4. Juli 2019
Real Estate

EuGH kippt verbindliches Preisrecht der HOAI!

EuGH erklärt in dem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rs. C-377/17) die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für EU-rechtswidrig.

Der EuGH ist in dem mit Spannung erwarteten Urteil am 4. Juli 2019 dem Antrag des Generalanwalts gefolgt und hat festgestellt, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Europäische Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstößt. Eine Anpassungsfrist für die Überarbeitung der HOAI ist nicht vorgesehen, weshalb ab sofort ein Berufen auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI in allen Architekten- und Ingenieurverträgen nicht mehr möglich ist.

Mindest- und Höchstsätze EU-rechtswidrig – Die Auswirkungen!

In der Praxis ist damit Folgendes zu beachten:

  • Im Hinblick auf die derzeit noch laufenden Architekten- und Ingenieurverträge gilt, dass das auf Basis der HOAI vertraglich vereinbarte Honorar weiterhin seine Gültigkeit behält. Hingegen ist es nicht mehr möglich, sich entgegen einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung auf eine potentielle Mindestsatzunterschreitung zu berufen.
  • Mit dem Urteil des EuGH wurde ausschließlich die Verbindlichkeit des Preisrechts der HOAI für unwirksam erklärt. Auf die Regelungen zu den Nebenkosten, Zahlungen oder auch auf die Leistungsbilder der HOAI kann in Planerverträgen weiterhin zurückgegriffen werden.
  • Auch das Honorarmodell der HOAI kann zwischen den Vertragsparteien weiterhin vereinbart werden. Dieses müsste dann – wie jede andere Vergütungsvereinbarung auch – ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.
  • In der Zukunft können auch alternative Vergütungsmodelle, wie etwa die aufwands- bzw. leistungsbezogene oder auch baukostenbezogene Honorarermittlung vereinbart werden. Darüber wollen die Bundesarchitektenkammer (BAK), der Verband Beratender Ingenieure (VBI), der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) und die Bundesingenieurkammer (BingK) zeitnah mit dem Wirtschaftsministerium beraten, um den Rechtsanwendern eine praxistaugliche und einheitlich verabredete Orientierungshilfe bzw. Empfehlung für zukünftige Honorarvereinbarungen zur Verfügung zu stellen.

Neues zur HOAI: Mindestsatz aus Altverträgen kann verlangt werden!

Tags: EU-rechtswidrig HOAI Höchstsatz Mindestsatz
gunther nessel
am 11.08.2020 um 10:27:34

guten tag,
Habe einen Auftrag im April Jahr 2019 beendet.
Kann ich den Auftrag entsprechend den Mindestsätzen der HOAI abrechnen.Der Auftrag des Bauherrn wurde voin mir ohne Unterzeichnung vollständig beendet.eine Bescheinigung des Landratsamtes wurde in Vollständigkeit und ohne Mängel bescheinigt !
Entsprechend des EUGH bleibt meines Wissens eine Mindestvergütung in Deutschland weiterhin bestehen.
In Erwartung einer kurzen Antwort bin ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Gunther Nessel

Katja Küpper
am 14.08.2020 um 14:08:16

Sehr geehrter Herr Nessel,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Geltung der Mindestsätze der HOAI. Hierzu hat zwar der BGH mit Beschluss vom 14.05.2020 im Rahmen einer Mindestsatzklage festgestellt, dass die Mindestsätze der HOAI nach deutschem Recht grundsätzlich weiterhin verbindlich sind. Es stelle sich jedoch die Frage, ob sich die Unverbindlichkeit der Mindestsätze aus europarechtlichen Normen ergibt. Unter anderem diese Frage – konkret ob die Dienstleistungsrichtlinie unmittelbar zwischen Privatpersonen anwendbar ist – hat der BGH dem EuGH nunmehr zur Entscheidung vorgelegt. Dies bedeutet, dass bis zur Entscheidung des EuGH für die beteiligten Architekten, Ingenieure und Auftraggeber weiterhin Rechtsunsicherheit besteht.

Dies gilt auch für den von Ihnen geschilderten Fall, wonach eine Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde und damit grundsätzlich § 7 Abs. 5 HOAI, also der Rückgriff auf die Mindestsätze greift. Stellt der EuGH jedoch aufgrund europarechtlicher Normen deren Unverbindlichkeit fest, bemisst sich das Honorar nach der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Wie diese zu ermitteln ist, ist derzeit noch streitig.

Da die konkrete Bewertung eines Sachverhalts stets einzelfallabhängig ist, kontaktieren Sie mich gerne direkt, sofern noch Rückfragen bestehen.

Mit besten Grüßen
Dr. Katja Küpper

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