31. Januar 2019
Brexit Aufenthaltserlaubnis
Brexit

Harter Brexit: Dreimonatige Übergangszeit für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für britische Staatsangehörige

Übergangszeitraum von drei Monaten für die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Falle eines harten Brexits geplant.

Im Falle eines harten Brexits, d.h. einem Austritt Großbritanniens aus der EU ohne Abkommen, verlieren britische Staatsangehörige die Vorzüge der Unionsbürgerschaft. Zu diesen Vorzügen gehört neben dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht und der Niederlassungsfreiheit auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Diese garantiert Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU und des EWR die Einreise sowie den Aufenthalt in Deutschland (auch zum Zwecke der Erwerbstätigkeit) ohne entsprechenden Aufenthaltstitel.

Nach einem ungeordneten Austritt Großbritanniens aus der EU würden britische Staatsangehörige hingegen wie Nicht-EU-Ausländer behandelt. Demnach wären britische Staatsangehörige für Einreise und Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Auch die Arbeitsaufnahme würde einen entsprechenden Aufenthaltstitel erfordern, der die geplante Erwerbstätigkeit (selbstständig oder unselbstständig) ausdrücklich gestattet.

„No Deal″: Britische Staatsangehörige in Deutschland ab dem 30. März 2019 grundsätzlich ausreisepflichtig

Nach derzeitigem Stand wird Großbritannien die EU am 29. März 2019 um 24 Uhr MEZ verlassen. Entsprechend dürften ab diesem Zeitpunkt keine Briten mehr in Deutschland beschäftigt werden, wenn diese nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zu dieser Tätigkeit ausdrücklich berechtigt. Arbeitgeber, die illegal Ausländer beschäftigen, drohen sonst hohen Geldbußen von bis zu EUR 500.000 bis hin zu Freiheitsstrafen. Letzteres gilt insbesondere bei der illegalen Beschäftigung von mehreren Ausländern – dies ist bereits ab fünf Mitarbeitern der Fall. Mit der illegalen Ausländerbeschäftigung verbunden sind in der Regel auch Verstöße gegen die hiesige Sozialversicherungspflicht (hinsichtlich Korrektheit der Meldung, Höhe der Beiträge, Dauer der Beschäftigung, Abführen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) sowie die steuerrechtlichen Vorgaben.

Übergangsfrist für britische Staatsangehörige in Deutschland geplant

Im Falle eines harten Brexits soll es seitens der Bundesregierung jedoch eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten bis einschließlich zum 29. Juni 2019 geben (im Falle eines geregelten Brexits gilt ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020), in der britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen keinen Aufenthaltstitel benötigen, diesen aber innerhalb dieses Zeitraums für den weiteren Aufenthalt beantragen sollen.
Bis dahin bzw. bis zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel können britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen in Deutschland leben und arbeiten wie bisher.

Welcher Aufenthaltstitel beantragt werden sollte, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Nach Auskunft einiger Ausländerbehörden wird man die vorhandenen Ermessensspielräume jedoch nutzen, um britischen Staatsangehörigen den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.

Eine vorsorgliche Beantragung eines Aufenthaltstitels bereits vor dem Brexit ist dennoch nicht möglich. Die Ausländerbehörden wollen britische Staatsangehörige jedoch proaktiv anschreiben und im weiteren Verfahren unterstützen.

Einbürgerung: Doppelte Staatsbürgerschaft nur bei Beantragung bis zum 29. März 2019

Bei einem harten Brexit müssten britische Staatsangehörige ihre britische Staatsbürgerschaft aufgeben, wenn sie die deutsche annehmen wollen. Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung sollen britische Staatsangehörige ihre britische Staatsbürgerschaft jedoch behalten dürfen, wenn sie ihren Einbürgerungsantrag vor dem 30. März 2019 gestellt haben und alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem 30. März 2019 erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind (im Falle eines geregelten Austritts reicht eine  Antragstellung bis zum 31. Dezember 2020). Dies gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Einbürgerung erst nach dem 29. März 2019 getroffen wird.

Auch für den Fall des geregelten Brexits gibt es einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Danach sollen britische Einbürgerungsbewerber ihre Staatsangehörigkeit beibehalten dürfen, wenn sie ihren Antrag bis zum 31. Dezember 2020 gestellt haben und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Daneben enthält der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur sozialen Sicherheit, da auch hier die bisherigen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 sowie (EG) Nr. 859/2003 entfallen.

Arbeitgeber sollten sich auf harten Brexit vorbereiten

Arbeitgeber sind gut beraten, sich spätestens jetzt auf einen harten Brexit vorzubereiten. Hierzu zählt auch die Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen zur Beantragung von Aufenthaltstiteln. Welcher Aufenthaltstitel im Einzelfall beantragt werden sollte, muss anhand der konkreten Situation sorgfältig geprüft werden.

Daneben sind auch die weiteren Implikationen eines harten Brexits auf das jeweilige Unternehmen im Auge zu behalten.

Die weiteren Entwicklungen werden wir für Sie verfolgen und Sie auf dem Laufenden halten.

Tags: Antrag Aufenthaltserlaubnis Brexit Übergangszeit