EuGH erklärt in dem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rs. C-377/17) die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für EU-rechtswidrig.
Der EuGH ist in dem mit Spannung erwarteten Urteil am 4. Juli 2019 dem Antrag des Generalanwalts gefolgt und hat festgestellt, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Europäische Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstößt. Eine Anpassungsfrist für die Überarbeitung der HOAI ist nicht vorgesehen, weshalb ab sofort ein Berufen auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI in allen Architekten- und Ingenieurverträgen nicht mehr möglich ist.
Mindest- und Höchstsätze EU-rechtswidrig – Die Auswirkungen!
In der Praxis ist damit Folgendes zu beachten:
- Im Hinblick auf die derzeit noch laufenden Architekten- und Ingenieurverträge gilt, dass das auf Basis der HOAI vertraglich vereinbarte Honorar weiterhin seine Gültigkeit behält. Hingegen ist es nicht mehr möglich, sich entgegen einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung auf eine potentielle Mindestsatzunterschreitung zu berufen.
- Mit dem Urteil des EuGH wurde ausschließlich die Verbindlichkeit des Preisrechts der HOAI für unwirksam erklärt. Auf die Regelungen zu den Nebenkosten, Zahlungen oder auch auf die Leistungsbilder der HOAI kann in Planerverträgen weiterhin zurückgegriffen werden.
- Auch das Honorarmodell der HOAI kann zwischen den Vertragsparteien weiterhin vereinbart werden. Dieses müsste dann – wie jede andere Vergütungsvereinbarung auch – ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.
- In der Zukunft können auch alternative Vergütungsmodelle, wie etwa die aufwands- bzw. leistungsbezogene oder auch baukostenbezogene Honorarermittlung vereinbart werden. Darüber wollen die Bundesarchitektenkammer (BAK), der Verband Beratender Ingenieure (VBI), der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) und die Bundesingenieurkammer (BingK) zeitnah mit dem Wirtschaftsministerium beraten, um den Rechtsanwendern eine praxistaugliche und einheitlich verabredete Orientierungshilfe bzw. Empfehlung für zukünftige Honorarvereinbarungen zur Verfügung zu stellen.
Neues zur HOAI: Mindestsatz aus Altverträgen kann verlangt werden!