5. Januar 2018
Hochwasserschutzgesetz
Real Estate

Vorsorge ist besser als Nachsorge: Neues Hochwasserschutzgesetz in Kraft

Die Schäden von Überschwemmungen sind immens. Der Gesetzgeber will mit dem Hochwasserschutzgesetz II die Vorsorge verbessern.

Allein die Hochwasser der Jahre 2002 und 2013 verursachten Milliardenschäden. Solche Schäden vorsorgend zu begrenzen ist eines der Ziele des Hochwasserschutzgesetzes II, das an das erste Hochwasserschutzgesetz aus dem Jahr 2005 anknüpft. Nachdem Teile des Gesetzes bereits 2017 in Kraft getreten sind, findet es ab dem 05. Januar 2018 vollumfänglich Anwendung.

Ab dem 05. Januar 2018 sind die folgenden Neuerungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Kernbestandteile der Novelle in Kraft:

Nachbarklagen werden vereinfacht

Die besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind künftig aus Gründen der Übersichtlichkeit unterteilt in bauliche Schutzvorschriften und sonstige Schutzvorschriften.

Die baulichen Schutzvorschriften enthalten wie bisher ein Planungsverbot für festgesetzte Überschwemmungsgebiete: In diesen Gebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch grundsätzlich untersagt. Neue Baugebiete können nur zugelassen werden, wenn eine Reihe gesetzlich festgelegter Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat die Genehmigungsbehörde nun ausdrücklich die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Damit wird klargestellt, dass dem Planungsverbot drittschützende Wirkung zukommt. Dies war bislang umstritten und ist von Bedeutung für eine wirksame gerichtliche Kontrolle durch Nachbarklagen.

Einschränkungen für wassergefährdende Stoffe

Die sonstigen Schutzvorschriften verbieten künftig auch die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen. Bislang war nur das Aufbringen und Ablagern solcher Stoffe verboten. Eine Lagerung kann nach der allgemein anerkannten Definition auch kurzfristig erfolgen. Das Ablagern dagegen hat einen dauerhaften Charakter. Das Verbot wurde insoweit also verschärft. Die Einschränkung auf den Bereich außerhalb von Anlagen grenzt den Anwendungsbereich des Verbotes ab zu der kürzlich in Kraft getretenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Ähnlich wie bei den baulichen Schutzvorschriften können auch im Rahmen der sonstigen Schutzvorschriften im Einzelfall Ausnahmen von den grundsätzlich verbotenen Maßnahmen zugelassen werden. Auch hier ist die drittschützende Wirkung der Verbote nun ausdrücklich geregelt.

Verbesserter Hochwasserschutz für Risikogebiete

Neu in das WHG eingefügt wurde eine Regelung zu Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Die Kategorie der Risikogebiete als Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko war bereits bisher im WHG enthalten. Vorschriften mit ordnungsrechtlicher Verbindlichkeit fehlten hierzu allerdings. Dies hat der Gesetzgeber nun geändert.

Nach wie vor gelten in diesen Gebieten zwar nicht die Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete. Beispielsweise können aber bei der Ausweisung neuer Baugebiete in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden zu berücksichtigen sein. In anderen Fällen muss in Risikogebieten eine dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepasste Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

Über die Vorgaben des WHG hinaus steht es den Bundesländern nach wie vor frei, weitergehende Rechtsvorschriften zu treffen.

Neue Kategorie: Hochwasserentstehungsgebiete

Eine neue Gebietskategorie wurde mit den Hochwasserentstehungsgebieten in das WHG eingefügt. In diesen Gebieten ist zur Vermeidung beziehungsweise Verringerung von Gefahren durch Hochwasser das natürliche Wasserversicherungs- und Wasserrückhaltevermögen des Bodens zu erhalten und zu verbessern. Beispielhaft nennt das Gesetz die Entsiegelung von Böden und die nachhaltige Aufforstung.

