9. Oktober 2018
fiktive Mängelbeseitigungskosten
Real Estate

Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

Der BGH hat im Bereich des Werkvertragsrechtes der Schadensberechnung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten eine Absage erteilt.

Der Bundesgerichtshof hat zu Jahresbeginn ein wichtiges Grundsatzurteil gefällt, mit dem er seine Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von sogenannten „fiktiven Mängelbeseitigungskosten″ änderte (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17).

Bislang hatte der Senat dem Besteller einer mangelhaften Werkleistung einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zugestanden. Der Schadensersatz konnte also in Höhe der hypothetischen Reparaturkosten verlangt werden, auch wenn der Mangel tatsächlich nicht beseitigt wurde und die dafür notwendigen Ausgaben demgemäß „fiktiv″ geblieben sind. Diese Berechnungsmethode hat der Bundesgerichtshof nun für unzulässig erklärt.

Reparaturkosten erst dann Vermögensschaden, wenn sie tatsächlich anfallen

Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses wurden Naturstein-, Fliesen- und Abdichtungsarbeiten ausgeführt. Zwei Jahre nachdem die Arbeiten abgenommen wurden, zeigten sich Risse und Durchfeuchtungsschäden. Zur Beseitigung dieser Mängel klagte der Besteller zunächst auf Zahlung eines Vorschusses. Während des Berufungsverfahrens veräußerte der Besteller das Objekt, ohne die Mängel beseitigen zu lassen und begehrte ab dann Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten.

Diese Art der Schadensbemessung hat der Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt. Das begründet er damit, dass Reparaturkosten erst dann zum Vermögensschaden werden würden, wenn sie tatsächlich anfallen. Bis dahin bestehe das als Schaden zu bemessende Leistungsdefizit darin, dass die erbrachte hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt. Dieses Leistungsdefizit werde durch die Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten nicht zutreffend abgebildet. Vielmehr könne es sogar zu einer enormen Überkompensation auf Seiten des Bestellers kommen. Denn, wie der Bundesgerichtshof wörtlich ausführt,

der (fiktive) Aufwand einer Mängelbeseitigung hängt von verschiedenen Umständen ab, zum Beispiel von der Art des Werks, dem Weg der Mängelbeseitigung, dem Erfordernis der Einbeziehung anderer Gewerke in die Mängelbeseitigung, und kann die vereinbarte Vergütung, mit der die Parteien das mangelfreie Werk bewertet haben, (nicht nur in Ausnahmefällen) deutlich übersteigen.

Der Senat benennt sodann zwei Wege, wie die Schadensberechnung stattdessen erfolgen kann. Zum einen erinnert er an die Möglichkeit, den Schaden nach den allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen aus der

Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel [zu] ermitteln

oder den Schaden alternativ anhand der Minderung

in der Weise [zu] bemessen […], dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird.

Absage der Berechnungsmethode nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten gilt möglicherweise auch außerhalb des Werkvertragsrechtes

Die Entscheidung ist im Bereich des Werkvertragsrechtes zu beachten. Das gilt auch dann, wenn die VOB/B vereinbart wurde. Ob die Entscheidung auch eine Absage an die Schadensberechnung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten für andere Vertragsarten, insbesondere im Kaufvertragsrecht, bedeuten wird, bleibt abzuwarten.

Der Besteller, der auf Ersatz von tatsächlich (noch) nicht angefallenen Reparaturkosten klagt, kann die Klage auf Vorschusszahlung umstellen. Der Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lassen will, muss seinen Schaden künftig aufwendiger als bisher darstellen.

Tags: fiktive Mängelbeseitigungskosten Werkvertrag