Neufassung der Verjährungsregelungen im BGB auch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht berücksichtigt werden (BT-Drucksache 14/9007, S. 26). Schließlich spricht der Zweck der Verjährungsvorschriften, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, für kürzere Fristen.
Die jüngste Entscheidung des 10. Senats verdient daher Zustimmung. Sie dürfte grundsätzlich auch auf andere öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar sein. Die genannten Erwägungen sind insofern allgemeingültig.