3. Februar 2026
CBAM 2026
Dekarbonisierung der Industrie

CBAM in der Praxis: Was sich jetzt ändert und zukünftig geplant ist

Seit Anfang des Jahres läuft die CBAM-Anwendungsphase – begleitet von neuen Vorgaben und Reformplänen der Kommission.

CBAM ist am 1. Januar 2026 in die Anwendungsphase gestartet und bringt damit neue Pflichten für Einführer. Zwar wurde der Anwendungsbereich durch einen 50-Tonnen-Schwellenwert für viele Einführer zuletzt begrenzt, jedoch plant die Kommission auch eine Ausweitung auf stahl- und aluminiumintensive Produkte sowie strengere Maßnahmen gegen Umgehung. Insgesamt wird CBAM damit weiter verschärft und ausgebaut.

Was 2026 wichtig wird

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist Bestandteil des „Fit for 55“-Pakets, das zum Ziel hat, die Europäische Union bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu machen und zugleich die Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Referenzjahr 1990 um mindestens 55 Prozent zu senken. CBAM soll der Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Länder ohne oder mit geringeren klimapolitischen Ambitionen – dem sogenannten „Carbon Lekage“ – entgegenwirken.

Seit Anfang dieses Jahres befindet sich CBAM in der Anwendungsphase. Das bedeutet grundsätzlich, dass jeder Einführer ab dem 1. Januar 2026 als CBAM-Anmelder zugelassen sein muss, um Waren in die EU zu importieren. Eine Ausnahme gilt zeitlich begrenzt in Q1 2026: Einführer müssen einen Antrag auf Zulassung bis 31. März 2026 – und vor der ersten Einfuhr – gestellt haben, eine Bescheidung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sein. Einführer sind darüber hinaus verpflichtet, jährliche CBAM-Erklärungen abzugeben, in denen unter anderem die gesamten grauen Emissionen enthalten sein müssen, die sich aus direkten und indirekten Emissionen der importierten Waren zusammensetzen. Die erste CBAM‑Erklärung ist bis zum 30. September 2027 für im Jahr 2026 eingeführte Waren abzugeben. Weiterhin müssen Einführer die mit den eingeführten Waren verbundenen CO₂‑Emissionen durch CBAM‑Zertifikate ausgleichen. Der Verkauf von CBAM‑Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027 und erfolgt rückwirkend für das Kalenderjahr 2026. Der Preis der CBAM‑Zertifikate orientiert sich am durchschnittlichen CO₂‑Preis im verpflichtenden EU‑Emissionshandelssystem (EU‑EHS) und bemisst sich nach der Menge der verursachten Emissionen. Dies gewährleistet, dass für alle betroffenen Unternehmen, die im europäischen Markt tätig sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen, unabhängig davon, ob die Produktion und der damit verbundene CO₂-Ausstoß innerhalb oder außerhalb der EU erfolgt. 

Im Zuge des Omnibus-Pakets aus Oktober 2025 wurden zuletzt wesentliche Änderungen und Vereinfachungen des CBAM beschlossen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Kalenderjahr, die auf Einführerebene berechnet wird. Einführer, deren Einfuhren unterhalb dieser Schwelle liegen, müssen sich nicht als CBAM-Anmelder registrieren und sind von den CBAM-Pflichten vollständig ausgenommen. Diese Mengenschwelle gilt jedoch nicht für Einfuhren von Wasserstoff und Elektrizität, die unabhängig vom Umfang weiterhin vollständig dem CBAM unterliegen. 

Ausstehende Durchführungsrechtsakte werden in Kürze erwartet

Auch wenn mit den bislang erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten u.a. zum Preis der CBAM-Zertifikate, Methode zur Berechnung der Emissionen, Zulassung zum CBAM-Register und Methode zur Berechnung der Emissionen wesentliche Fragen zur praktischen Umsetzung des CBAM geklärt wurden, bestehen weiterhin Regelungslücken, die die Kommission nach eigener Ankündigung Anfang 2026 schließen will. Geplant sind weitere Durchführungsrechtsakte, insbesondere zur Anrechnung von im Drittland gezahlten CO₂‑Preisen, zur Festlegung pauschaler Standardwerte für CO₂‑Preise in Drittstaaten, zur Ausgestaltung der CBAM‑Erklärung sowie zu den Modalitäten des Erwerbs von CBAM‑Zertifikaten.