Die Kriterien für die Ausweisung solcher Gebiete können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung festlegen. Zu berücksichtigen haben sie dabei insbesondere das Verhältnis Niederschlag zu Abfluss, die Bodeneigenschaften, die Hangneigung, die Siedlungsstruktur und die Landnutzung.

Genehmigungsbedürftig sind in Hochwasserentstehungsgebieten unter anderem Außenbereichsvorhaben ab einer zu versiegelnden Gesamtfläche von 1 500 Quadratmetern, der Bau neuer Straßen und die Beseitigung von Wald. Die Genehmigung darf für solche Vorhaben nur dann erteilt werden, wenn das Wasserversickerungs- oder Wasserrückhaltevermögen des Bodens nicht beeinträchtigt wird oder wenn die Beeinträchtigung angemessen ausgeglichen wird.

Diese Regelungen sind Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, dem vorsorgenden Hochwasserschutz Vorrang einzuräumen vor den kostenintensiven, rein technischen Maßnahmen.

Vereinfachte Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung

Die bisherige enteignungsrechtliche Regelung wird ergänzt. Künftig bedarf es für Enteignungen aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht mehr zwingend einer Bestimmung bei der Planfeststellung. Eine Enteignung ist nun auch ohne eine solche Bestimmung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient.

Neu geregelt ist zudem für Eilfälle eine vorzeitige Besitzeinweisung des Trägers eines Vorhabens zum Küsten- und Hochwasserschutz nach erfolgter Planfeststellung.

Weitere Regelungen im WHG

Verboten ist künftig die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass bis zu 70 Prozent der Sachschäden an Gebäuden durch ausgetretenes Heizöl verursacht würden. Neu ist außerdem ein Vorkaufsrecht der Länder an Grundstücken, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden.

Neben den Änderungen im WHG enthält die Novelle weitere Gesetzesänderungen:

Änderungen im Baurecht und Naturschutzrecht

Die folgenden Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) sind bereits seit dem 06. Juli 2017 in Kraft: Zum einen wurde der bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigende Belang des Hochwasserschutzes konkretisiert. Dieser umfasst seit der Novelle ausdrücklich den Küstenschutz und die Hochwasservorsorge.

Zum anderen wurden die aus Gründen des Hochwasserschutzes in Bebauungsplänen festsetzbaren Flächen beziehungsweise Gebiete erweitert. Seit der Neuregelung können die Gemeinden Gebiete festsetzen, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden getroffen werden müssen. Festgesetzt werden können auch Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen.

Eine zum 05. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) betrifft die Anerkennung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Eine solche Anerkennung kann, anders als bislang, im Rahmen des Küsten- und Hochwasserschutzes auch dann erfolgen, wenn öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen wurden. Der Gesetzgeber will damit die Schaffung von „Hochwasserökokonten“ zur Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erleichtern.

Gerichtsverfahren werden beschleunigt

Eine bemerkenswerte Neuerung findet sich zudem im Verfahrensrecht: Seit dem 06. Juli 2017 sind die Oberverwaltungsgerichte für Klagen gegen Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes erstinstanzlich zuständig. Damit wird die gerichtliche Prüfung im Hauptsacheverfahren auf eine Tatsacheninstanz beschränkt.

Die Änderungen überzeugen weitgehend

Die Neuerungen durch das Hochwasserschutzgesetz II, insbesondere das novellierte WHG, überzeugen in weiten Teilen. Positiv zu bewerten sind die gestärkte Hochwasservorsorge in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten und die neu eingeführten Hochwasserentstehungsgebiete.

In diesen Regelungen zeigt sich aber zugleich eine Schwäche des Gesetzes: Die konkrete Ausgestaltung der Kriterien für Hochwasserentstehungsgebiete überlässt der Gesetzgeber nach wie vor weitgehend den Ländern. Ebenso steht es den Ländern frei, weitergehende Vorschriften für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebiete und für festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu treffen. Eine bundesweite Vereinheitlichung wäre wünschenswert gewesen, um ein homogenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Tags: Hochwasserschutzgesetz II Novelle