Wird die Planungsleistung im Rahmen eines Bauvorhabens verwendet, kann der Architekt seinen Honoraranspruch durchsetzen.
Wird vom Architekten eines Bauprojekts Honorar für die Planungsleistung geltend gemacht, ist zu allererst das Zustandekommen eines Architektenvertrags zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine keineswegs triviale Fragestellung, geht es doch häufig um die diffizile Abgrenzung zwischen bloßer Akquisitionstätigkeit und der Ausführung von Planungsaufträgen oder um den Nachweis einer vom Architekten behaupteten mündlichen Beauftragung.
In dem vom OLG Stuttgart mit Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. 10 U 80/17) entschiedenen Fall hat ein Architekt für ein Bauunternehmen auf Grundlage einer behaupteten mündlichen Beauftragung Planungsleistungen erbracht, wobei diese Planungsleistungen nachweislich für die Angebote und die spätere Ausführung der Bauleistungen seitens des Bauunternehmens Verwendung fanden. Das Bauunternehmen bestreitet gleichwohl eine entsprechende Beauftragung. Der Architekt macht Architektenhonorar geltend, vorrangig auf Grund einer behaupteten Pauschalhonorarvereinbarung, hilfsweise auf Basis der Mindestsätze der HOAI.
Konkludente (mündliche) Beauftragung löst Anspruch auf Honorarmindestsatz auf
Das Oberlandesgericht gab dem Honoraranspruch statt und hob das gegenteilige erstinstanzliche Urteil des Landgerichts auf. Ein Architektenvertrag sei vorliegend zwar nicht schriftlich zustande gekommen, jedoch im Wege einer konkludenten Beauftragung. Denn die Planung ist im Rahmen der vom beauftragenden Bauunternehmen in dem Bauvorhaben gegenüber Dritten verwendet worden, mithin habe das Bauunternehmen die Leistungen mit Rechtsbindungswillen in Anspruch genommen.
Allerdings kann das beanspruchte Pauschalhonorar nicht geltend gemacht werden, da die in dem vorliegenden Fall noch anwendbaren § 7 Abs. 1 HOAI 2009 bzw. § 4 Abs. 1 HOAI 2002 für die Vereinbarung von Pauschalhonoraren – wie für jede andere Honorarvereinbarung auch – ein Schriftformerfordernis vorsieht. Etwas anderes galt zwar für „Besondere Leistungen″ i.S.d. § 3 Abs. 3 HOAI 2009; die vorliegend in Rede stehenden Leistungen seien jedoch entgegen des klägerischen Vortrags als Grundleistungen einzustufen.
Indessen sieht die HOAI auch bei (form-) unwirksamen Honorarvereinbarungen vor, dass der Honorarmindestsatz geltend gemacht werden kann (§ 7 Abs. 7 Satz 1 HOAI 2009 / § 4 Abs. 4 HOAI 2002). Folglich war der Honoraranspruch in dieser Höhe gegeben.
Als unerheblich sah es das Gericht an, dass die Leistung nicht gegenüber einem Bauherrn, sondern gegenüber einem Bauunternehmen erbracht wurde. Denn die HOAI knüpft nicht an die Qualifikation der Vertragspartner an, sondern an den Leistungsinhalt. Maßgeblich ist allein, ob Architekten- und Ingenieuraufgaben erbracht werden, die in der HOAI beschrieben sind (vgl. BGHZ 136, 1).
Praxistipp: Schriftlicher Vertrag zur Optimierung der Honorarvereinbarung
Der Fall zeigt einmal mehr, dass sich aus Sicht der Architekten stets der Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung schon vor Ausführung der Planungsleistungen empfiehlt, um den Honoraranspruch durchsetzen und vertraglich – auch über die HOAI-Mindestsätze hinaus – optimieren zu können.
Gleiches gilt aber auch für die Auftraggeberseite, um Primär- und Haftungsansprüche gegen den Architekten abzusichern. Auch nach der derzeit geltenden HOAI 2013 verbleibt es dabei, dass im Falle eines Vertragsschlusses ohne schriftliche Honorarvereinbarung nur die jeweiligen Mindestsätze abrechenbar sind (vgl. § 7 Abs. 5 HOAI 2013).