Maßnahmen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM geplant

Während CBAM auf der einen Seite angepasst und teilweise begrenzt wird, rücken zugleich auch neue Pflichten in den Fokus. So hat die Kommission noch Ende letzten Jahres Maßnahmen vorgeschlagen, um die Effizienz des CBAM zu erhöhen.

Hintergrund ist, dass CBAM derzeit nur Grundstoffe wie Aluminium, Zement, Strom und Stahl beinhaltet. Gleichzeitig steigen die Kosten für EU-Hersteller, die diese Materialien in nachgelagerten Produkten wie Maschinen oder Geräten verwenden, an. Um dem entgegenzuwirken, ist geplant, den Anwendungsbereich des CBAM auf 180 stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse wie Maschinen, Fahrzeugbauteile, Drähte sowie Haushaltsgeräte auszuweiten. Damit soll verhindert werden, dass die Emissionen nur verlagert, aber nicht verringert werden.

Geplant ist die Einrichtung eines zeitlich beschränkten Fonds, um EU-Hersteller von CBAM-Waren vorübergehend zu unterstützen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen abzumildern. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Herstellern auf Drittlandsmärkten zu sichern, auf denen EU-Produkte sonst durch günstigere, emissionsintensive Alternativen verdrängt würden.

Ein Teil der CO₂-Kosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems wird für Waren erstattet, bei denen weiterhin ein Risiko der Emissionsverlagerung besteht. Die Auszahlung ist an den Nachweis konkreter Dekarbonisierungsmaßnahmen gebunden. Die Finanzierung des Fonds erfolgt über Beiträge der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 Prozent durch Einnahmen aus CBAM-Zertifikaten für 2026 und 2027. Die restlichen 75 Prozent sollen aus EU-Eigenmitteln finanziert werden.

Bekämpfungsmaßnahmen von Umgehungsrisiken im CBAM

Die Kommission hat ebenfalls angekündigt, Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung des CBAM einzuführen. Die CBAM‑Verordnung enthält zwar bereits heute Mechanismen zur Begrenzung von Umgehungsrisiken. So können bei Zweifeln an der Verlässlichkeit gemeldeter Emissionsdaten zusätzliche Nachweise verlangt werden. Liegen belastbare Ist‑Werte nicht vor, ist auf standardisierte Länderwerte zurückzugreifen. Darüber hinaus ist eine Konkretisierung der Kriterien geplant, nach denen Emissionsdaten als unzuverlässig gelten, sowie eine verstärkte Identifikation und Regulierung typischer Umgehungsstrategien. Ziel ist es, verbleibende Gestaltungsspielräume systematisch zu schließen und die Integrität des CBAM dauerhaft zu sichern.

CBAM wird auch zukünftig in Bewegung bleiben

CBAM befindet sich mit dem Start der Anwendungsphase und den jüngsten Anpassungen in einer entscheidenden Entwicklungsstufe. Der im Omnibus-Paket vorgesehene Schwellenwert und Vereinfachungen führen zwar dazu, dass ein erheblicher Teil der ursprünglich betroffenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausfällt oder administrativ entlastet wird. Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass diese Entschärfung nicht mit einer generellen Lockerung der Regulierung einhergeht.

Vielmehr setzt die Europäische Kommission parallel gezielt auf eine Verschärfung der Missbrauchs‑ und Umgehungskontrolle. Strengere Berichtspflichten, erhöhte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von CBAM‑Waren sowie erweiterte Eingriffsbefugnisse der Kommission verdeutlichen, dass der regulatorische Fokus zunehmend auf der Durchsetzung und Absicherung der Systemintegrität liegt. Insbesondere der vorgesehene Rückgriff auf standardisierte Länderwerte, sofern tatsächliche Emissionsdaten als unzuverlässig eingestuft werden, kann sich für Unternehmen signifikant kostenerhöhend auswirken und faktisch Sanktionscharakter entfalten.

Der Beitrag wurde mit Unterstützung von Fr. Sonia Drechsler erstellt.

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Tags: 2026 CBAM Dekarbonisierung Energy & Climate Change ESG